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Bei einem Mehrspartenverein müssen neben dem Hauptverein auch alle Abteilungen ihre Einnahmen und Ausgaben in eine gemeinsame Gewinnermittlung und Steuererklärung einfließen lassen. Einzelne Abteilungen eines Vereines, die nach außen selbstständig auftreten; d. h. eigene Kassen und Bankkonten haben - im Innenverhältnis aber weiter dem Hauptverein untergeordnet sind - erhalten auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein selbstständiges Steuersubjekt die Steuervergünstigungen nicht mehrfach. Beispiel: Der Fußballverein hat neben der Fußballabteilung eine Turn-, Tennis- und Koronarsportabteilung. Die Abteilungen sind rechtlich nicht selbstständig; d. h. keine eigenständigen Vereine. Jeder der Abteilungsschatzmeister führt ein eigenes Kassenbuch und ein eigenes Girokonto. Die Gewinnermittlung muss gemeinsam erfolgen. Besteuerungsgrenzen und Freibeträge stehen dem Fußballverein nur einmal zu. Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit bei Vereinen ist, dass deren Tätigkeit sich an die Allgemeinheit richtet und nicht durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge der Zugang zum Verein praktisch verwehrt wird. Als Förderung der Allgemeinheit gilt, wenn: - Mitgliederbeiträge und sonstige Mitgliederumlagen im Durchschnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr und - die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 Euro nicht übersteigen. Hinweis: In die Durchschnittsberechnung sind auch passive Mitglieder, Kinder, Jugendliche und Studenten mit einzubeziehen. Die Gemeinnützigkeit ist einem Verein bei Überschreiten dieser Beträge zu entziehen. Soweit ein Verein nur die satzungsmäßigen Aufgaben erfüllt, sind die Überschüsse aus dem ideellen Bereich nicht körperschaftsteuerpflichtig. Der Gewinn wird durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des ideellen Bereichs ermittelt. Eine eventuelle wirtschaftliche Betätigung in der Form eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes darf nicht im Vordergrund des Wirkens des Vereins stehen. Die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Mittelverwendung ist oft nur schwer zu ziehen. Der steuerbegünstigte Verein hat seine Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke und grundsätzlich zeitnah, d. h. im Laufe des folgenden Jahres zu verwenden. Bei Verstößen gegen diese zeitnahe Mittelverwendung und damit einer Zuführung zum Kapital des Vereines ist die Steuerbegünstigung abzuerkennen. Zu den Mitteln eines Vereines zählen: - die Einnahmen aus dem ideellen Bereich der Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieben; - die von den steuerbegünstigten Vereinen erzielten Einkünfte (nach Abzug der darauf entfallenden Steuern), d. h. Überschüsse aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Achtung: Ausnahmen von dieser zeitnahen Mittelverwendung sind nur in wenigen bestimmten Fällen möglich. Zu den Ausnahmen zählen Rücklagen im Sinne des § 58 Nr. 6 und 7 AO sowie Wiederbeschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter der zulässigen Vermögensverwaltung. Aus Einnahmen der Vermögensverwaltung können Mittel zur Wiederbeschaffung bis zur Höhe der steuerlich berücksichtigungsfähigen AfA angesammelt werden. Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, der kein Zweckbetrieb ist, ist nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vereins, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich selbst trägt. Die Verwendung von Mitteln des Vereins zum Ausgleich von Verlusten aus einem Nicht-Zweckbetrieb ist nicht zulässig; geschieht dies jedoch nur gelegentlich und wird der Ausgleich von Verlusten auf anderem Wege ernsthaft versucht (z. B. durch Erhöhung der Entgelte für Leistungen des Nicht-Zweckbetriebs), so bleibt die Selbstlosigkeit unberührt. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist zulässig. Ebenso möglich ist der Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit dafür vorgesehenen Umlagen oder Zuschüssen. Als steuerbegünstigte Spenden können aber die Aufwendungen nicht angesehen werden. Das Verbot der Mittelverwendung zum Verlustausgleich aus dem ideellen Bereich gilt unabhängig davon, ob die Besteuerungsgrenze in § 64 Abs. 3 überschritten wird oder nicht. Ergibt sich aus den Aufzeichnungen allerdings, dass in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben keine Dauerverluste entstanden sind, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Prüfung der Mittelverwendung unterbleiben. Die Regelung, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu erwirtschaften, macht es möglich, dass Förder- und Spendensammelvereine als steuerbegünstigte Vereine anerkannt werden. Die Beschaffung von Mitteln muss als Satzungszweck festgelegt sein. Die Organisation, für die Mittel beschafft werden, muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke muss jedoch ausreichend nachgewiesen werden. Die Zuwendungen erhaltenden Vereine sind namentlich zu nennen. Hinweis: Teilweise Mittelweitergabe Überlässt ein im Übrigen selbst unmittelbar steuerbegünstigende Zwecke verfolgender Verein teilweise (nicht überwiegend) seine Mittel einem anderen gemeinnützigen Verein für dessen steuerbegünstigte Zwecke, so bleibt der Verein auch ohne Satzungserfordernis gemeinnützig. Bei der Bildung der zweckgebundenen Rücklage kommt es nicht auf die Herkunft der Mittel an. Der Rücklage dürfen also auch Spendenmittel zugeführt werden. Für die unschädliche Bildung von Rücklagen aus Mitteln, die ganz oder teilweise zugeführt werden, ist Voraussetzung, dass sie für bestimmte satzungsmäßige Zwecke unter konkreten Zeitvorstellungen vorgesehen sind. Die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage ist in der Steuererklärung auszuweisen. Achtung: Fällt der Grund für die Rücklagenbildung weg, sind die Beträge unverzüglich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Für monatlich oder vierteljährlich wiederkehrende Ausgaben (z. B. Personalkosten, Mieten etc.) kann der Verein Rücklagen, d. h. Guthaben auf diversen Konten bilden, ohne dass die Gemeinnützigkeit in Gefahr gerät. Die Höhe der Rücklagen ist auf einen angemessenen Zeitraum zwischen drei und sechs (in Ausnahmefällen bis zu zwölf) Monaten begrenzt. Ein Verein kann jährlich ein Drittel seines Überschusses aus der Vermögensverwaltung in eine freie Rücklage einstellen. Wird die Höchstgrenze in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, so ist eine Nachholung in späteren Jahren unzulässig. Eine Verwendung der Rücklagen im steuerschädlichen Bereich ist nicht möglich. Der Verein braucht die freie Rücklage während der Dauer seines Bestehens nicht aufzulösen. Zusätzlich können noch bis zu 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel aus den Überschüssen des ideellen Bereichs, der Zweckbetriebe und wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe in eine freie Rücklage nach § 58 Nr. 7 a AO eingestellt werden. Angemessene Vergütungen für eine Tätigkeit sind keine Zahlungen, die auf die Eigenschaft als Mitglied beruhen. Als angemessen ist das anzusehen, was für eine vergleichbare Tätigkeit oder Leistung auch von nicht steuerbegünstigten Einrichtungen gezahlt wird. Bei der verbilligten Abgabe von Eintrittskarten an Mitglieder ist grundsätzlich eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags anzunehmen. Solange aber der Ermäßigungsbetrag den Mitgliedsbeitrag nicht übersteigt, liegt kein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit vor. Achtung: Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Aufmerksamkeiten sind im Sinne von Abschn. 73 der Lohnsteuerrichtlinien keine Zuwendungen. Gemeinnützigkeitsunschädlich sind deshalb - Aufmerksamkeiten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (wie z. B. Geburtstag, Vereinsjubiläum etc.) bis zu einem Betrag von 40 Euro je Ereignis. Für Kranz- und Grabgebinde gelten angemessene Kosten ohne Begrenzung. - Aufmerksamkeiten aus dem Grund eines besonderen Vereinsanlasses (wie z. B. unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei der Weihnachtsfeier, der Hauptversammlung oder dem Vereinsausflug). Die Obergrenze von ebenfalls 40 Euro gilt hier für alle Anlässe zusammen je Mitglied und Jahr. -- Dieser Text bezieht sich auf eine vergriffene oder nicht verfügbare Ausgabe dieses Titels.
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Die Autoren: Horst Lienig, Steuerberater, ist Dozent an der Führungsakademie des Deutschen Sportbundes. Im Rahmen der Vereinsmanagerausbildung, u.a. für den Württembergischen Landessportbund, ist er als Referent für Vereinsbesteuerung tätig.
Dipl.-Kfm. Elmar Goldstein ist selbstständiger Buchhalter und Unternehmensberater für Buchhaltungssoftware und Existenzgründungen. Er hat langjährige Erfahrung beim Erstellen von Jahresabschlüssen. -- Dieser Text bezieht sich auf eine vergriffene oder nicht verfügbare Ausgabe dieses Titels.
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