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Strafrecht Besonderer Teil II. Straftaten gegen das Vermögen
 
 
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Strafrecht Besonderer Teil II. Straftaten gegen das Vermögen [Broschiert]

Rolf Schmidt , Klaus Priebe
5.0 von 5 Sternen  Alle Rezensionen anzeigen (6 Kundenrezensionen)

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Broschiert --  
Broschiert, 3. April 2008 --  
Unbekannter Einband --  


Produktinformation

  • Broschiert: 392 Seiten
  • Verlag: Schmidt (Rolf), Grasberg; Auflage: 7. Auflage (3. April 2008)
  • Sprache: Deutsch
  • ISBN-10: 386651042X
  • ISBN-13: 978-3866510425
  • Größe und/oder Gewicht: 23,8 x 16,4 x 2,6 cm
  • Durchschnittliche Kundenbewertung: 5.0 von 5 Sternen  Alle Rezensionen anzeigen (6 Kundenrezensionen)
  • Amazon Bestseller-Rang: Nr. 192.659 in Bücher (Siehe Top 100 in Bücher)

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Die hilfreichsten Kundenrezensionen
10 von 10 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich
Von Ein Kunde
Format:Broschiert
Erstklassik geeignet für ein Examensabschluss im zweistelligen Punktebereich!!

Der Band zum Besonderen Teil II umfasst die Vermögensdelikte. Zu Beginn steht § 242 StGB. Als Einstieg wird der Leser mit der Frage konfrontiert, ob Blutkonserven oder künstliche Hüftgelenke, die aus toten Körpern entnommen wurden, Tatobjekt eines Diebstahls sein können. Die Erläuterung zum Gewahrsamsübergang enthält zahlreiche Beispiele, die unterschiedliche Fallkonstellationen geschickt verdeutlichen. Im subjektiven Tatbestand werden vor allem die Leergut- und Sparbuchfälle analysiert. Zur Strafbarkeit des Versuchs bei Regelbeispielen des § 243 StGB finden sich auch allgemeine Ausführungen, so dass der Leser, der sich nur mit den Vermögensdelikten befassen will, nicht zwingend das Buch zum AT nötig hat. Im Bereich des § 244 StGB gehen die Autoren vor allem auf die Probleme des Waffenbegriffs ein, die sich durch die Änderung des Waffengesetzes zum 1. April 2003 nicht erledigt haben. Hierzu ziehen sie die Entscheidung des Großen Senats des BGH aus NJW 2003, 1677 heran. Da beim Raub häufig mehrere Täter zusammenwirken, werden in diesem Abschnitt u.a. Probleme aus dem Bereich der Anstiftung und Tatplanänderung besprochen. Beim schweren Raub geht es u.a. um die Schreckschusswaffen.

Das Kapitel über den Betrug startet mit einer Einführung in die Betrugstatbestände, so erhält der Leser schon einen Überblick, an welchen Stellen Abgrenzungen vonnöten sind. In Anlehnung an eine aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart wird der Preisgestaltungsbetrug im Rahmen eines Beispielfalles diskutiert. Die Ausführungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen sind gerade beim Betrug sehr umfangreich gehalten, was der Klausurrelevanz des § 263 StGB entspricht. Im Rahmen des Computerbetrugs werden vor allem ec-Karten-Fälle behandelt. An dieser Stelle wäre es sinnvoll gewesen, die sich daraus ergebenden Grundsätze, z.B. bei Benutzung einer richtigen PIN, die durch verbotene Eigenmacht erworben wurde, auch auf andere Sachverhalte, z.B. das Telefonieren mit einem fremden Vertragshandy durch Nutzung der richtigen PIN, zu übertragen und zu überprüfen. Gerade solche Abwandlungen sind in letzter Zeit schon Gegenstand mehrerer Hausarbeiten gewesen. Den weniger klausurspezifischen Normen über Geldfälschung ist ein kürzeres Kapitel gewidmet. Hehlerei und Sachbeschädigung sind die Schwerpunkte des letzten Teils des Buches.

Im Anhang des BT II findet sich ein umfangreicher Abschlussfall zu den beiden Büchern, der die verschiedensten Delikte beinhaltet. Er ist gutachterlich gelöst und enthält weiterführende Hinweise. Der Abdruck dieses Abschlussfalles soll einen Ausblick auf die für Januar 2004 angekündigten Fälle zum Strafrecht geben.

