Dieses Praxisbuch für den Steuerprozess ist deshalb so interessant, weil es über den eigentlichen einfachen Steuerprozess vor den Finanzgerichten hinaus geht. Am besten läßt sich dies durch Zitate aus diesem Fachbuch erläutern:
Seite 14 f. Rdnr. 39 f. zum Sekundärrechtsschutz des Amtshaftungsprozesses:
»Sollen Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Steuerbescheide geltend gemacht werden, so hat der Geschädigte zunächst im Rahmen des Primärrechtsschutzes, also im Steuerprozess, zu versuchen, den Schaden abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB, Art. 34 GG). Ob folglich ein Steuerprozess geführt werden soll oder nicht, ist mithin wesentliche Vorfrage, wenn man in Erwägung zieht, ggf. einen Amtshaftungsprozess nachzuziehen.
Der Amtshaftungsprozess als Sekundärrechtsschutz setzt nämlich bezüglich der Schadensabwendung ein erfolgloses Vorgehen im Wege des Primärrechtsschutzes voraus.
Auf Seite 161 f. Rdnr. 439 ff. macht Wagner, K.-R. auf die bedenkliche Praxis der "Tatsachenverdrehung" von einzelnen Finanzgerichten aufmerksam:
»Leider ist es in der Praxis immer wieder fetzustellen, dass Streitstoff im Tatbestand des Urteils nicht so wiedergegeben wird, wie er vorgetragen wurde, sondern so, wie es das Gericht für erforderlich hält, um ein bestimmtes Ergebnis - meist Klageabweisung - als schlüssig darzustellen. Der Sachverhalt wird im Urteil "hingebogen", um die rechtlichen Schlussfolgerungen zwangsläufig erscheinen zu lassen. Geht man dagegen mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung vor, so wird dieser abgewiesen; ein solcher Beschluss ist dann unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). Auf diese Weise werden zugleich Erfolgsaussichten von Nichtzulassungsbeschwerden weiter minimiert. Und eine Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kann auf diese rechtswidrige Praxis nicht gestützt werden.
Eine andere in der Praxis festzustellende Unsitte ist es, Sachverhaltsbestandteile nicht in den Tatbestand zu stellen, sondern - wertend abgeändert - in die Entscheidungsgründe. Dies, um für den Fall eines Tatbestandsberichtigungsantrages denselben mit der Begründung zurückzuweisen, es handele sich um ein nicht statthaftes Sachverhaltsberichtigungsbegehren zu den Entscheidungsgründen. Auch hier soll wiederum das klageabweisende Urteil dadurch abgesichert werden, dass eine Anfechtung des Beschlusses der Zurückweisung des Tatbestandsberichtigungsbegehrens nicht möglich ist (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). Und auch hier kann darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Auf diese FG-Praxis ist der Mandant von seinem Prozessbevollmächtigten hinzuweisen.«
Thomas Homilius