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Mit zweierlei Maß: Der Westen und das Völkerstrafrecht Gebundene Ausgabe – 2. März 2012
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- Seitenzahl der Print-Ausgabe144 Seiten
- SpracheDeutsch
- HerausgeberVerlag Klaus Wagenbach
- Erscheinungstermin2. März 2012
- Abmessungen12.8 x 1.7 x 19.5 cm
- ISBN-103803136423
- ISBN-13978-3803136428
Produktbeschreibungen
Pressestimmen
Eine kleine, kluge Entschwörungstheorie. (Ronen Steinke, Süddeutsche Zeitung, März 2012)
Über den Autor und weitere Mitwirkende
Produktinformation
- Herausgeber : Verlag Klaus Wagenbach; 1. Edition (2. März 2012)
- Sprache : Deutsch
- Gebundene Ausgabe : 144 Seiten
- ISBN-10 : 3803136423
- ISBN-13 : 978-3803136428
- Abmessungen : 12.8 x 1.7 x 19.5 cm
- Amazon Bestseller-Rang: Nr. 1,562,662 in Bücher (Siehe Top 100 in Bücher)
- Nr. 1,535 in Bürgerrechte
- Nr. 3,349 in Strafrecht (Bücher)
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NÜRNBERG UND TOKIO
Die neuere Geschichte des Völkerstrafrechts, schreibt Kaleck, beginnt verheißungsvoll mit den Nürnberger Prozessen. Sie sei ins Stocken geraten während des Kalten Kriegs, in dem von den westlichen Mächten - trotz der nach 1945 formulierten menschenrechtlichen Prinzipien und Normen - zahlreiche Völkerstraftaten bei der Bekämpfung antikolonialer Befreiungsbewegungen begangen wurden.
SIEGERJUSTIZ?
Waren die Tribunale von Nürnberg und Tokio wirklich keine Siegerjustiz, wie Kaleck meint?
■ Kaleck nimmt zahlreiche Einwände auf:
• Er scheut sich nicht die heißen Eisen anzufassen, wie z.B. daß der japanische General Yamashita in Tokio 1946 zum Tode verurteilt und hingerichtet wurde, gegen die amerikanische Generalität in Vietnam im Falle des Massakers von My Lai gar nicht erst ermittelt wurde.
• Er kritisiert gezielte Bombardements ziviler Ziele, nennt sie nicht Kriegsverbrechen, ist aber fair genug, auf das Minderheitenvotum des indischen Richters und Rechtswissenschaftlers Radhabinod Pal einzugehen, der den Freispruch der Angeklagten von Tokio empfahl. Pals Votum wurde weder im Prozeß öffentlich vorgetragen noch durfte es in der Nachkriegszeit publiziert werden. Pal sah in den Luftangriffen der Alliierten z.B. auf Dresden, Hiroshima und Nagasaki klare Kriegsverbrechen, die nicht verfolgt worden waren. (Im März 1945 protestierte der Labour-Abgeordnete Richard Stokes im britischen Unterhaus mit Blick auf die maßlose Zerstörung Dresdens vom 13.-15.2.1945: "… there is no case whatever under any conditions, in my view, for terror bombing". A History of Bombing Nr. 216, zitiert aus BOMBERS: Royal Air Force Air Offensive Against Germany, 1939-45 )
■ Kalecks Hauptargumente contra Siegerjustiz sind, daß die Prozesse von Nürnberg und Tokio
a) in ihrer Gesamtkonstruktion und der Zusammensetzung des Gerichts einer rechtlichen Überprüfung standhielten
b) jeweils gemessen an dem Kriterium einer »gleichsam schöpferischen Spannung des nicht festgelegten Ausgangs kein Scheinprozeß« gewesen seien. (Kaleck zitiert hier ungenau aus Otto Kirchheimers Buch Politische Justiz, der das höchstens für Nürnberg gelten ließe, s.u.)
■ Kaleck erwähnt, läßt aber in seiner Abwägung unberücksichtigt,
1. daß die »gleichsam schöpferische Spannung des nicht festgelegten Ausgangs« zwar für den Prozeß im ganzen gegolten haben mochte, daß aber sehr wohl bestimmte Inhalte vorab entschieden wurden, um Überraschungen für die Siegermächte auszuschließen. Die Achsenmächte wurden ja nur deshalb nicht für die Bombardierung ziviler Ziele verantwortlich gemacht, weil hier der tu-quoque-Einwand nicht nur erfolgreich gewesen wäre, sondern aufgrund der sehr viel umfangreicheren Städtebombardierungen der Alliierten zu einer unvorteilhaften Presse geführt hätte, und
2. daß der rechtsstaatliche Einwand, bestimmte Straftatbestände, wie der des Angriffskrieges, seien unter Verletzung des Rückwirkungsverbotes nulla poena sine lege, keine Strafe ohne Gesetz, erfolgt, nicht entkräftet werden kann.
► STICHHALTIGKEIT DER ARGUMENTATION
■ Kaleck plädiert für die Sichtweise, die Tribunale von Nürnberg und Tokio als die Stunde Null, als den Neuanfang der internationalen Strafjustiz zu begreifen. Für ihre Zeit - meint Kaleck - stellten die Prozesse avantgardistische Veranstaltungen dar, die die normative Grundlage für eine internationale Strafjustiz schufen. Leider kam es aber zu keiner entsprechenden juristischen Praxis, die dieser normativen Grundlage folgte.
