Die Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften ist über Jahre hinweg sowohl im politischen als auch im gesellschaftlichen Bereich heftig umstritten gewesen. Einerseits wurde beklagt, das eigenständige familienrechtliche Institut der "Eingetragenen Lebenspartnerschaft" führe zu einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Gleichstellung mit der Ehe; andererseits wurde geltend gemacht, eine solche Gleichstellung trage dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung und sei längst überfällig. Man mag diese zwischenzeitlich weitgehend vollzogene Gleichstellung begrüßen, zumal auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des seit dem 1.8.2001 geltenden Lebenspartnerschaftsgesetzes ausdrücklich bestätigt hat, man kann sie aber auch - und dies mit beachtlichen Argumenten - unter prinzipiellen Gesichtspunkten ablehnen. Wie dem auch sei:
Der Gesetzgeber hat Fakten geschaffen, die es zu respektieren gilt, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass sich das Lebenspartnerschaftsrecht trotz gegenteiliger Beteuerungen kaum noch von dem traditionellen Eherecht unterscheidet. Dies wird durch das am 1.1.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts nachdrücklich bestätigt, insbesondere durch die weitgehende Übernahme des ehelichen Güter- und Unterhaltsrechts, die Zulassung der Stiefkindadoption, die Einführung des Versorgungsausgleichs, die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung und durch die Annäherung der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft an das Scheidungsrecht. Dort, wo noch Unterschiede vorhanden sind (z.B. im Einkommens- und Erbschaftssteuerrecht, Beamtenrecht), wird man wohl davon ausgehen müssen, dass auch diese bislang ungeregelten Rechtsbereiche den eherechtlichen Strukturen angepasst werden.
Abgesehen davon, dass es an einer bundeseinheitlichen Behördenzuständigkeit für die Begründung der Lebenspartnerschaft fehlt, ist auch die Umsetzung des materiellen Rechts mit vielfältigen Problemen verbunden. Die juristische Praxis ist deshalb auf eine zuverlässige Kommentierung zu dieser recht unübersichtlichen Materie angewiesen. Hier bietet der vorliegende Handkommentar eine wertvolle Orientierungshilfe, denn das Werk enthält fundierte und umfassende Erläuterungen zu all den Regelungen, die sich mit Lebenspartnerschaften bzw. Lebenspartnern befassen. Schwerpunkt der Kommentierung sind naturgemäß die Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes, doch darüber hinaus werden auch die Tatbestände behandelt, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Zivilprozessordnung ergeben.
Weitere Einzeldarstellungen befassen sich u.a. mit der Zwangsvollstreckung, dem Internationalen Privatrecht, dem Sozialleistungsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Ausländerrecht und mit dem Staatsangehörigkeitsgesetz. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz auch Auswirkungen auf das Entgeltfortzahlungsrecht hat, nämlich in Bezug auf § 6 EFZG. Der dort normierte Forderungsübergang ist unter den in § 67 Abs. 2 VVG genannten Voraussetzungen ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Schädiger um einen "Familienangehörigen" handelt. Insoweit ist § 11 Abs. 1 LPartG von Bedeutung, wonach ein Lebenspartner "als Famlilienangehöriger des anderen Lebenspartners" gilt.
Die von Bruns/Kemper vorgelegte Gesamtdarstellung zum Lebenspartnerschaftsrecht wird den Bedürfnissen der Praxis vollauf gerecht. Die sorgfältig begründeten Erläuterungen zeigen deutlich, dass es sich bei den Autoren um ausgewiesene Experten handelt, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass der erstgenannte Herausgeber Bundesvorstandsmitglied und Sprecher des "Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland" ist. Insgesamt handelt es sich um ein Buch, das inhaltlich und aufgrund seiner drucktechnischen Gestaltung Anerkennung verdient.
Hans-Jürgen Sabel, Schwäbisch Gmünd
Herausgeber der Entscheidungssammlung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle (EEK)