Gesamteindruck:
Den Autoren ist es vorzüglich gelungen, den für Klausuren, Hausarbeiten und Examen notwendigen Stoff, aber auch darüber hinaus die einzelnen Delikte des StGB klausurorientiert aufzubereiten. Der Leser nimmt nicht nur das nötige Rüstzeug für die Fallbearbeitung sowie das Wissen über den Besonderen Teil des StGB mit, sondern auch eine aktuelle Informiertheit über die Rechtsprechung der letzten Jahre und Monate. Damit sind die Strafrechtsbücher zum BT ebenso empfehlenswert wie das AT-Lehrbuch von Rolf Schmidt. Der Preis der Bücher ist sehr studentenfreundlich und angemessen.

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1 von 1 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich
Format:Broschiert
Ist euch schon aufgefallen, wie hart umkämpft der juristische Lehrbuchmarkt inzwischen ist? Professoren stänkern in ihren Vorlesungen gegen die Autorenkonkurrenz und empfehlen nur ihre eigenen Bücher oder diejenigen von befreundeten Autoren. Skripten mit immer größer werdenden Versprechungen bei exponentiell abnehmendem Inhalt treten wieder ihren Siegeszug an. Verlage und Autoren holen Studenten mit an Bord, um so vielleicht die Zielgruppe stärker ansprechen zu können (was kaum gelingen wird, wenn man - wie z. B. der Niederle-Verlag jedenfalls in Osnabrück - die größten Schwachköpfe des Jahrgangs rekrutiert). Umso gespannter durfte man sein, wie angesichts dieser hektischen Zeiten die aktuelle 8. Auflage 2009 von Strafrecht, Besonderer Teil II - Straftaten gegen das Vermögen von Prof. Dr. Rolf Schmidt abschneidet.

Kennzeichnend für seine Bücher ist laut Prof. Dr. Schmidt >>die Kombination von lehrbuchartiger Darstellung, zahlreichen Beispiels-, Übungs- und Abschlussfällen mit Lösungsgesichtspunkten sowie Zusammenfassungen, Prüfungsschemata, hervorgehobenen Lerndefinitionen und Klausurhinweisen<<. Und genau diese Mischung ist es, die sämtliche didaktischen Mittel ausreizt, um Anfängern und Fortgeschrittenen die letzten Geheimnisse des Besonderen Strafrechts auf verständlich-plausible Weise zu vermitteln. Fett- und Kursivschreibung ergeben hier wirklich einen Sinn; in farbliche Hintergrundhervorhebungen verpackte Definitionen und eingerahmte Aufbauschemata wechseln sich ab mit unterschiedlich langen, ab und zu eingerückten oder etwas kleiner gedruckten Passagen, in die wiederum diverse Beispiele eingearbeitet sind. Das Erfreuliche daran ist: Die Darstellung wirkt nie überfrachtet, sondern es macht auch optisch Spaß, das Buch zu lesen. Wer einmal in die oberflächlichen BT-Bücher von Rengier geschaut hat, der weiß, wie eine altbackene und eintönige Optik einem das Lesen erschweren und damit vermiesen kann. Doch nicht nur die angenehme Optik ist lobend zu erwähnen, sondern auch der gut lesbare Stil. Wo bspw. das Buch von Wessels/Hillenkamp zu Strafrecht, Besonderer Teil II den Leser mit einer gespenstischen Häufung unerträglicher Schachtelsätze vergrault, lesen sich bei Prof. Dr. Rolf Schmidt die Sätze wie von selbst.

