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No Copyright: Vom Machtkampf der Kulturkonzerne um das Urheberrecht. Eine Streitschrift Taschenbuch – 1. Juni 2012

3,7 von 5 Sternen 3 Sternebewertungen

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Produktbeschreibungen

Über den Autor und weitere Mitwirkende

Prof. Dr. Joost Smiers, geb. 1943, ist Politikwissenschaftler an der Forschungsstelle für Kunst und Ökonomie an der Kunsthochschule Utrecht (HKU). Er war Gastprofessor an der University of California Los Angeles (UCLA) und ist Autor zahlreicher Publika- tionen. Joost Smiers lebt in Amsterdam.Marieke van Schijndel (geb. 1975) studierte Betriebswirtschaft an der Concordia Univer- sität (Kanada),Theater-, Film- und Fernsehwissenschaft an der Universität Utrecht sowie Medienwissenschaft an der University of Wisconsin-Madison. Sie leitet das Museum Catharijneconvent in Utrecht. Sie lebt in Utrecht.

Leseprobe. Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Rechteinhaber. Alle Rechte vorbehalten.

"Wenn man einmal begonnen hat, an einem Recht des geistigen Eigentums zu zweifeln so wie wir am Copyright , dann gibt es schon bald kein Halten mehr.Unser Hauptanliegen: möglichst viele Künstler und Werkmittler in die Lage zu versetzen, mit ihren wirtschaftlichen Unternehmungen ein gutes Einkommen zu erzielen; zu verhindern, daß Künstler von marktbeherrschenden Kräften an den Rand gedrängt werden; dem Publikum ermöglichen, aus einem großen Fundus von Kunst und Kultur frei zu wählen; und dafür zu sorgen, daß Wissen und Kreativita t nicht privatisiert wer den, sondern auch in Zukunft noch uns allen gehören."

Produktinformation

  • Herausgeber ‏ : ‎ Alexander; 1., Deutsche Erstausgabe Edition (1. Juni 2012)
  • Sprache ‏ : ‎ Deutsch
  • Taschenbuch ‏ : ‎ 168 Seiten
  • ISBN-10 ‏ : ‎ 3895812757
  • ISBN-13 ‏ : ‎ 978-3895812750
  • Abmessungen ‏ : ‎ 13.4 x 1.3 x 18.9 cm
  • Kundenrezensionen:
    3,7 von 5 Sternen 3 Sternebewertungen

Kundenrezensionen

3,7 von 5 Sternen
3,7 von 5
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Spitzenbewertungen aus Deutschland

Rezension aus Deutschland vom 7. September 2012
Verifizierter Kauf
Kundenbild
5,0 von 5 Sternen Etwas einseitig
Rezension aus Deutschland vom 7. September 2012
Diese Kritik am Urheberrecht ist etwas einseitig, denn zunächst einmal sollte die Ungleichbehandlung der verschiedenen Arten von Urhebern erläutert werden, das beispielsweise wissenschaftliche Ergebnisse ungeschützt sind während praktisch jede Melodie eines Musikers und jeder Satz eines Autors urheberrechtlich geschützt ist.
Ein Beispiel, das auch die Abhängigkeit von der Mode zeigt sind Algorithmen zur Zubereitung von Nahrungsmitteln, also Rezepte, denn die waren in der griechischen Antike in Sybaris für ein Jahr geschützt, während Bücher und Lieder nicht geschützt waren. Heutzutage ist es umgekehrt, Bücher und Lieder sind geschützt während Rezepte nicht geschützt sind, aber viele auf Rezepten basierende Produkte wie Coca-Cola, Big Mac und Nutella sind auch ohne Rezeptschutz international erfolgreiche Produkte, trotz vielen ähnlichen Konkurrenz-Produkten. Selbst von Spitzenköchen gibt es keine Proteste mit Slogans wie „Mein Rezept gehört mir, Stopp dem Mundraub und der Rezeptpiraterie, Achtet die Kochkultur, Selberkochen vernichtet die Gastronomie-Branche“. Auch hier gilt das Motto „Kopien brauchen Originale“, aber offenbar brauchen sie nur sehr selten Schutzrechte. Gleiches gilt für die allermeisten Algorithmen wie beispielsweise Heilmethoden, Strategien und Sport-Trainingsmethoden.

