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Die hilfreichsten Kundenrezensionen
30 von 32 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich:
5.0 von 5 Sternen
Lustig und interessant,
Von
Rezension bezieht sich auf: Lexikon der kuriosen Rechtsfälle: Sextraining, Waldverbot und andere Absurditäten aus deutschen Gerichtssälen (Taschenbuch)
Man muss sich wirklich wundern, worüber so alles geklagt werden kann. Und über manche Urteile ebenso!Das Buch ist sehr kurzweilig, beschreibt die Fälle sehr locker und humorvoll. Anschließend wird der rechtliche Hintergrund der Entscheidung noch kurz diskutiert. Insgesamt ein sehr interessantes und humorvolles Buch. Sehr zu empfehlen. Helfen Sie anderen Kunden bei der Suche nach den hilfreichsten Rezensionen
22 von 24 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich:
5.0 von 5 Sternen
Interessant - Nicht nur für Hobby-Juristen,
Von
Rezension bezieht sich auf: Lexikon der kuriosen Rechtsfälle: Sextraining, Waldverbot und andere Absurditäten aus deutschen Gerichtssälen (Taschenbuch)
Dank der verfassungsrechtlich verbrieften Unabhängigkeit der Richter dürfen wir uns regelmässig lustiger und hanebüchener Urteile erfreuen.Ralf Höcker hat sich die Arbeit gemacht die kuriosesten dieser Fälle zusammenzutragen und in einer recht humorvollen Weise zu beschreiben. Besonders hat mir gefallen, das nach jedem Urteil eine Erklärung erfolgt warum dieses so skuril ausfallen konnte. Helfen Sie anderen Kunden bei der Suche nach den hilfreichsten Rezensionen
5 von 5 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich:
5.0 von 5 Sternen
In Hessen ist die Todesstrafe noch immer "festgeschrieben" ! (.... ??? ),
Von Monika Sophia Wiechen (NRW, Deutschland) - Alle meine Rezensionen ansehen
Rezension bezieht sich auf: Lexikon der kuriosen Rechtsfälle: Sextraining, Waldverbot und andere Absurditäten aus deutschen Gerichtssälen (Taschenbuch)
Bekommt man es mit Juristen zu tun, hat man "in aller Regel" wenig Anlaß zum Jubeln. Kein Wunder also, daß niemand in die Fänge der Justiz geraten möchte. Zudem weiß man ja um die Ungereimtheiten und ungerechten Entscheidungen ... und frickelt sich deshalb auch schon 'mal sein eigenes Bild zurecht."Keinem Menschen würde es einfallen, seinem Friseur vorzuschreiben, wie er ihm die Haare zu schneiden hat. Aber Jedermann meint, er verstünde etwas von Juristerei!" pflegte weiland mein überaus geschätzter Vorgesetzter, RA W.K., zu klagseufzen, wenn wieder mal jemand mit dem "kleinen BGB-Schein unter'm Arm" sein Büro nach zähem Ringen um's "Machbare" mit hängenden Ohren verlassen hatte - zweifelnd an der Zuverlässigkeit seiner Rechtsauskünfte, und am deutschen Rechtssystem schlechthin ... Steht uns allen eine so trostlos-vernichtende Anschauung auch bevor, wenn wir den Hinweisen der beiden Autoren folgen und uns besser informieren? Werden wir eher verunsichert, wenn wir nun auch noch von aktuelleren Fachleuten vorgeführt bekommen, wie viel im Argen liegt? Gibt es also z.B. tatsächlich diese Rechtsbestimmung, nach der die Todesstrafe in Hessen immer noch in Artikel 21 der Landesverfassung festgeschrieben ist? Ich habe es 'mal lieber nicht nachgeprüft ... Nachgeprüft habe ich allerdings die Behauptung der Autoren, ob in der Straßenverkehrsordnung (StVO) tatsächlich die bemerkenswerte Vorschrift enthalten ist, nach der es eine Ausnahme vom eingeschränkten Haltverbot für Kfz dann geben soll, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs.2, Punkt 8, erfüllt werden. Tja --- man faßt es kaum, aber diese Ausnahmegenehmigung des "eingeschränkten Haltverbot für Kraftfahrzeuge für Schwerbehinderte mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen u n d B l i n d e [vorsieht] ..." steht tatsächlich auch in meinem "Schönfelder, Deutsche Gesetze, 35a, Zeichen 286, EL 72, Februar 1990". Vielleicht sollte ich doch langsam 'mal die Ergänzungslieferungen