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Schwerpunkte der vertrauensbildenden Maßnahmen des Gesetzgebers sind vor allem die strafbewehrten Verbote des Insiderrechtes und die sie frankierende Ad hoc-Publizität; sie sollen die Chancengleichheit der Anleger beim Zugang zu kurssensiblen Informationen über Insiderpapiere sicherstellen. Die vorgeschriebene Veröffentlichung bedeutender Stimmrechtsanteile an börsennotierten Gesellschaften soll die Aktionärsstruktur als einem Faktor im Anlegerkalkül transparenter werden lassen. Die neuen Verhaltensregeln für das Wertpapiergeschäft der Kreditinstitute dienen der interessewahrenden Ausführung der Kundenaufträge. Die Effektenkunden als Anleger haben aus markttechnischen Gründen keinen unmittelbaren Zugang zu den Kapitalmärkten; sie sind auf eine Interessenwahrung durch ihre Bank als Marktintermediärin angewiesen.
Mit dem Wertpapierhandelsgesetz sind schließlich die Rechtsgrundlagen für eine bundesweite staatliche Marktaufsicht geschaffen, die die Einhaltung der marktbezogenen Regelungen durch die professionellen Marktteilnehmer zu überwachen hat. Ohne staatliche Aufsicht wäre der erforderliche Schutz des Vertrauens der Anleger unvollkommen.
Solche anlegerschützenden Regelungen finden sich auch im Börsengesetz. So wird den Kreditinstituten mit dem sog. Börsenzwang eine Ausführung der Effektenordner über den Börsenhandel vorgeschrieben. Dem Schutz des Anlegerpublikums dienen auch die Bestimmungen über das Zustandekommen der Börsenpreise. Eine ordnungsgemäße Preisbildung ist ein herausragendes Qualitätsmerkmal für einen Wertpapiermarkt, der sich auch im internationalen Wettbewerb behaupten will. Der Schwerpunkt des Börsengesetzes liegt jedoch in der Schaffung eines angemessenen Organisationsrahmens für den börsenmäßig organisierten Wertpapierhandel, an dem auch die Anleger als indirekte Marktteilnehmer ein starkes Interesse haben.
Infolge der europäischen Rechtsvereinheitlichung ist das Wertpapierhandelsgesetz in starkem Maße durch europarechtliche Vorgaben geprägt. Die Wertpapiermärkte der Europäischen Gemeinschaften und des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind vielfach in den Schutzbereich des Wertpapierhandelsgesetzes mit einbezogen worden. Hierbei handelt es sich um die börsenmäßig organisierten Kapitalmärkte in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.
Globale Regelungsansätze läßt dagegen das Wertpapierhandelsgesetz bei den Rechtsgrundlagen für eine weltweite Kooperation der nationalen Aufsichtsbehörden erkennen, die sich in der internationalen Vereinigung der Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO) zusammengeschlossen haben. Erst mit einer solchen globalen Zusammenarbeit können die Integrität der nationalen Kapitalmärkte und seiner Marktteilnehmer sichergestellt werden.
Das Wertpapierhandelsgesetz wird der Ausformung des Kapitalmarktrechts zu einem eigenständigen Rechtsgebiet starke Impulse geben. Die Verschränkungen dieser Rechtsmaterie mit anderen Rechtsgebieten werden diese Entwicklung nicht verhindern können. Auch das Gesellschaftsrecht als profiliertes eigenständiges Rechtsgebiet ist im Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches als einem Kernbereich unserer gesamten Rechtsordnung tief verwurzelt. Erst jüngst hat Kübler darauf hingewiesen, daß das hochkomplexe Gefüge moderner Rechtsordnungen längst nicht mehr trennscharf und überschneidungsfrei in einzelne Rechtsgebiete zerlegt werden könne. Bahnbrechend für eine rechtssystematische Verselbständigung ist vielmehr, daß die Praxis einen Regelungsbereich als einen in sich geschlossenen Lebensbereich betrachtet, wie dies nach allgemeinem Konsens mittlerweile für das Bankrecht gilt. Eine solche Betrachtungsweise beginnt sich auch für das deutsche Kapitalmarktrecht zu verbreiten. -- Dieser Text bezieht sich auf eine vergriffene oder nicht verfügbare Ausgabe dieses Titels.
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