Ein technischer Urheber, also Erfinder und Patentinhaber, der ebenso wie ein einfacher Urheber ein immaterielles Monopolrecht hat, muss heutzutage feststellen das die Daniel Düsentriebs eine verkannte Gruppe von Urhebern ist, die ganz schlechte Lobbyisten haben, denn die folgenden Privilegien gibt es durch das heutige Urheberrecht nur für einfache Urheber wie Musiker und Autoren:

1) Beschränkung nicht auf maximal 20 Jahre ab Anmeldung sondern genau (nicht maximal) 70, in Mexiko sogar 100 Jahre bis nach dem Tod des Urhebers; bei Firmen 95 Jahre ab erster Nutzung. Mit dem Argument das materielles Eigentum keine Zeitbeschränkung hat, und gemäß dem Easterlin-Paradoxon, fordern Lobbyisten bisher erfolgreich immer längere Fristen, obwohl das materielle Eigentum meist nicht einmal annähernd so lange existiert oder verwendet werden kann und die Übliche Verwertungsdauer von Liedern und Filmen nur sechs Monate beträgt. Beispielsweise existiert ein Kantinen-Essen meist schon nach nur einer Stunde nicht mehr, aber auch langlebigeres wie Gebäude hat meist eine viel kürzere Lebendauer als das Urheberrecht, beispielsweise die Unibibliothek Freiburg, die nach nur 33 Jahren abgerissen werden musste. Und die Schutzdauern zu den Produkten hierbei sind noch kürzer, beispielsweise die Gewährleistungsfrist generell 2 Jahre, bei Baumängeln 5 Jahre.
Im Gegensatz zu allen anderen immateriellen Monopolrechten gibt es keinen Mechanismus um nicht mehr benötigte möglichst bald freizubekommen.
2) Keine Anmeldung und damit keine Anmeldegebühr.
3) Keine Prüfung, keine Recherche und damit weder Prüfungsgebühr noch Recherchegebühr.
4) Maximiertes Chaos: Keine amtliche internationale Klassifikation und keine Registrierung in öffentlich und kostenlos zugänglichen Datenbanken, die rechtsverbindlich sind.
5) Keine Gebühren für Erteilung und Verlängerung (Jahresgebühr), wohingegen Erfinder sogar dann noch jährlich zahlen müssen, wenn das Patent längst verkauft und umgeschrieben wurde, sofern im Kaufvertrag von ihm die Zahlungen aller nötigen Gebühren verlangt wird und eine Kostenübernahme vom Käufer nicht vorgesehen ist.
6) Kein Territorialitätsprinzip: Keine Beschränkung auf die Länder, in denen angemeldet und zugelassen wurde.
7) Erhebliche Pauschalabgaben auf vieles, was zum Kopieren verwendet werden kann.
8) Auch die nicht-gewerbliche Nutzung ist kostenpflichtig. Es ist kein rein gewerbliches
Schutzrecht sondern eines mit einer generellen Zahlungs- und Unterlassungspflicht auch für
private und unentgeltliche Nutzung, so das das Urheberverwertungsrecht zu einem
Urheberprofitschutzrecht mutiert ist. Früher, bis Mitte der 90er, war das Urheberrecht praktisch ein gewerbliches Schutzrecht, das Privatpersonen nicht betraf, aber inzwischen betrifft es vorwiegend Privatpersonen, beispielsweise durch Abmahnungen im Zusammenhang mit Filesharing.
9) Die Umgehung von Schutzmaßnahmen ist unzulässig; es gibt ein Technologiekontrollrecht
(Paracopyright) als Profitschutzrecht.
10) Zensur, wie beispielsweise gegen The Pirate Bay nicht nur in vielen Staaten wie England
([...]) und von vielen Providern sondern auch vielen Diensten wie Windows Live Messenger, Mastercard, Visa und Paypal. Ein anderes Beispiel von Urheberrechtsmissbrauch ist das die GEMA von Youtube Wortfilter zum Zensieren von Videos beim Hochladen fordert: [...]. Ein weiteres Beispiel ist die Zensur von Scientology-Kritikern, die Scientology mit dem Urheberrecht begründet, denn Zensur und Urheberrecht sind größtenteils gleich, weil sie beide ein Recht zum Filtern/zensieren unerwünschter Inhalte sind und unabhängig von gewerblicher Nutzung gelten. In der Praxis zeigt sich nicht das Urheberrecht eine „Freiheitspolitik“ ist, sondern das Gegenteil, beispielsweise auch durch falsche Beschwerden wegen nur behaupteten Urheberrechtsverstößen, durch die Suchmaschinen zum zensieren mißbraucht werden, weil die nicht prüfen.
