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Kleines Lexikon der juristischen Kuriositäten und Rekorde
 
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Kleines Lexikon der juristischen Kuriositäten und Rekorde [Gebundene Ausgabe]

Norbert Kollmer
3.5 von 5 Sternen  Alle Rezensionen anzeigen (4 Kundenrezensionen)

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Produktinformation

  • Gebundene Ausgabe: 320 Seiten
  • Verlag: Eichborn (2002)
  • Sprache: Deutsch
  • ISBN-10: 3821837578
  • ISBN-13: 978-3821837574
  • Größe und/oder Gewicht: 22 x 12,9 x 2,2 cm
  • Durchschnittliche Kundenbewertung: 3.5 von 5 Sternen  Alle Rezensionen anzeigen (4 Kundenrezensionen)
  • Amazon Bestseller-Rang: Nr. 842.705 in Bücher (Siehe Top 100 in Bücher)

Produktbeschreibungen

Kurzbeschreibung

Es gibt nichts, was Juristen nicht in Gesetze, Vorschriften und Urteile gießen. Verrückte Superlative und kuriose Sternstunden der Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit. Der kleinste Betrag, für den jemals eine Zwangsvollstreckung in Gang gesetzt wurde, lautete DM 0,05. - Die §§ 961 - 964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1900 wurden in den 101 Jahren seit ihrem Inkrafttreten kein einziges Mal angewendet - sie regeln das Bienenrecht. - Die gefährlichste Vollmacht, die es gibt, ist die Anscheinsvollmacht - man kann sie nicht widerrufen, weil man sie gar nicht erteilt hat. Und die umfassendste Strafe, die jemals ausgesprochen wurde, verhängte die spanische Inquisition: Sie verurteilte die gesamten Niederlande wegen Häresie zum Tode. Die Welt der Gesetze ist nur scheinbar wohlgeordnet, logisch und dröge - in Wirklichkeit hält sie jede Menge Kuriositäten, Superlative und grotesker Purzelbäume des Verstandes bereit. Norbert Kollmer hat eine Art "Guiness-Buch" für Juristen geschrieben - ein höchst unterhaltsames Kompendium des gesetzlich geregelten Irrsinns.

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Kundenrezensionen

Die hilfreichsten Kundenrezensionen
14 von 16 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich
kuriosa mal seriös 6. November 2002
Von Ein Kunde
Format:Gebundene Ausgabe
sammlungen juristischer kuriosa sind nicht neu, neu allerdings ist eine zusammenfassung, die einer nachvollziehbaren systematik folgt und nicht lediglich eine aufzählung aus dem zusammenhang genommener gesetze einzelner amerikanischer bundesstaaten enthält. befriedigend ist auch, dass der verfasser quellenangaben nennt, die man bei schneller gestrickter literatur dieser art regelmäßig vermißt. insoweit sind die "juristischen kuriositäten" gelungen und für das kuriositätensammlungs - genre fast schon als maßstab zu empfehlen. der leser erwartet keine profunden einsichten in das wesen des rechts, sondern erfreut sich an dessen blüten. dem wird die sammlung absolut gerecht, und zwar auch für den rechtskundigen leser. also sehr empfehlenswert, auch und gerade als verlegenheitsgeschenk für den humorvollen juristen.
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7 von 11 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich
Von Ein Kunde
Format:Gebundene Ausgabe
Ein wírklich gelungenes Buch für alt und jung, aber auch für Juristen, die der Aufheiterung bedürfen. Unter "Elchschutz" findet man: "In Alaska ist es verboten, Elchen zum Zwecke der eigenen Belustigung Alkohol einzuflößen." In Tenessee ist es z.B. verboten, einen Fisch mit einem Lasso zu fangen. Besonders lustig sind auch die Vorschriften über Autofrauen, Dauerwellen, Pferde, Sexverbote, Sportgrenzen, Ufos, Waffengesetze und Zahnärzte. Mit diesem Buch als Weihnachtsgeschenk landet man einen Volltreffer!!!
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28 von 44 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich
Traurige Tertiärliteratur 14. Oktober 2002
Von Ein Kunde
Format:Gebundene Ausgabe
Weihnachten naht und wieder gibt es ein frohsinniges Buch über den Berufstand der Juristen, der zugleich eine anvisierte Zielgruppe sein dürfte. Oft handelt es sich leider um einander sehr ähnliche "Wiedergänger". Das vorliegende Buch verhehlt diesen Charakter bei näherem Hinsehen wenigstens nicht und gibt an, aus welchen anderen ähnlichen Büchern es abgeschrieben ist (vor allem Guinessbuch, Teubner, Lenz, für das Zivilrecht Wesel). Nur leider hat der Verfasser dabei recht alte Sekundärliteratur, meist vom Anfang der 90er Jahre (Start des Projekts?), verwendet und dies ungeprüft. Dadurch enthält das Buch gar nicht kuriose juristische Unwahrheiten in Masse, die allesamt aufzuzählen ermüdend wäre. Aber um die Behauptung ein wenig zu untermauern: z.B. ist die Schuldrechtsreform, die immerhin 8 Monate vor Erscheinen des Buches (August 2002) bereits in Kraft war, nicht verarbeitet, ebensowenig wie die Mietrechtsreform vom 19.6.2001.
Noch armseeliger ist der Anstrich des Gebildeten, nämlich wenn Historisches (vor allem aus dem römischen Recht) präsentiert wird. Beispielhaft sei hier das angeblich sklavenfreundliche Schmerzensgeld (S. 48) genannt. Wenn man hingegen weiß, dass das Geld an den Herrn des Sklaven ging und dass das Ganze grundsätzlich diskriminierend war (Sklave=Sache, Verletzung eines Freien in Geld nicht meßbar), sieht es doch etwas anders aus. Auch die Quellenangabe (D.9.3.7) dazu ist mindestens unpassend, gibt sie doch gerade einem Freien bestimmte Ansprüche (im Text zu Schmerzensgeld steht, das habe es nie gegeben), was eine spätere Entwicklung war. Alles nachzulesen bei Kaser (nicht wie S. 47 "Kaiser"), § 51 II. Und wenn wir schon mal dabei sind: der Familienvater hieß nicht "Pater Farmilias" (S. 34) und "cic" (S.59) ist nicht die korrekte Abkürzung für Corpus Iuris Civilis.
Zusammenfassend fragt man sich, wie der Autor bei so schlampiger Arbeit seinen am Ende des Vorwortes behaupteten Doktortitel erlangt hat.
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