Allerdings ist hier ein juristisches Lehrbuch zu rezensieren und nicht ein modernes Computerspiel oder eine Frau aus Teenagersicht. Das heißt: Äußerlichkeiten sind nicht entscheidend; keine noch so schöne Aufmachung kann einen mangelhaften Inhalt kompensieren. Glücklicherweise ist es nicht die Optik, die dieses Buch wirklich glänzen lässt, sondern der Inhalt. Prof. Dr. Schmidt hat es vollbracht, alle klausurrelevanten Aspekte der Vermögensdelikte auf weniger als 400 Seiten unterzubringen, ohne etwas (im nicht juristischen Sinne) zu unterschlagen oder unnötige Längen zu fabrizieren. Der Klausurrelevanz entsprechend werden den Diebstahlsdelikten, den Raubdelikten und den Betrugstatbeständen verhältnismäßig viel Platz eingeräumt (jeweils um die 100 Seiten), doch selbst die Randdelikte erfahren mehr Aufmerksamkeit als in anderen Lehrbüchern, ohne dass man dadurch das (Jura-Studenten ohnehin unbekannte) Gefühl hätte, zu viel zu wissen. Die Qualität der einzelnen Kapitel ist gleich bleibend hoch, was ich als Pluspunkt verbuche, da ich zumindest keine Lust darauf habe, mir aus diversen Büchern die jeweiligen Highlights herauszupicken, weil die Professoren nur ihre Lieblingsdelikte anständig bearbeiten wollen/können. Nichtsdestotrotz sind die Kapitel zu den Diebstahlsdelikten und Betrugstatbeständen noch einmal besonders hervorzuheben. In keinem anderen Lehrbuch werden diese Bereiche mit einer derartig hohen inhaltlichen Dichte dargeboten, ohne dass zugleich Verständlichkeit oder Lesefluss darunter leiden. Wäre Jura nicht eine so verdammt ernste Sache, könnte man dieses Buch als Allgemeinbildung und Gute-Nacht-Lektüre anpreisen und verkaufen. Dennoch verlangt auch dieses Buch Aufmerksamkeit und harte Arbeit; es bereitet dem Leser nur nicht so viele Schwierigkeiten wie andere Werke beim Ernten des verdienten Lohns. Es ist diesbezüglich sogar sehr entgegenkommend, wenn man z. B. entdeckt, dass ein brandaktuelles und diskussionswürdiges BGH-Urteil zum schweren Raub (§ 251) es noch in diese Auflage geschafft hat. Prof. Dr. Schmidt muss demnach für den Druck seiner Bücher eine Druckerei gefunden haben, deren Mitarbeiter über eine entsprechend hohe Stressresistenz und Frustrationstoleranz verfügen - Eigenschaften, die seine Leser gerade nicht benötigen sollen.

Wo Licht ist, findet man aber wie immer auch ein wenig Schatten. Mich stört z. B., dadurch, dass bestimmte Aspekte immer wieder erwähnt werden, manchmal für blöd gehalten zu werden. Allerdings ist dieser vermeintliche Störfaktor zu verzeihen, denn: Welcher Autor kann es sich heute noch leisten, ein Lehrbuch nur für Fortgeschrittene zu schreiben, in dem kein Wort zweimal vorkommt? Ärgerlicher finde ich dann eher, dass die großartigen Beispielsfälle mit ausformulierten Lösungen immer mehr vom Buch Richtung Internetseite des Verlags wandern, was wohl daran liegt, dass eine Kürzung des Buches anscheinend den Interessen des Marktes (nicht aber seinen Bedürfnissen) entgegenkommt. Zuzugeben ist jedoch, dass diese Auslagerung vor zehn Jahren wesentlich größere Verfügbarkeitsprobleme mit sich gebracht hätte; heute ist es eher eine Geschmacksfrage, welche Inhalte man offline und welche online konsumieren möchte.

Das Ergebnis fällt äußerst positiv aus: Fast jeder Student, der den Lehrbuchmarkt sorgfältig prüft, dürfte, wenn er nicht Opfer der Professoren-Propaganda wird oder einem Irrglauben erliegt, die Rolf-Schmidt-Bücher, insbesondere zum hier besprochenen Strafrecht, Besonderer Teil II, als ideale Lektüre für sich entdecken. Natürlich soll mein Urteil niemanden daran hindern, durch den Rengier zu sprinten und sich dabei toll zu fühlen, weil der vermeintlich leichte und wenige Stoff so gut zu bewältigen ist, oder sich durch den Wessels/Hillenkamp zu quälen und dabei stolz und beruhigt zu sein, weil man gerade so eben noch mit den unnötig komplizierten, in schlechtem Deutsch geschriebenen Sätzen zurechtgekommen ist (merke: kompliziert bedeutet nicht Qualität). Doch moderne juristische Lehrbücher zeichnen sich nicht dadurch aus, dass sie den Stoff auf das vermeintlich Wesentliche beschränken (denn: wesentlich bedeutet nicht alles Klausurrelevante) oder pseudowissenschaftlich den Stoff verkomplizieren. Nein, sie müssen es vollbringen, dem Leser die Aufgabe, so viel wie nötig zu lernen, so einfach wie möglich zu machen - und genau das gelingt Prof. Dr. Schmidt. Wer also die Vermögensdelikte umfangreich und ohne vermeidbare (!) Quälereien erlernen will, kommt an diesem Buch nicht vorbei. Wenn die anderen juristischen Autoren sich die Qualitäten dieses Buches eingestehen, wird irgendwann auch der letzte Wirtschaftsteilnehmer verstanden haben, dass nicht Tradition, Ruf oder Werbung auf dem Markt der Zukunft den Unterschied ausmachen, sondern nur zwei Faktoren: Qualität und Preis-Leistungs-Verhältnis.
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1 von 1 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich
Viel besser geht es nicht 19. Januar 2009
Format:Broschiert
Ist euch schon aufgefallen, wie hart umkämpft der juristische Lehrbuchmarkt inzwischen ist? Professoren stänkern in ihren Vorlesungen gegen die Autorenkonkurrenz und empfehlen nur ihre eigenen Bücher oder diejenigen von befreundeten Autoren. Skripten mit immer größer werdenden Versprechungen bei exponentiell abnehmendem Inhalt treten wieder ihren Siegeszug an. Verlage und Autoren holen Studenten mit an Bord, um so vielleicht die Zielgruppe stärker ansprechen zu können (was kaum gelingen wird, wenn man - wie z. B. der Niederle-Verlag jedenfalls in Osnabrück - die größten Schwachköpfe des Jahrgangs rekrutiert). Umso gespannter durfte man sein, wie angesichts dieser hektischen Zeiten die aktuelle 8. Auflage 2009 von Strafrecht, Besonderer Teil II - Straftaten gegen das Vermögen von Prof. Dr. Rolf Schmidt abschneidet.