11) Kein Erschöpfungsgrundsatz: Dem Konsumenten können Lizenzbedingungen
auferlegt/unter-geschoben werden. Dadurch erwirbt er mit einem Kauf nicht sämtliche Rechte sondern nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht/Nutzungslizenz.
12) Kein Rückwirkungsverbot; etwas allgemeinfreies kann plötzlich urheberrechtlich geschützt
sein. Ein Beispiel: [...]) Keine klare Beschränkung, so das auch simple Bildideen geschützt sein können.
Ein Beispiel:[...]) Keine einklagbaren Zwangslizenzen (§ 13 u. 24 PatG). Das Eigentum verpflichtet (§ 14 GG) gilt für einfache Urheber praktisch nicht.
15) Es ist kein reines Zivilrecht sondern auch ein Strafrecht, so das der für den Auftraggeber kostenlose Anwalt, der Staatsanwalt, gegen Verstöße losgeschickt werden kann und ein Verletzer nicht nur Unterlassen und Zahlen muss sondern auch mit Gefängnisstrafen sanktioniert werden kann.
16) Urheber können kostengünstig und einfach vor einfachen Zivilgerichten klagen. Sie müssen
nicht spezielle sowie teure Gerichte wie das Bundespatentgericht anrufen, weil es keine speziellen Gerichte für Urheberrechtsklagen gibt. Und sie benötigen keine teuren Spezialisten wie einen Patentanwalt.
17) Urheber müssen meist nur die verminderte Mehrwertsteuer abführen, z. B. nur 7 (statt 19) Prozent für die Eintrittskarten für Museen, Konzerte und Theater, Filmvorführungen, Schaustellertätigkeiten und Zirkusvorführungen, Erzeugnisse des grafischen Gewerbes wie Zeitungen oder Bücher, dekorative Bildwerke wie Collagen und von Hand angefertigte Zeichnungen und Gemälde, Originalsteindrucke, Originalschnitte, Originalstiche sowie originale Erzeugnisse der Bildhauerkunst.
18) Direkte staatliche Subventionen, beispielsweise für Film, Theater, Oper, Museen, Orchester und Ausstellungen. Weitere Beispiele sind Kunst am Bau, d. h. 1 % der Baukosten staatlicher Gebäude für Künstler, und die Künstlersozialversicherung: Selbständige Künstler und Publizisten müssen für den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen. Daneben gibt es indirekte Subventionen beispielsweise durch kartellrechtliche Ausnahmen wie die Buchpreisbindung und Regionalcodes bei DVD und Blu-Ray.
19) Massive Bekämpfung des Umgehens des Urheberrechts und schon des Paracopyrights
Kopierschutz sowohl zivil- als auch strafrechtlich, auch mit der Beschlagnahmung von Domains und internationalen Haftbefehlen. Verklagt werden sogar Rentnerinnen, die als Hilfe unter Freunden kostenlos Stickmuster austauschen und auch Kindergärten, in denen Lieder (ohne Gebührenzahlungen an die GEMA) gesungen werden. Dagegen gibt es zur
Patentumgehung nicht wenige Bücher, Domains und Firmen allein in Deutschland und sogar
halbstaatliche Organisationen wie das Fraunhofer IAO und TEG beteiligen sich aktiv daran und machen offensiv Werbung für „Dienstleistungspakete zur Umgehung bestehender Schutzrechte“ die sie anbieten sowie Veranstaltungen wie dem Fraunhofer-TEG-Patenttag auf dem sie Anleiten zur Patentumgehung mit kostenpflichtigen Einzelgespräche und kostenlosen Vorträgen zur Patentumgehung. Dagegen werden im Bereich Urheberrecht nicht nur Verstöße verfolgt sondern schon das gesamte Umfeld, selbst wenn es nur eine indirekten Zusammenhang gibt, beispielsweise über Hyperlinks.
