"Die Wahrheit ist keine Hure, die sich Denen an den Hals wirft, welche ihrer nicht begehren: vielmehr ist sie eine so spröde Schöne, daß selbst wer ihr Alles opfert noch nicht ihrer Gunst gewiß seyn darf", wusste schon Arthur Schopenhauer. Das gilt im Strafverfahren neben dem Sachbeweis erst recht für den Personalbeweis. Wie nahe beieinander liegen oft Verurteilung und Freispruch, wenn etwa die Aussage eines Zeugen der Aussage des Angeklagten scheinbar unvereinbar gegenübersteht. Nicht immer lässt sich sicher sagen, ob die materiell richtige Entscheidung sich tatsächlich durchsetzt, mit anderen Worten die Wahrheit gefunden wird. Deshalb ist es wichtig, eine belast- und verwertbare Aussage zu erlangen. Das ist - neben deren Würdigung - eine hohe Kunst. Sie zu vermitteln, haben die Psychologen Max Hermanutz und Sven Max Litzcke sich unter anderem zum Ziel gesetzt. Bereits im Jahr 2005 ist von ihnen (und Ottmar Kroll) der Trainingsleitfaden "Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit" erschienen. Ein Jahr später liegt nun ein weiteres Buch zu dem Themenkreis vor.
Die 256 Seiten des Werkes "Vernehmung in Theorie und Praxis" gliedern sich in 15 Kapitel, bearbeitet von insgesamt 11 Autoren. Die inhaltliche Bandbreite reicht von einer Einführung in die Grundbegriffe und Rechtsfragen bei Vernehmungen in Strafsachen, über die Vernehmungspsychologie und die Aussageanalyse bis hin zur Darstellung von Vernehmungsstandards. Benutzerfreundlich sind die vor jedes Kapitel gestellten Zusammenfassungen und innerhalb helfen die am Seitenrand platzierten Stichworte bei der Orientierung.
Im 1. Kapitel (S. 15-30) beschäftigen die beiden Herausgeber sich mit Grundbegriffen. Mit verständlichen Worten erklären sie etwa den Unterschied zwischen Lüge, Wahrheit und Irrtum (so lautet auch der Untertitel des hier besprochenen Buches) und den diversen Ansätzen, das eine von dem andern abzugrenzen. Darüber hinaus behandeln sie Glaubhaftigkeitsmerkmale und Glaubhaftigkeitsgutachten. Das 2. Kapitel (S. 31-52) führt sodann in die rechtlichen Grundlagen und Begriffe ein, die ein Vernehmender sicher beherrschen muss, um die Verwertbarkeit der Aussage nicht zu gefährden. Im 3. Kapitel werden Rechtsfragen zur Glaubhaftigkeitseinschätzungen beantwortet (S. 53-66), etwa die polygraphische Untersuchung diskutiert. Im 4. Kapitel steht die Vernehmung als solche im Vordergrund (S. 67-83). Kritisch beleuchten die Autoren die Defizite in der polizeilichen Ausbildung, bei der die Vorbereitung auf Vernehmungen eher die Ausnahme ist.
Das 5. Kapitel (S. 84-97) behandelt Fehler in Zeugenaussagen und erklärt Vorgehensweisen, verlässlichere Aussagen zu erhalten. Während in diesem Kapitel die Perspektive des Zeugen dominiert, wendet das 6. Kapitel (S. 98-113) sich der polizeilichen Urteilsbildung in Vernehmungen zu. Aufgegriffen werden die gewonnenen Erkenntnisse im 7. Kapitel (S. 114-134), in dem die Einstellung von Vernehmungsbeamten zur Vernehmungspraxis im Vordergrund steht. Vernehmungsstandards stellen die Autoren im 8. Kapitel auf (S. 135-145). Sehr zutreffend fordern sie den "Abschied vom Generalisten". Die Forderung, dass bei der Polizei jeder alles können muss, ist Unfug und stellt zudem eine Gefahr für die Kriminalitätsbekämpfung dar.
Das Kapitel 9 (S. 146-169) bietet einen ausgezeichneten Überblick zu den Vernehmungsmethoden. Es schließen sich im Kapitel 10 Ausführungen zur Aussagenanalyse (S. 170-184) an. Inhaltlich hätte es nahe gelegen, diesen Abschnitt mit dem 5. Kapitel zu verbinden. Schließlich gehen die Autoren im 11. Kapitel (S. 185-196) auf nonverbale Warnsignale ein. Anschließend, im 12. Kapitel (S. 197-211), werden "Kinder als Zeugen" behandelt. Kritisiert wird die bisherige Befragungspraxis und empfohlen, die "Bildkärtchenmethode" als Interviewelement zu verwenden. Beim 13. Kapitel (S. 212-226), das die Neurolinguistische Programmierung (kurz: NLP) vorstellt, böte sich eine Kombination mit dem Kapitel über die Vernehmungsmethoden an. Auch das 14. Kapitel (S. 227-240), "Lügenstereotype von Polizeibeamten", würde hervorragend zum 7. Kapitel passen. Im Schlusskapitel (S. 241-256) stellen die Autoren ein Vernehmungstraining vor, das an der Fachhochschule für Polizei in Villingen-Schwenningen erprobt wird. Abgerundet wird das Buch mit einem umfangreichen Literaturverzeichnis (S. 257-278), das für eine vertiefte Beschäftigung mit den Themen des Buches eine Fundgrube ist.
Das Buch von Hermanutz/Litzcke zeichnet sich aus durch eine gelungene Kombination von juristischem und psychologischem Wissen. Es eignet sich nicht nur für Einsteiger, sondern selbst "alte Hasen" können ihr "Vernehmungswissen" auf den neusten Stand bringen. Gerichtet ist das Werk ausdrücklich an Polizeibeamte. Diese Bescheidenheit spricht für die Herausgeber. Denn sie folgen nicht der Unsitte, die Zielgruppe aus Verkaufgründen möglichst weit auszudehnen, selbst wenn dadurch die Mehrzahl der Leser entweder über- oder unterfordert wird.
Hier ist die Selbstbeschränkung aber fehl am Platz. Das Buch ist nicht nur für Polizeibeamte, bei denen Vernehmungen zum Tagesgeschäft gehören, ein Muss, sondern uneingeschränkt zu empfehlen auch für Staatsanwälte, Strafverteidiger und Richter. Vor allem die zuletzt genannte Berufgruppe glaubt leider allzu oft, bei Vernehmungen blind die Ergebnisse von Polizei oder Staatsanwaltschaft nutzen und eigene Vernehmungen "en passant" erledigen zu können. Das ist meist ein fataler Irrtum. Dafür werden viele polizeiliche Vernehmungen einfach zu unprofessionell durchgeführt. An dieser Stelle will und kann das Buch von Hermanutz/Litzcke Abhilfe schaffen. Allein durch dessen Lektüre wird man aber die Gunst der "spröden Schönen" nicht erringen; vielmehr sind intensives Training und kontinuierliche Fortbildung unverzichtbar.