Kennzeichnend für seine Bücher ist laut Prof. Dr. Schmidt >>die Kombination von lehrbuchartiger Darstellung, zahlreichen Beispiels-, Übungs- und Abschlussfällen mit Lösungsgesichtspunkten sowie Zusammenfassungen, Prüfungsschemata, hervorgehobenen Lerndefinitionen und Klausurhinweisen<<. Und genau diese Mischung ist es, die sämtliche didaktischen Mittel ausreizt, um Anfängern und Fortgeschrittenen die letzten Geheimnisse des Besonderen Strafrechts auf verständlich-plausible Weise zu vermitteln. Fett- und Kursivschreibung ergeben hier wirklich einen Sinn; in farbliche Hintergrundhervorhebungen verpackte Definitionen und eingerahmte Aufbauschemata wechseln sich ab mit unterschiedlich langen, ab und zu eingerückten oder etwas kleiner gedruckten Passagen, in die wiederum diverse Beispiele eingearbeitet sind. Das Erfreuliche daran ist: Die Darstellung wirkt nie überfrachtet, sondern es macht auch optisch Spaß, das Buch zu lesen. Wer einmal in die oberflächlichen BT-Bücher von Rengier geschaut hat, der weiß, wie eine altbackene und eintönige Optik einem das Lesen erschweren und damit vermiesen kann. Doch nicht nur die angenehme Optik ist lobend zu erwähnen, sondern auch der gut lesbare Stil. Wo bspw. das Buch von Wessels/Hillenkamp zu Strafrecht, Besonderer Teil II den Leser mit einer gespenstischen Häufung unerträglicher Schachtelsätze vergrault, lesen sich bei Prof. Dr. Rolf Schmidt die Sätze wie von selbst.