20) Urheber wie einfache Autoren können nicht nur nach dem Urheberrecht die Verbreitung ihrer Texte kontrollieren und Geld dafür verlangen/Einklagen während Erfinder nicht einmal die Verbreitung ihrer aufwendig selbst erstellten Patentanmeldung kontrollieren können, selbst wenn deren Erfindungshöhe anderkannt wird und sie das Patent erhalten! Ein dem §12 UrhG (Urheberveröffentlichungsrecht) entsprechendes Recht gibt es für Erfinder nicht! Ebenso ist es, nach den meisten Promotionsordnungen, mit Doktorarbeiten, die meist als PDF barrierefrei von der Uni downgeloadet werden können.
21) Geplante Änderungen des Urheberrechts wie ACTA, SOPA und Kulturflatrate bedeuten für
Urheber weitere Rechte und Einnahmen ohne zusätzlich etwas leisten zu müssen, während
Erfinder, die ja die Grundlagen dafür geschaffen haben mit Erfindungen wie dem Telefon, MP3-Format usw. davon nichts erhalten und so noch weiter gegenüber Urhebern diskriminiert werden.
Ein Beispiel ist das Leistungsschutzrecht: Wird mit Meldungen über eine Erfindung Geld
verdient, so erhält nicht derjenige der die Erfindung geleistet hat und Erst-Urheber ist, die
Vergütung sondern nur der Verlag.
22) Um Urheberrechtsschutz zu genießen reicht es einigen Berufen schon aus nicht zu tun, beispielsweise eine Minute lang still zu sein: [...] oder eine Wanne nicht zu reinigen
(Beuys, Kippenberger), und bei Fotografen reicht schon ein Drücken auf den Auslöser, denn der
Aufwand, die erforderliche Leistung, wird beim Urheberrecht nicht berücksichtigt und die
erforderliche Schöpfungshöhe ist sehr niedrig, praktisch Null, und muss fast nie nachgewiesen
werden.
Aber selbst wenn etwas getan wird, ist für einige Berufe schon extrem kleines/kurzes geschützt,
beispielsweise der Tagesschau-Jingle, der aus nur sechs einfachen Tönen besteht und Texte ab
einer Länge von nur 11 Worten (EuGh, Case C-5/08), was gerade einmal der Länge eines
trivialen Hello-World-Programms entspricht und das ist nicht geschützt, so das Programmierer
weniger Urheberschutz als Autoren und Musiker haben. Das Prinzip, das zum Erlangen des
Schutz ein Fachmann nicht ohne weiteres in der Lage darf das Werk zu erstellen, gilt im
Patentrecht, aber nicht im Urheberrecht.
23) Beweislastumkehr: Schon nur vermutete Verstöße gegen das Urheberrecht werden geahndet, wenn der Beschuldigte nicht das Gegenteil beweisen kann. Beispiele: GEMA-Vermutung, HADOPI und Three-Strikes-Modell sowie sekundäre Beweislast.
24) Weitreichende Haftung schon bei nur mittelbaren Rechtsverletzungen in Form der Störerhaftung. Eine Haftung des Unternehmens- bzw. Betriebsinhabers für Rechtsverletzungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten gilt urheberrechtlich aber nicht patentrechtlich.
25) Beim Urheberrecht wird bei jedem Konsumenten weltweit vorausgesetzt das er selber weiß ob etwas urheberrechtlich geschützt ist, wenn ja wie (unter welcher Lizenz) und wer der
Rechteinhaber oder zumindest der Urheber ist, beim Patentrecht wird dies nicht einmal bei
Experten vorausgesetzt und auch nicht über die Landesgrenzen hinaus erwartet, so das
rechtsverbindliche nationale Patentdatenbanken/Patentregister vorgeschrieben sind und für die
Patentrecherche sogar Sanktionen der Vereinten Nationen offiziell umgangen werden. Ein
Beispiel ist eine Lieferung der WIPO an Nordkorea Anfang 2012 ([...]).
Für fast alle immateriellen Monopolrechte wie Marken, Patente, Gebrauchsmuster,