■ Kalecks Argumentation hält einer logischen Prüfung nicht stand. Wenn zum Begriff der Siegerjustiz die selektive Anwendung des Rechts durch den Sieger gehört, dann ist das von Kaleck unbestrittene Faktum der selektiven Anklageerhebung beim maßgeblichen Tatbestand des Vorbereitens und Führens eines Angriffskrieges hinreichend für das Vorliegen von Siegerjustiz. Das ist überhaupt keine juristische, sondern eine logische Frage nach der Schlußfigur des Modus ponens. Einzige Einschränkung ist, daß sich über das Vorliegen des Bedingungsteils nicht schon im Jahre 1946, sondern erst aus der zeitlichen Distanz eine Aussage treffen läßt. Wenn bald ein dreiviertel Jahrhundert seit den Prozessen von Nürnberg und Tokio vergangen sein wird und die einzigen, die je für einen Angriffskrieg zur Rechenschaft gezogen wurden, japanische und deutsche WKII-Generäle sind, na dann war das weniger de jure als de facto Siegerjustiz, und bleibt (leider) auch solange Siegerjustiz, bis der erste Vietnam- oder Irakkriegs-General angeklagt worden sein wird.
QUELLENTREUE
Kaleck führt Kirchheimers schönes Wort von "der gleichsam schöpferischen Spannung des nicht festgelegten Ausgangs" für sich ins Feld. Schauen wir einmal, was Otto Kirchheimer in Politische Justiz. Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken, EVA Taschenbücher Bd. 203 auf S. 498 tatsächlich schrieb: "Einen Grenzfall bildete die mit erheblichem Aufwand an gerichtlichem Zeremoniell arbeitende Militärkommission der Vereinigten Staaten zur Aburteilung besiegter japanischer Kriegsgegner. Die Kommission verhandelte monatelang unter Wahrung prozessualer Formen. Man mußte ihr dennoch mit großer Skepsis begegnen, denn man wußte nicht so recht, wie sie das Beweismaterial behandelte und inwieweit sie direkten Befehlen des amerikanischen Oberbefehlshabers Folge leistete. In jedem abgeurteilten Fall lag dem Gericht lediglich an der mechanischen Sicherung des Prozeßausgangs; dabei suchte es unberechtigterweise, die gleichsam schöpferische Spannung des nicht festgelegten Ausgangs hervorzuzaubern, die nur echt sein kann, wenn sie aus der kontradiktorischen Natur des Prozesses erwächst".
GENDERGERECHTER JARGON
Ein weiterer Schwachpunkt des Büchleins ist Kalecks Deutsch. Er neigt zum penetranten Genderjargon, den Politiker in ihren Ansprachen praktizieren. Das ist nervig. So spricht er von "den Verbrechen der Nationalsozialisten und Nationalsozialistinnen". Er läßt den weiblichen Passus auch mal weg, wenn es ihm gerade paßt. Vielleicht merkt er ja manchmal, daß diese Marotte seine Sätze girlandenhaft aufbläht. Wenn er kompakt vom "Bedarf an Staatsanwälten" spricht, weiß man bei ihm also nicht, ob er a) ausnahmsweise dem allgemeinen Sprachgebrauch folgt, ob er b) damit sagen will, daß die Frauenquote nun übererfüllt ist und tatsächlich nur männliche Staatsanwälte gesucht werden oder ob er c) die weiblichen Staatsanwälte einfach vergessen hat ;-).
FAZIT
Kaleck vertritt keine weltanschaulich ungewöhnlichen Positionen, wenn er die Doppelmoral des Westens offenlegt. Es sind aber insofern radikale Positionen, als sie in der mehrheitlichen politischen Mitte in Deutschland im Verein mit den tonangebenden Leitmedien kaum vertreten und eher marginalisiert werden. Daß der Westen nach 1945 koloniale und postkoloniale Verbrechen (in der Kategorie gegen die Menschlichkeit) verübte, die bis heute ungesühnt sind, will in der politischen Mitte Deutschlands keiner wissen. Um so wichtiger ist dieses Büchlein, das man sogar von der Bundeszentrale für politische Bildung beziehen kann.
In der Frage, ob die Tribunale von Nürnberg und Tokio als Siegerjustiz einzustufen sind, hat Kaleck sich der bundesrepublikanischen Staatsräson angepaßt. Er gehört allerdings zu den wenigen hierzulande, die begriffen haben, daß die versäumte Ächtung der Bombenangriffe auf Tokio, Nagasaki, Hiroshima, Dresden und viele andere deutsche und japanische Städte fatale Wirkungen für die Zeit nach 1945 hatte und weiterhin hat. Wegen der fehlenden Ächtung ist der Einsatz dieser Vernichtungsmethoden weiterhin völkerrechtlich ungebremst. Und so haben nach 1945 die westlichen Mächte und Rußland wieder aberhunderttausende Zivilisten damit zu Tode gebracht und tun es weiterhin.
Von argumentativen Details einmal abgesehen, ist das Wirken von Kaleck und Kollegen zweifellos ein Lichtblick in der internationalen Rechtskultur.