Allerdings ist hier ein juristisches Lehrbuch zu rezensieren und nicht ein modernes Computerspiel oder eine Frau aus Teenagersicht. Das heißt: Äußerlichkeiten sind nicht entscheidend; keine noch so schöne Aufmachung kann einen mangelhaften Inhalt kompensieren. Glücklicherweise ist es nicht die Optik, die dieses Buch wirklich glänzen lässt, sondern der Inhalt. Prof. Dr. Schmidt hat es vollbracht, alle klausurrelevanten Aspekte der Vermögensdelikte auf weniger als 400 Seiten unterzubringen, ohne etwas (im nicht juristischen Sinne) zu unterschlagen oder unnötige Längen zu fabrizieren. Der Klausurrelevanz entsprechend werden den Diebstahlsdelikten, den Raubdelikten und den Betrugstatbeständen verhältnismäßig viel Platz eingeräumt (jeweils um die 100 Seiten), doch selbst die Randdelikte erfahren mehr Aufmerksamkeit als in anderen Lehrbüchern, ohne dass man dadurch das (Jura-Studenten ohnehin unbekannte) Gefühl hätte, zu viel zu wissen. Die Qualität der einzelnen Kapitel ist gleich bleibend hoch, was ich als Pluspunkt verbuche, da ich zumindest keine Lust darauf habe, mir aus diversen Büchern die jeweiligen Highlights herauszupicken, weil die Professoren nur ihre Lieblingsdelikte anständig bearbeiten wollen/können. Nichtsdestotrotz sind die Kapitel zu den Diebstahlsdelikten und Betrugstatbeständen noch einmal besonders hervorzuheben. In keinem anderen Lehrbuch werden diese Bereiche mit einer derartig hohen inhaltlichen Dichte dargeboten, ohne dass zugleich Verständlichkeit oder Lesefluss darunter leiden. Wäre Jura nicht eine so verdammt ernste Sache, könnte man dieses Buch als Allgemeinbildung und Gute-Nacht-Lektüre anpreisen und verkaufen. Dennoch verlangt auch dieses Buch Aufmerksamkeit und harte Arbeit; es bereitet dem Leser nur nicht so viele Schwierigkeiten wie andere Werke beim Ernten des verdienten Lohns. Es ist diesbezüglich sogar sehr entgegenkommend, wenn man z. B. entdeckt, dass ein brandaktuelles und diskussionswürdiges BGH-Urteil zum schweren Raub (§ 251) es noch in diese Auflage geschafft hat. Prof. Dr. Schmidt muss demnach für den Druck seiner Bücher eine Druckerei gefunden haben, deren Mitarbeiter über eine entsprechend hohe Stressresistenz und Frustrationstoleranz verfügen - Eigenschaften, die seine Leser gerade nicht benötigen sollen.

Wo Licht ist, findet man aber wie immer auch ein wenig Schatten. Mich stört z. B., dadurch, dass bestimmte Aspekte immer wieder erwähnt werden, manchmal für blöd gehalten zu werden. Allerdings ist dieser vermeintliche Störfaktor zu verzeihen, denn: Welcher Autor kann es sich heute noch leisten, ein Lehrbuch nur für Fortgeschrittene zu schreiben, in dem kein Wort zweimal vorkommt? Ärgerlicher finde ich dann eher, dass die großartigen Beispielsfälle mit ausformulierten Lösungen immer mehr vom Buch Richtung Internetseite des Verlags wandern, was wohl daran liegt, dass eine Kürzung des Buches anscheinend den Interessen des Marktes (nicht aber seinen Bedürfnissen) entgegenkommt. Zuzugeben ist jedoch, dass diese Auslagerung vor zehn Jahren wesentlich größere Verfügbarkeitsprobleme mit sich gebracht hätte; heute ist es eher eine Geschmacksfrage, welche Inhalte man offline und welche online konsumieren möchte.

Das Ergebnis fällt äußerst positiv aus: Fast jeder Student, der den Lehrbuchmarkt sorgfältig prüft, dürfte, wenn er nicht Opfer der Professoren-Propaganda wird oder einem Irrglauben erliegt, die Rolf-Schmidt-Bücher, insbesondere zum hier besprochenen Strafrecht, Besonderer Teil II, als ideale Lektüre für sich entdecken. Natürlich soll mein Urteil niemanden daran hindern, durch den Rengier zu sprinten und sich dabei toll zu fühlen, weil der vermeintlich leichte und wenige Stoff so gut zu bewältigen ist, oder sich durch den Wessels/Hillenkamp zu quälen und dabei stolz und beruhigt zu sein, weil man gerade so eben noch mit den unnötig komplizierten, in schlechtem Deutsch geschriebenen Sätzen zurechtgekommen ist (merke: kompliziert bedeutet nicht Qualität). Doch moderne juristische Lehrbücher zeichnen sich nicht dadurch aus, dass sie den Stoff auf das vermeintlich Wesentliche beschränken (denn: wesentlich bedeutet nicht alles Klausurrelevante) oder pseudowissenschaftlich den Stoff verkomplizieren. Nein, sie müssen es vollbringen, dem Leser die Aufgabe, so viel wie nötig zu lernen, so einfach wie möglich zu machen - und genau das gelingt Prof. Dr. Schmidt. Wer also die Vermögensdelikte umfangreich und ohne vermeidbare (!) Quälereien erlernen will, kommt an diesem Buch nicht vorbei. Wenn die anderen juristischen Autoren sich die Qualitäten dieses Buches eingestehen, wird irgendwann auch der letzte Wirtschaftsteilnehmer verstanden haben, dass nicht Tradition, Ruf oder Werbung auf dem Markt der Zukunft den Unterschied ausmachen, sondern nur zwei Faktoren: Qualität und Preis-Leistungs-Verhältnis.
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