Aus der Amazon.de-Redaktion
Gleich zu Beginn liefern die Autoren eine komprimierte historische Rückschau über die Präsenz von Muslimen in Deutschland -- vom "Beutetürcken" des 17. Jahrhunderts bis hin zum Gastarbeiter und Migranten dieser Tage. Nach einer Übersicht über die verschiedenen Phasen der Einwanderung folgt ein Kapitel, das Auskunft über die verschiedenen Herkunftsländer der hier lebenden Muslime gibt -- die überwältigende Mehrheit stellen die 2,4 Millionen türkischen Muslime dar. Daran schließt sich eine kurze Erklärung der verschiedenen konfessionellen Ausrichtungen, wie Sunniten, Schiiten und Aleviten, an.
Im darauf folgenden Teil steht die Rolle des Islams im Alltagsleben im Mittelpunkt. Hier geht es etwa um die islamischen Feste und um diverse Speisevorschriften. Die Fastenzeit Ramadan -- und ihre Integration in den deutschen Alltag -- kommt hier ebenso zur Sprache wie die umstrittene Frage des rituellen Schächtens.
Eine Übersicht über die verschiedenen islamischen Dachverbände und Organisationen bietet der folgende Abschnitt. Schließlich werden Reizthemen wie "die Kopftuch-Frage" oder die Altersversorgung vorgestellt. Ein Schlusswort über den Dialog als Voraussetzung der Integration rundet das handliche Nachschlagewerk ab. --Selina DeNiro
Kurzbeschreibung
Über den Autor
Auszug aus Islam in Deutschland von Faruk Sen, Hayrettin Aydin. Copyright © 2002. Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Rechteinhaber. Alle Rechte vorbehalten.
Über das generelle Verbot des Verzehrs des Fleischs bestimmter Tiere wie z. B. des Schweins hinaus ist es im Islam auch von Bedeutung, wie die zum Essen erlaubten Tiere geschlachtet werden. Die rituell korrekte Schlachtung, das Schächten, bildet einen Konfliktbereich zwischen den Muslimen und Behörden, der aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorschriften besteht, die dies beschränken bzw. nicht zulassen.
Das Schächten umfaßt verschiedene Bestimmungen. Hierzu gehört, daß dem Tier vor der Tötung die Augen verbunden werden, es zuvor mit Nahrung versorgt und beruhigt wird und bei der Schlachtung der Name Gottes angerufen wird. Die Tötung erfolgt mit einem Schnitt durch die Kehle, damit das Blut aus dem Körper fließt. Traditionellerweise geschieht dies ohne vorherige Betäubung. Aufgrund entsprechender tierschutzrechtlicher Bestimmungen in Deutschland ist das Schächten ohne vorherige Betäubung lediglich in einer Ausnahme möglich. Nur wenn es sich um eine zwingende Vorschrift einer anerkannten Religionsgemeinschaft handelt, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Islamische Organisationen sind seit einigen Jahren um die Legalisierung des Schächtens bemüht. 1988 ergriff der Islamische Arbeitskreis (IAK), ein Zusammenschluß verschiedener islamischer Dachverbände und Einzelorganisationen, aus dem später der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) hervorging, die Initiative. Er reichte im darauffolgenden Jahr einen entsprechenden Antrag bei den zuständigen Landesministerien in Nordrhein-Westfalen ein. Die Gespräche, die daraufhin 1989 und 1990 mit den betreffenden Behörden geführt wurden, blieben jedoch ergebnislos. Von ministerieller Seite wurde der Antrag mit dem Verweis auf ein Rechtsgutachten (Fatwa) der Kairoer Al-Azhar-Universität, das das Schächten mit vorheriger Betäubung für rechtens erklärte, abgelehnt.
