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Lexikon der Rechtsirrtümer: Zechprellerei, Beamtenbeleidigung und andere juristische Volksmythen
 
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Lexikon der Rechtsirrtümer: Zechprellerei, Beamtenbeleidigung und andere juristische Volksmythen [Taschenbuch]

Ralf Höcker
4.4 von 5 Sternen  Alle Rezensionen anzeigen (44 Kundenrezensionen)
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Produktbeschreibungen

Aus der Amazon.de-Redaktion

Der Paragrafendschungel ist ja als äußerst unübersichtliches Gelände bekannt, in dem vor allem Nichtjuristen gerne die Orientierung verlieren. Ralf Höcker warnt in seinem kurzweiligen Lexikon der Rechtsirrtümer vor Fallen und Holzwegen. Nützlicherweise beziehen sich die Irrtümer, die er gesammelt hat, größtenteils auf Gesetze, mit denen wir tagtäglich konfrontiert sind -- von unseren Rechten als Konsumenten, über die Straßenverkehrsordnung bis hin zum Miet- und Arbeitsrecht. Zum Beispiel kann man hier lernen, dass man bloß nicht alles glauben soll, was auf irgendwelchen Schildern steht: Weder ist reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen (wenn sie Mängel aufweist), noch muss man sich an der Kasse in seine Einkaufstasche schauen lassen. Und auch Eltern haften nur für ihre Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Zu schmunzeln gibt es auch jede Menge. Zum Beispiel über die Tatsache, wie sehr Hollywoodfilme und Fernsehkrimis unsere Auffassung verfälscht haben, wie es in deutschen Gerichtssälen zugeht. Den Satz "Einspruch, euer Ehren!" wird man da genauso wenig erleben können wie mit Hämmerchen fuchtelnde Richter oder Zeugen im Kreuzverhör. Interessant auch, dass manche Gesetzesänderungen einfach nicht ins Alltagsverständnis der Bevölkerung vordringen. So würden die meisten behaupten, sie wüssten den Unterschied zwischen Mord und Totschlag, nämlich dass das eine geplant sei, das andere im Affekt geschehe. In Deutschland wurde diese Abgrenzung aber bereits 1941 abgeschafft (die neue, kompliziertere Unterscheidung erklärt der Autor natürlich auch), ohne dass sich dies jemals herumgesprochen hätte.

Ein großes Lob jedenfalls an Ralf Höcker: Er ist zwar Jurist, schreibt aber sehr viel verständlicher und unterhaltsamer, als man das von dieser Berufsgruppe gewohnt ist. Das ist eine der vielen Überraschungen, die dieses Lexikon der Rechtsirrtümer zu bieten hat. --Christian Stahl

Kurzbeschreibung

Im Lexikon der Rechtsirrtümer - Zechprellerei, Beamtenbeleidigung und andere juristische Volksmythen räumt der Autor, Dr. jur. Ralf Höcker, mit juristischen Irrtümern auf, die sich hartnäckig, aber falsch in unserem Bewußtsein verankert haben.

Wußten Sie zum Beispiel, dass es Straftatbestände wie Zechprellerei und Beamtenbeleidigung überhaupt nicht gibt? Dass Eltern nicht für ihre Kinder, Kneipenwirte aber für die Garderobe ihrer Gäste haften? Dass es in Deutschland kein gesetzlich vorgeschriebenes Bankgeheimnis gibt? Dass Sie mangelhafte Ware auch ohne Kassenbon umtauschen können? Und dass Sie Ihren Personalausweis getrost zu Hause aufbewahren können, da es kein Gesetz gibt, das das Mitführen des Personalausweises vorschreibt?

Das Buch zeigt außerdem, dass „Schwarzfahrer dann nicht bestraft werden können, wenn sie ganz offen ein „Ich bin Schwarzfahrer" T-Shirt tragen und diese Absicht auch allen Umstehenden kundtun. Dass man verlorene Verzehrkarten in der Disco in vielen Fällen nicht bezahlen muss, auch wenn es heißt „Bei Verlust der Karte werden 50,- EUR fällig. Dass es im Arbeitsrecht keine „Aushilfen und „Festangestellte gibt. Dass Gefängnisausbrüche nicht strafbar sind. Dass es nicht strafbar ist, ein Restaurant zu verlassen, ohne zu bezahlen, wenn man sich während des Essens überlegt, dass man eigentlich doch nicht so viel Geld für ein Essen ausgeben sollte. Dass die GEZ-Kontrolleure keinerlei Rechte gegenüber Schwarzsehern besitzen und die legendären „Peilwagen der GEZ niemals existiert haben.

Diese und viele andere Irrtümer aus den Bereichen Privatrecht, Arbeitswelt, Familie, Medien, geistiges Eigentum, Öffentliches Recht, Strafrecht etc. beschreibt Ralf Höcker in seinem informativ und unterhaltsam geschriebenen Sachbuch.

Über den Autor

Ralf Höcker, Jahrgang 1971, LL. M. (London) und Dr. jur., arbeitete als Rechtsanwalt in internationalen Großkanzleien in London und Köln und betreibt heute eine eigene Rechtsanwaltskanzlei in Köln. Er berät Unternehmen und Künstler in Fragen des Medien-, Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechts.

