Kurzbeschreibung
Die Zahlungsmoral deutscher Unternehmen ist so schlecht wie noch nie: Dieser Ratgeber hilft Ihnen als Gläubiger, Forderungsausfälle zu vermeiden und damit Liquiditätsengpässe vorzubeugen. Sie erfahren alles über Ihre Möglichkeiten vor Gericht.
INHALTE - Sparen Sie Zeit und Geld: So starten Sie ein gerichtliches Mahnverfahren - Schritt für Schritt zum Vollstreckungstitel: Mit den Praktiker-Tipps sparen Sie sich den Rechtsanwalt und das Inkasso-Büro.
AUF DER CD-ROM - erprobte und rechtssichere Mahnbriefe direkt für Ihre Textverarbeitung, - Musterverträge und -klauseln, - Leitfaden für Telefon-Inkasso - Software zum Bedrucken der amtlichen Mahnbescheide
Der Verlag über das Buch
Vermeiden Sie Liquiditätsengpässe!
Klappentext
So kommen Sie schnell und sicher an Ihr Geld! - Der erste Schritt: Nutzen Sie den Leitfaden für Telefon-Inkasso: Einfach ausdrucken und zielsicher telefonieren. - - Schritt für Schritt zum Vollstreckungstitel: Mit den Praktiker-Tipps sparen Sie sich den Rechtsanwalt und das Inkasso-Büro. - - Erprobte und rechtssichere Mahnbriefe können sofort in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernommen werden. - - Mit dem Programm auf CD können Sie das amtliche Formular zum gerichtlichen Mahnverfahren bedrucken und sofort einsetzen. - - Richtig vorbeugen: Übernehmen Sie die Musterverträge und -klauseln von der CD, um auch in Zukunft gut gerüstet zu sein.
Über den Autor
Peter David war viele Jahre Richter am Oberlandesgericht München. Er ist Dozent bei der Deutschen Anwaltsakademie und hält bundesweit Vorträge und Seminare zu Problemen der Forderungseinziehung und Zwangsvollstreckung. Durch seine langjährige Vortragstätigkeit kennt er wie kein Zweiter die Anforderungen der Praxis.
Leseprobe. Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Rechteinhaber. Alle Rechte vorbehalten.
Wie beantrage ich einen Mahnbescheid?Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids hat folgende zwingenden Inhalte (Par. 690 ZPO):- die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der etwaigen Prozessbevollmächtigten;- die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird. Diese Bezeichnung geht aus der Anschrift des Antrags hervor;- die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, wobei Haupt- und Nebenforderungen gesondert und einzeln zu bezeichnen sind und besondere Kennzeichnungspflichten für Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensverbrauchervertrag gelten;- die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;- die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren sachlich und örtlich zuständig ist.Der Antrag muss vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten, bei Minderjährigen und Entmündigten von deren gesetzlichem Vertreter handschriftlich unterzeichnet werden. Eine Faksimileunterschrift mit einem Stempel genügt nicht. Ein Bevollmächtigter hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Antragsteller zu versichern; der Nachweis einer Vollmacht ist hingegen nicht notwendig (Par. 703 ZPO).
Prolog. Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Rechteinhaber. Alle Rechte vorbehalten.
Wie beantrage ich einen Mahnbescheid?
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids hat folgende zwingenden Inhalte (§ 690 ZPO):
- die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der etwaigen Prozessbevollmächtigten;
- die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird. Diese Bezeichnung geht aus der Anschrift des Antrags hervor;
- die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung, wobei Haupt- und Nebenforderungen gesondert und einzeln zu bezeichnen sind und besondere Kennzeichnungspflichten für Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensverbrauchervertrag gelten;
- die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
- die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren sachlich und örtlich zuständig ist.
Der Antrag muss vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten, bei Minderjährigen und Entmündigten von deren gesetzlichem Vertreter handschriftlich unterzeichnet werden. Eine Faksimileunterschrift mit einem Stempel genügt nicht. Ein Bevollmächtigter hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Antragsteller zu versichern; der Nachweis einer Vollmacht ist hingegen nicht notwendig (§ 703 ZPO).