während der erste Band sehr gut gelungen ist, begibt sich der Autor, diesmal zumindest bei einigen Fällen, auf dünnes Eis.
Beispiele:
"Es gibt keine Präzedenzfälle".
Offiziell richtig, inoffiziell gibt es aber sehr wohl Urteile, die Leitliniencharakter haben. Nicht umsonst haben Staats- und Rechtsanwälte selbst bei Verhandlungen ihre Beck`schen Sammlungen dabei, wo sie nach ähnlich gelagerten Fällen recherchieren können und auch darauf berufen.
Was die Einzelumstände betrifft, geb ich dem Autor recht, die müssen bei jeder Verhandlung erneut gewürdigt werden.
"Falsche Namensangabe ist nicht immer strafbar, nanchmal nur eine schriftliche Lüge".
Der Autor führt an, daß beim falschen Ausfüllen eines Meldescheins im Hotel nicht automatisch Einmietbetrug unterstellt werden kann, denn es könnte der Betroffene ja auch nur einen Seitensprung verheimlichen wollen. Auch das ist theoretisch richtig, in der Praxis nahezu irrelevant. Denn die unbedeutenden Fälle, in denen der Gast zahlt, werden wohl nicht vor Gericht landen.
Ich hatte als Polizeibeamter schon zwei Verurteilungen miterlebt, weil der Angeklagte genau in diesen Fällen seine Nicht-Betrugsabsicht nicht eindeutig widerlegen konnte. Resultat: Einmal Geldstrafe, einmal 1 Jahr Haft.
Und: Woher weiß der Autor daß der Meldeschein keine Urkunde ist? Natürlich ist er das! Steht so in den Urteilssammlungen, alle meine Fälle wurden sowohl in der ersten als auch zweiten Instanz verurteilt wegen Urkundenfälschung!
Außerdem: Gegenüber Behörden stellt eine falsche Namensangabe unabhängig des Motivs eine Ordnungswidrigkeit dar -> 150 EUR.
Wurde leider vom Autor auch nicht erwähnt.
Also ich wäre beim zweiten Band etwas vorsichtiger !!!