Auszug aus Lexikon der Rechtsirrtümer von Ralf Höcker. Copyright © 2004. Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Rechteinhaber. Alle Rechte vorbehalten.

Ausweispflicht

Irrtum:
Man muss immer seinen Personalausweis bei sich tragen.

Richtig ist:
Man muss zwar einen Personalausweis besitzen,
braucht ihn aber nicht mit sich führen.

In kaum einem deutschen Portemonnaie fehlt der Personalausweis. Denn schließlich besteht ja Ausweispflicht, und wenn man den Ausweis nicht dabei hat, begeht man eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Oder etwa nicht? Eine Ausweispflicht gibt es in Deutschland tatsächlich. Doch ihre wirkliche Bedeutung wird meist missverstanden. Ab einem Alter von 16 Jahren muss zwar jeder Deutsche einen Personalausweis besitzen. Und er muss ihn auch vorlegen, wenn Behörden dies verlangen. Kein Gesetz schreibt jedoch vor, dass man seinen Ausweis ständig dabeihaben muss. Es genügt völlig, wenn man ihn zum Beispiel zu Hause aufbewahrt. Dort ist er möglicherweise auch besser aufgehoben. Denn jeder weiß, wie aufwendig und ärgerlich es ist, sich gestohlene oder verlorene Ausweispapiere wieder besorgen zu müssen - von der Missbrauchsgefahr durch den Dieb oder unehrlichen Finder ganz zu schweigen. Für Personalausweise besteht also keine Mitführpflicht.
Anders ist es bei Führerscheinen. Den Führerschein muss man tatsächlich immer dabeihaben, wenn man ein Kraftfahrzeug führt. Geht er verloren, sollte man sich also schnellstmöglich bei der zuständigen Führerscheinstelle einen Ersatzführerschein besorgen. Solange der nicht vorliegt, muss man das Fahrzeug stehen lassen.


Beamtenbeleidigung

Irrtum:
Wer einen Polizisten beschimpft, macht sich wegen Beamtenbeleidigung
strafbar.

Richtig ist:
Das Delikt der "Beamtenbeleidigung" gibt es nicht.

In der Presse war 2003 zu lesen, der Fußballspieler Stefan Effenberg habe vom Amtsgericht Braunschweig einen Strafbefehl wegen des Delikts der "Beamtenbeleidigung" erhalten. Immerhin 100000 Euro kostete ihn danach die Beschimpfung eines Polizisten bei einer Verkehrskontrolle als "A...".
Herr Effenberg will dagegen "Schönen Abend noch!" zu dem Polizisten gesagt haben. Welche Worte er wirklich gewählt hat, sei einmal dahingestellt. Fest steht jedoch, dass er mit Sicherheit keinen Strafbefehl wegen "Beamtenbeleidigung" bekommen hat. Denn diesen Straftatbestand gibt es gar nicht. Beamte sind Menschen wie jeder andere auch. Ihre Ehre ist nicht mehr und nicht weniger schützenswert als die von nicht beamteten Personen. Deshalb macht es auch juristisch keinen Unterschied, ob man einen Beamten, einen Bäcker oder eine Blumenhändlerin beschimpft. In allen Fällen begeht der Täter das gleiche Delikt - eine ganz gewöhnliche Beleidigung. Der Begriff der "Beamtenbeleidigung" ist daher ebenso unsinnig wie überflüssig. Wenn Herr Effenberg in seinen Strafbefehl blickt, wird er dieses Wort dort nicht vorfinden. Er wird vielmehr nachlesen können, dass ihm schlicht "Beleidigung" vorgeworfen wurde. Die weit verbreitete Fehleinschätzung, es sei besonders verwerflich, einen Beamten zu beleidigen, hat ihre Ursache vermutlich in dem erhöhten Respekt, der Beamten - jedenfalls früher einmal - entgegengebracht wurde. Die Beleidigung eines Beamten stellte im Mittelalter die Verletzung eines höheren "persönlichen Sonderfriedens" dar. Vor allem niedere Beamte wie Stadtknechte und Marktschauer waren bei der Ausübung ihres Amtes üblen Beschimpfungen ausgesetzt. Davor sollten sie geschützt werden. Wer sie beleidigte, wurde härter bestraft als die Beleidiger von "gewöhnlichen" Personen. Am Leben gehalten wird das Märchen von der Beamtenbeleidigung heute vielleicht auch dadurch, dass Beamte möglicherweise eher dazu neigen, Beleidigungsdelikte anzuzeigen. Polizeibeamte zum Beispiel befassen sich schon beruflich mit der Verfolgung von Straftaten. Eine Strafanzeige können sie schnell und unproblematisch am Arbeitsplatz selbst abfassen. Außerdem sind sie es heute, die sich im Dienst besonders häufig beschimpfen lassen müssen. All dies zusammengenommen mag bei ihnen zu einer erhöhten Anzeigenbereitschaft führen, wie auch Herr Effenberg erfahren durfte.
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