Halbleiter, Sorten, Schutzzertifikate und Geschmacksmuster gibt es daher rechtsverbindliche
Register (Markenregister, Patentregister, Gebrauchsmusterregister, Halbleiterschutzregister,
Schutzzertifikatsregister, Musterregister) weil kein Fachmann sie auch nur im Inland
überblicken kann, während es Urheberrechtsregister in kaum einem Land gibt und selbst wenn ist
es weder vollständig noch rechtsverbindlich und damit zur Urheberrechtsrecherche in keiner
Hinsicht ausreichend. Zudem sind die Zwecke der wenigen existierenden Urheberrechtsregister
ganz andere wie beispielsweise das Registrieren von verwaisten Werken.
Mittlerweile wird von jedem Verbraucher weltweit vorausgesetzt was er downloaden darf und was nicht - wobei er den Download ja erst nach dem kompletten Downloaden wirklich prüfen kann - so das inzwischen hellseherische Fähigkeiten vorgeschrieben sind!
Weil im Urheberrecht der erste Urheber auch juristisch als der einzige gilt (Prioritätsgrundsatz),
ist dies auch für Urheber nachteilig, denn es bedeutet das sie jederzeit ihr Urheberrecht durch
einen früheren Urheber verlieren können, der schon das Gleiche oder sehr Ähnliche machte. Ein
Beispiel: [...]) Mangels Urheberrechtsregister stellt sich neben der Frage ob und wenn ja wie (mit welcher
Lizenz) etwas urheberrechtlich geschützt ist, auch die Frage ob es überhaupt urheberrechtsfähig
ist, beispielsweise ob ein behaupteter Anspruch juristisch haltbar ist.
27) Die Idee ist nicht nur als ganzes geschützt, sondern schon kleine und auch nur abgeleitete Teile wie beispielsweise der übersetzte Text eines Liedes (Liedertext), auch dann wenn der Liedsänger ihn weder geschrieben noch übersetzt hat.
28) Das Urheberrecht ist, im Gegensatz zu Patenten, kaum planbar weil es zum einen vom Todeszeitpunkt des Urhebers abhängt und zum anderen von den häufigen Verlängerungen. Im Gegensatz dazu sind Patentrechte mit ihrer (maximalen) Dauer von 20 Jahren gut planbar, beispielsweise für Hersteller von Generika.
29) Urheberrecht ist kein allgemeines Recht sondern ist ein Privileg weniger Berufe wie Regisseure, so das die meisten, beispielsweise Piloten und Kapitäne, keinen Urheberschutz beanspruchen können. Ein Beispiel ist die Energie-Massen-Äquivalenz von Albert Einstein, E=mc², die als Titel für mindestens drei Lieder verwendet wird, ein anderes eine Schiffsreise, die mit einem Schiffsuntergang endet, wie mit der Titanic 1912, oder ein Flug der mit einer Notwasserung endet, wie der US-Airways-Flug 1549, selbst wenn die Kosten im mehrstelligen Millionenbereich liegen und das Original weit aufwendiger ist als ein Film, der das Original ausbeutet. Die Ideen und beruflichen Leistungen von Wissenschaftlern, Piloten und Kapitänen sind völlig ungeschützt, denn sie haben nicht einmal das Urheberrecht an den Filmen und Fotos, die von ihren beruflichen Leistungen gemacht werden, während Mitglieder der Urheberrechtselite wie Regisseure sogar das Urheberrecht an den Filmen und Fotos haben, die von ihren Filmen gemacht werden.
Und es gibt viele weitere Beispiele wie Grundstücksinhaber, die von Kartenherstellern, die ihre Grundstücke abbilden, keinerlei Entlohnung erhalten.
30) Im Urheberrecht gilt das Prinzip das das Original kostenlos und rechtslos ist, im Kleinen wie im Großen. Beispielsweise beruht jede Software, auch ein teures Microsoft-Windows, auf einem Hello-World-Programm, das es kostenlos gibt und an dem niemand Rechte hat. Ein anderes
