Hegels "Grundlinien zur Philosophie des Rechts" wurde bisher keine besondere Beachtung in der politischen Philosophie der Gegenwart geschenkt. Soziale Gerechtigkeit wird heute vorrangig mit Kant als Inbegriff einer egalitären Ermöglichung von individueller Freiheit verstanden. Axel Honneth will mit seiner Reaktualisierung der Hegelschen Rechtsphilosophie dagegen den Nachweis erbringen, dass sich Hegels Text von Aufbau und Intention her auch heute noch produktiv für eine Gerechtigkeitstheorie nutzen lässt. Hegels zentrale Absicht sei es, allgemeine Prinzipien der Gerechtigkeit in Form einer Rechtfertigung derjenigen sozialen Praktiken zu entwickeln, unter denen die Subjekte wechselseitig in der Freiheit des Anderen eine Voraussetzung der eigenen Selbstverwirklichung erblicken können.
Unter dem Titel des "abstrakten Rechts" hat Hegel den sozialen Ort jener modernen Freiheitsauffassungen benannt, durch die das individuelle Subjekt seine Freiheit in Form von subjektiven Rechten ausübt. Mit dem Begriff "Moralität" beschreibt er den legitimen Platz derjenigen modernen Freiheitskonzeption (von Kant) zu, die mit der Fähigkeit zur moralischen Selbstbestimmung verbunden ist. Mit "Sittlichkeit" zeichnet er jedoch jene bereits vorhandenen Interaktionssphären normativ aus, die sich, so Honneth, als die eigentlichen Grundgüter moderner Gesellschaften verstehen lassen, insofern sie dem Subjekt Selbstverwirklichung, Anerkennung und Bildungsprozesse ermöglichen: Erst wenn der Einzelne in einer Sittlichkeit aufgehoben ist, die für alle Gesellschaftsmitglieder die Bedingungen einer Verwirklichung von Freiheit schafft, vermag er sich von einem "Leiden an Unbestimmtheit" zu befreien.
Das Thema "Sittlichkeit" umfasst bei Hegel Abschnitte über die "Familie", die "bürgerliche Gesellschaft" und den "Staat": Die Familie verdankt ihre Stellung der Tatsache ihrer Nähe zur Bedürfnisnatur des Menschen; mit bürgerlicher Gesellschaft wird der Bereich des kapitalistischen Marktes identifiziert, der aufgrund seiner Konkurrenzeffekte einerseits das intersubjektive Band zwischen den Subjekten zerreißt, andererseits aber ihren je individuellen Interessen die besten Möglichkeiten eröffnet; mit dem Staat sollte der Logik nach eigentlich die Freiheitsbelange der Subjekte in noch umfassender Bedeutung berücksichtigt werden. Nach Honneth spielt der Einzelne hier bei Hegel jedoch nur die Rolle des abhängigen Mitglieds innerhalb eines administrativen Machtapparates. Demgegenüber sieht er in den ständisch organisierten "Korporationen" der bürgerlichen Gesellschaft Möglichkeiten einer über das egoistische Interesse des Einzelnen hinaus gehenden Freiheit in Form einer Anerkennung durch "Ehre".
In der Zusammenschau ergibt sich für Honneth am Ende die Frage, ob Hegel mit den drei Sphären tatsächlich genau jene sozialen Praxisbereiche benannt hat, die in der modernen Gesellschaft alternativlos die Verwirklichung individueller Freiheit ermöglichen. Im Blick auf seine eigene Anerkennungstheorie schlägt er vor, die Rede von den "Sphären" insgesamt etwas abstrakter zu fassen. Außerdem problematisiert er Hegels Vorschlag in ein und derselben Sphäre zwei gänzlich verschiedene Anerkennungsformen unterzubringen. Seines Erachtens versucht Hegel zu sehr, gewachsene rechtlich verankerte Organisationsgebilde wie die Familie oder die Korporationen zu legitimieren. Außerdem stellt er sich nicht der Frage, wie die Mitglieder moderner Gesellschaften darüber hinaus in einer gesonderten Sphäre der Anerkennung noch zu einem höheren Grad von Gemeinsamkeit gelangen. Auch wenn im Kapitel über den "Staat" an die Stelle bisher horizontaler Anerkennungsverhältnisse plötzlich eine vertikale Beziehung der Unterordnung getreten ist: dennoch, so Honneth, lässt sich Hegels Rechtsphilosophie auch heute noch für weitergehende gerechtigkeitstheoretische Überlegungen nutzen. Nach Hegels Verfahrensmuster können sich mit den Sphären der Liebe, des Rechts und der Arbeit Anerkennungsbereiche normativ hervorheben lassen, die dem Subjekt in umfassendem Sinne Selbstverwirklichung durch Anerkennung ermöglichen.
Insgesamt betrachtet, ist es nicht nachvollziehbar, warum dieser bahnbrechenden, aber sicher nicht alternativlosen Interpretation Honneths bisher nicht mehr Aufmerksamkeit in der Politischen Philosophie zukommt. Es bleibt zu hoffen, dass sich das bald ändern wird.