Der Islamische Arbeitskreis wandte sich mit seinem Anliegen auch an den Bundestag. 1990 wurde eine Anfrage eingebracht, und 1992 richtete sich der IAK an den Petitionsausschuß des Bundestages. Dieser ging jedoch nicht auf die Argumente der Muslime ein, sondern machte sich die Argumente der Tierschützer zu eigen, die zeitgleich an den Petitionsausschuß herangetreten waren.
Die maßgebliche Quelle für die rechtliche Bedeutung des Schächtens in Deutschland bildet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.6.1995 (BverwG 3 C 31.93). Das Urteil beendete den Rechtsstreit der Betreiberin einer Kantine in einer Moschee in Harnburg. Der Antrag der Klägerin auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Tierschutzgesetz für das Schlachten ohne vorherige Betäubung reicht in das Jahr 1988 zurück. Nachdem die Ablehnung des Anliegens durch das zuständige Verwaltungsgericht (1989) und dann auch durch das Oberverwaltungsgericht (14.9.1992) bestätigt wurde, ging die Sache vor das Bundesverwaltungsgericht. Dieses lehnte das Recht auf eine Sondergenehmigung mit der Begründung ab, die Klägerin sei kein Mitglied einer anerkannten Religionsgemeinschaft.
In Hessen erging im September 1999 durch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichtes Darmstadt ein Urteil, das das Schächten erlaubt. Nachdem das Staatliche Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen im Kreis Offenbach den Antrag eines Mitglieds der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen (IRH) abgelehnt hatte, eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten während des Opferfestes zu erteilen, klagte der Betreffende gegen das zuständige Regierungspräsidium. Das Verwaltungsgericht erkannte in seinem Beschluß die IRH als religiöse Gemeinschaft an und sprach den Mitgliedern das Recht zu, Tiere zu schächten, wenn zuvor die Ausnahmegenehmigung beantragt wurde. In der Begründung wurde auf den Vorrang der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) gegenüber tierschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen. In einem Springverfahren kam der Fall direkt zum Bundesverwaltungsgericht, das die Einstufung der IRH als Religionsgemeinschaft aufhob und die Sache an das zuständige Gericht zurückverwies. Der betroffene muslimische Metzger reichte daraufhin eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Nach der mündlichen Verhandlung im November 2001 erging am 15. 1. 2002 das Urteil (I BvR1783/99), das dem Beschwerdeführer Recht gab. In dem Urteil wird, nachdem zunächst die Verfassungsmäßigkeit des Tierschutzgesetzes betont wird, festgestellt, daß darin auch die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung festgelegt ist. Dem Beschwerdeführer wurde auch unter Hinweis auf die Freiheit der Berufsausübung Recht gegeben, da ein gläubiger muslimischer Metzger seine Tätigkeit unter Beachtung religiöser Vorschriften auszuüben habe. Deshalb sei das Grundrecht auf Religionsfreiheit als Maßstab für die Auslegung von Vorschriften, die die Berufsausübung einschränken, ergänzend und deren Schutz verstärkend heranzuziehen. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wird auch der Begriff der Religionsgemeinschaft neu definiert. Für die Bewilligung der Ausnahmegenehmigung vom !
Schächtverbot sei vielmehr ausreichend, daß der Antragsteller einer Gruppe von Menschen angehöre, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung verbinde. Als Religionsgemeinschaften kommen deshalb auch Gruppierungen innerhalb des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer islamischen Gemeinschaften unterscheide. Kritik übt das Urteil an den Behörden und Verwaltungsgerichten, die zuvor die Notwendigkeit und die Möglichkeit einer solchen Auslegung verkannt und daher bei der Anwendung der Ausnahmeregelung zu einer »unverhältnismäßigen Grundrechtsbeschränkung« gelangt seien. Das Urteil des Verfassungsgerichtes wurde von einzelnen muslimischen Organisationen als Integrationsschritt begrüßt. Da es zeigt, daß religiöse Anliegen rechtliche Geltung verschafft werden kann, wird es die Identifikation der Muslime mit dem Staat generell fördern.