Beispiel ist der Untergang der Titanic 1912, an dem niemand Rechte hat und den es für die nicht beteiligten kostenlos gab, obwohl die meisten der Darsteller dafür sogar mit ihrem Leben zahlten und Verwerter mit ihrer Leistung Millionengewinne erzielten. Ebenso ist es mit dem Allermeisten was Fotografen fotografieren und einiger Kunst wie die dreckigen Wannen von Beuys und Kippenberger. Urheber leben nicht nur bezüglich Anmeldung, Prüfung und Verlängerung in einer Kostenloskultur sondern auch beim Nachahmen/Kopieren/Ableiten.
31) Urgehebtes kann verwaisen. Da einfache Urheber keine Verlängerungsgebühr zahlen, können sie auch durch Zahlungsrückverfolgung nicht ermittelt werden.
32) Verwertungsgesellschaften, vom Staat ausgestattet mit Monopolrechten, und mit eigenen Ermittlern, die auch in polizeilichen Ermittlungen eingesetzt werden. Diese werden aber nicht für alle Urheber einer Kategorie tätig, sondern nur für a) professionelle, die sich b) dort anmelden, obwohl das Urheberrecht für alle Urheber gilt, also auch für i) nicht-professionelle und ii) auch nicht angemeldete. Beispielsweise müssen private Fotografen für SD-Karten, die vorwiegend in Digitalkameras und Camcordern zum Urheben eingesetzt werden, Pauschalgebühren zahlen die sie nicht zurück erhalten sondern für die sie ab 2012-07-01 sogar 800 bis 1850 Prozent mehr zahlen müssen.
33) Die Erosion/Umdeutung von Begriffen und Werten im Sinne nicht nur des Profitschutzes sondern auch zusätzlicher Einnahmen wie Abmahngebühren für Urheber. Ein Beispiel hierfür ist der Begriff gewerblich, denn der bezeichnet seit jeher das selbstständige nachhaltige Nachgehen eines Gewerbes mit der Absicht Gewinn zu erzielen. Hierzu findet sich in § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz die Legaldefinition "Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen". Im Bereich Urheberrecht gilt nichts davon: Schon die Nutzung einer Tauschbörse, die weder nachhaltig ist noch der Erzielung von Einnahmen dienen kann, also überhaupt nichts damit zu tun hat, wird als gewerblich bezeichnet, mit für den Konsumenten nachteiligen rechtlichen Konsequenzen (Landgericht Oldenburg, Az.: 5 O 2421/08). Ein weiteres Beispiel sind Zitate wie HTML-Links, die in nicht wenigen Fällen sogar zu mehrjährigen Haftstrafen wegen „Begünstigung von Urheberrechtsverletzungen“ führten, während es auch nur annähend ähnliches im Patentrecht nicht gibt; für das Urheberrecht gelten ganz andere Maßstäbe, die die Urheber/Verwerter extrem begünstigen.
34) Kein Geheimhaltungszwang und entsprechende starke, nicht nur geografische Einschränkungen wie sie bei einem Geheimpatent vorgeschrieben sind (§ 34 (2) S. 2 PatG).
35) Keine Reduktion von Forderungen durch eine an der Wirtschaftslage angepaßte Streitwertherabsetzung, während im Patentrecht das Gericht anordnen kann, daß die Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt (§ 144 PatG).
36) Kein Zwang zur Klagekonzentration; ein dem § 145 PatG entsprechenden Zwang gibt es im Urheberrecht nicht.
37) Einfache Urheber haben ihr Recht sofort während Erfinder monate- bis jahrelang, und nicht selten auch erfolglos auf das Patent warten müssen. Aber auch in vielen anderen Bereichen ist, im Gegensatz zum Urheberrecht, langes Warten nötig, beispielsweise in der Landwirtschaft meist ein Jahr bis zur Ernte, bei Bäumen wie der Waldkirsche sogar um 70 Jahre.
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Rezension aus Deutschland vom 30. Juli 2012
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Rezension aus Deutschland vom 30. Oktober 2012