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Escher, Die Vorsorge-Mappe: Testamente, Vollmachten, Verfügungen Taschenbuch – 19. September 2011

4,5 von 5 Sternen 58 Sternebewertungen

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Produktbeschreibungen

Leseprobe. Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Rechteinhaber. Alle Rechte vorbehalten.

DIE PATIENTENVERFÜGUNGAufgrund der Möglichkeiten der "Apparatemedizin" und der damit verbundenen erweiterten medizinischen Möglichkeiten, jemanden künstlich am Leben zu halten, der sich in einem Zustand befindet, in dem absehbar ist, dass er sterben oder "dahinvegetieren" wird, ist die Besorgnis gewachsen, dass gegen den Willen des Betroffenen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen durchgeführt werden.Ziel einer Patientenverfügung ist es, für den Fall, dass Sie sich nicht äußern können (z. B. Bewusstlosigkeit, Koma), weitgehend zu regeln, unter welchen Umständen Sie Behandlungsmaßnahmen wünschen bzw. welche Sie wünschen oder welche nicht, insbesondere ob und unter welchen Bedingungen Sie lebenserhaltende Maßnahmen wünschen oder nicht. Kein Fall der Patientenverfügung ist es, wenn Sie sich noch irgendwie, sei es durch Gesten etc. verständlich machen können, dann ist dieser von Ihnen geäußerte Wille zu beachten, selbst, wenn in der Patientenverfügung etwas anderes steht.Bis zum 01.09.2009 war die Patientenverfügung gesetzlich nicht geregelt, sodass Rechtsunsicherheit herrschte. Durch die am 01.09.2009 erfolgte Gesetzesänderung und gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sind verbindliche Richtlinien geschaffen worden.Seit 01.09.2009 geltend folgende neuen Gesetze: BGB - PATIENTENVERFÜGUNG§ 1901a Patientenverfügung(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.§ 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

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Produktinformation

  • Herausgeber ‏ : ‎ Haufe-Lexware; 3. Edition (19. September 2011)
  • Sprache ‏ : ‎ Deutsch
  • Taschenbuch ‏ : ‎ 168 Seiten
  • ISBN-10 ‏ : ‎ 3648012835
  • ISBN-13 ‏ : ‎ 978-3648012833
  • Abmessungen ‏ : ‎ 21.2 x 1.5 x 29.8 cm
  • Kundenrezensionen:
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