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Pressenotiz zu : Frankfurter Rundschau, 31.08.2000
Mit dieser Psychopathologie Hitlers wird, so der Rezensent Peter Schünemann, auf "überaus lesenswerte" Weise eine Forschungslücke geschlossen. Die zentrale These des Bandes diagnostiziert bei Hitler eine "Abspaltung des `privaten vom öffentlichen Selbst`" - der zur Schau gestellte Narzissmus verdeckt die Scham über das eigene Versagen in der Vergangenheit. Mit ihrer Analyse begingen die Autoren nicht den Fehler, Hitlers Verbrechen zu relativieren. Im Gegenteil, so stellt Schünemann fest: das "Ineinander individuellen und kollektiven Wahnverhaltens" wird so erst richtig erklärbar.
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Kurzbeschreibung
War Hitler wahnsinnig? Immer wieder wurde diese Möglichkeit erwogen und doch verworfen, weil man sich einfach nicht vorstellen kann, daß ein Psychotiker erfolgreich an die Spitze einer Gesellschaft gelangt und diese ihm bereitwillig in den Untergang folgt. Die vorliegende Studie, die aus der Zusammenarbeit eines Psychiaters, eines Kulturwissenschaftlers und eines Soziologen hervorgegangen ist, findet zu einer neuen Antwort auf die Wechselwirkung zwischen den individuellen und kollektiven Anteilen an der Dynamik des Hitlerwahns. Mit Hilfe eines Psychosenmodells, das auf den jüngsten Forschungen zur Polarität des "privaten" und "öffentlichen" Selbst beruht, sowie unter Einbeziehung und kritischer Revision neuen Materials zur Kulturgeschichte des "Dritten Reichs" wird gezeigt, daß Hitler durchaus ein "pathologischer Fall" war, der nur deshalb klinischen Konsequenzen entging, weil er auf ein Publikum traf, das seinen Wahn durch eine ungeheure Akzeptanzbereitschaft stabilisierte. Dieser interdisziplinäre Ansatz einer psychohistorischen Hitlerforschung, der aus den bisherigen Sackgassen psychologisierender oder historisierender Einseitigkeiten herausfürt, zeigt die Frage nach den Verantwortlichkeiten des Diktators und seiner Helfer in einem neuen Licht: Die Naziverbrechen waren Wahnsinnstaten; doch die beschriebene Resonanzwirkung eines Psychotikers und seines Publikums sorgte für eine wechselseitig bestätigte Realität, in der die Akteure planmäßig handeln konnten. Deshalb ist eine Minderung der Schuld wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit auszuschließen.