einsortieren --- aber nach dem Hinweis der Autoren sehe ich eher keine Notwendigkeit ....... Spaß beiseite: Die Dres. Ralf Höcker und Carsten Brennecke haben in ein Wespennest gestochen --- hoffe ich jedenfalls inständig. Ob Insider oder Betroffener - manchmal möchte man verzweifeln an dieser problematischen Materie. Insoweit trägt dieses Buch zwar nicht gerade zur Vertrauensbildung in diese "Schreckenswelt der Juristerei" bei --- aber es ist ein wunderbarer Anfang. Die trocken-humorvoll geschilderten "Ausreißer" sind wahrlich spektakulär und geeignet, selbst Altgedienten klarzumachen, daß es zwar gelegentlich auch eine "Lachende Justitia" gibt..., daß man aber doch lieber nicht "betroffen" sein möchte. Gänzlich verhindern kann man es naturgemäß nicht - aber man kann sich so gut wie möglich informieren. Und man kann sich prüfend fragen, ob man selbst nicht hier und da, beiläufig-gelegentlich, einem "Rechtsirrtum", "Mißverständnis" oder "Vorurteil" unterlag, hoffentlich nicht sogar in des Wortes negativer "Rechts"-Bedeutung --- oder ob man gar selbst schon einmal ein solches Kuriosum angezettelt hat? Nun - auf unterhaltsame Weise läßt sich allein schon durch das Lesen dieser wahrhaftig mitunter unglaublichen, kuriosen, Rechtsfälle so manche Rechts-Wissens-Lücke schließen! Mit den Autoren wünsche ich mir eine "gebührende" Beachtung und Wertschätzung der juristisch wichtigen (relevanten) Aspekte unseres alltäglichen Daseins, indem man sich sein Rechtswissen vielleicht doch besser durch glaubwürdige, zuverlässige Quellen verschafft, anstatt jeden Unfug unkritisch zu übernehmen. Wenngleich die "Gebühren" zuweilen durchaus eine abschreckende Hürde darstellen dürften, sich rechtzeitig den notwendigen Rechtsrat zu verschaffen ... Obwohl ich über ein verhältnismäßig fundiertes Fachwissen dieser Materie verfüge, habe ich mir weitere "Höcker"-Bücher gekauft, denn die Quellenangaben ermöglichen es, sich bei Bedarf oder auch nur bei Interesse eingehender "an Ort und Stelle" zu informieren. Ich werde sie demnächst kritisch lesen --- sollten diese Bücher ebenso informativ, von plausiblen Argumenten untermauert, ebenfalls mit fundierten Hinweisen und nachvollziehbaren Quellenangaben versehen sein, werde ich ein bißchen aufatmen ........ ------------------------- Das Buch selbst enthält bis S. 214 "kuriose" Rechtsfälle. In den anschließenden "Anmerkungen" befinden sich die angezogenen Entscheidungen einschl. des befindenden Gerichts + Aktenzeichen (Az), es gibt ein Abkürzungsverzeichnis und - last but not least: Sogar die angesprochenen Fragmente der Gesetzestexte sind der (Un-?)Glaubwürdigkeit wegen enthalten. Es ist zwar nicht unbedingt ein Ratgeber-Buch für Einsteiger, weil es auch verwirren könnte. Gleichwohl enthält es viele wertvolle Hinweise und Denkanstöße, und für "Fortgeschrittene mit dem kleinen BGB-Schein" ist es geradezu grandios. Es hat mir viel Vergnügen bereitet, diese "juristische Fachliteratur" zu "studieren"; dafür sorgte schon allein der manchmal geradezu umwerfend humorvoll-harmlos-sarkastische Stil, in dem die Rechtsfälle geschildert und kommentiert werden. Man lasse sich jedoch nicht täuschen: Das klingt alles nur so scherzhaft --- ist allenfalls "komisch" in des Wortes Mehrfachbedeutung, denn es spiegelt die Realität. Dennoch habe ich selten so viel Vergnügen beim "Studium" juristischer Fachliteratur gehabt - wie diesmal. Ach ja, Thema "Todesstrafe in Hessen": Bundesrecht schlägt selbstverständlich Landesrecht (hier: GG = Grundgesetz)! Selbst wenn's in der hessischen Landesverfassung immer noch so geschrieben stehen sollte: "Besonders schwere Verbrechen" werden auch in Hessen nicht mehr den Kopf kosten - jedenfalls nicht anders als z.B. hier im Rheinland .............................. Helfen Sie anderen Kunden bei der Suche nach den hilfreichsten Rezensionen
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