Aus der Amazon.de-Redaktion
Doch worum geht es? Es geht um den Stand der Richter, um dessen Leistungen und, vor allem, Fehlleistungen, die, so menschlich sie sein mögen, zu sehr in die Schicksale der von ihnen Betroffenen eingreift, als dass man sie ohne weiteres hinnehmen dürfte. Indes: "Gegenüber der staatlichen Gewalt, die so grundsätzlich in unsere Freiheits- und Persönlichkeitsrechte eingreift, gibt es wenige Möglichkeiten der Reklamation, keine Versicherung und kein angemessenes Schmerzesgeld." Gerade einmal 10,53 Euro Entschädigung erhalte man für jeden zu Unrecht in Haft verbrachten Tag. Für ein halbes Jahr Untersuchungshaft könne man von der so zusammenkommenden Summe gerade mal zwei Wochen Urlaub machen, rechnet der Autor vor. Und den dürfte man dringend brauchen! Denn von den Unannehmlichkeiten der Haft einmal ganz abgesehen: Ein Strafprozess ist eine ausgesprochen aufreibende Sache -- nicht zuletzt, weil man in dessen Verlauf das Vertrauen in den Rechtsstaat, wenn man es denn vorher hatte, offenbar gründlich ausgetrieben bekommt und auch als Unschuldiger mit dem Schlimmsten rechnen muss. Jedenfalls dann, wenn der umfängliche, stringent und glaubhaft vorgetragene Bericht Bossis tatsächlich zutrifft (woran zu zweifeln wir keinen Anlass sehen!).
In einem Kapitel, das genügend Stoff für ein eigenes Buch enthält, zeigt der Autor, weshalb nach 1945 das Unrecht der NS-Justiz großteils ungesühnt bleiben konnte. Dazu zeichnet er unter anderem beispielhafte Nachkriegskarrieren von NS-Juristen nach, die das Rechtssystem der jungen Bundesrepublik unterwandern und so selbst an der Reinwaschung brauner Richter mitwirken konnten.
Doch geißelt Bossi nicht nur das Unrecht, das ganz offenbar sehr viel häufiger gesprochen wird als uns allen lieb sein kann, er lässt sich in einem Fall dann doch auch zu milder Anerkennung für einen "weisen Richter" hinreißen, der "in einem kuriosen Fall Gnade vor Recht ergehen lässt". Und vor allem klagt er nicht über die Missstände der deutschen Strafjustiz, ohne zugleich mit einem Maßnahmenkatalog aufzuwarten, mit der er ihnen begegnen will. So fordert er nicht nur ein -- wohl zu spätes -- Gesetz zur Beseitigung des nationalsozialistischen Unrechts in der Nachkriegsjustiz, sondern auch -- ganz pragmatisch -- die Einführung eines exakten Wortprotokolls im Strafprozess, das für eine hinreichende Kontrolle von Tatsachenentscheidungen nötig sei. Und er fordert, dass die Möglichkeiten eingeschränkt werden, Beleidigungsklagen gegen Verteidiger wegen ihrer Äußerungen im Prozess zu führen
Alles in allem ein sehr erhellendes Buch aus der Feder eines altersweisen, aber immer noch streitbaren Juristen. Lesenswert! -- Andreas Vierecke
Kurzbeschreibung
Nach über 50 Jahren als Strafverteidiger rechnet Rolf Bossi ab: Etwas ist faul im vermeintlichen Rechtsstaat Deutschland. Vor allem bei Kapitalverbrechen wie Mord, Totschlag oder Raub schreien die Mängel der Strafprozessordnung zum Himmel. Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterlichen Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die ohnmächtig den Mühlen einer Justiz ausgeliefert sind, die noch heute von dem Rechtsverständnis der Nazi-Zeit geprägt ist.
Rolf Bossi kämpft seit vielen Jahren als Anwalt gegen die vom Justizsystem begünstigte Selbstherrlichkeit und Willkür deutscher Richter. Anhand zahlreicher Fehlurteile, die durch Rechtsbeugung und Kumpanei zustande kamen, zeigt er, welche Ma ßnahmen ergriffen werden müssen, damit die Macht deutscher Richter und die Ohmacht ihrer Opfer gebrochen werden kann. Nur die Installation von Kontrollmechanismen würde die Justiz wirklich unabhängig machen und die Zahl der Justizopfer endlich reduzieren.
Klappentext
Süddeutsche Zeitung
"Seine wahre Belastungsprobe besteht der Rechtsstaat immer erst im Angesicht des Verbrechens."
Rolf Bossi
-- Dieser Text bezieht sich auf eine vergriffene oder nicht verfügbare Ausgabe dieses Titels.
Über den Autor
Auszug aus Halbgötter in Schwarz. Deutschlands Justiz am Pranger von Rolf Bossi. Copyright © 2006. Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Rechteinhaber. Alle Rechte vorbehalten.
Warum Wahrheit und Gerechtigkeit vor deutschen Strafgerichten oft wenig gelten
Die überwältigende Mehrheit der Menschen kommt zum Glück niemals ernstlich mit dem Gesetz in Konflikt. Gewiss, jeder hat mal falsch geparkt. Mancher hat vielleicht vor Jahren mal als dumme jugendliche »Mutprobe« im Kaufhaus eine Kombizange oder einen Lippenstift geklaut. Und die Ehrlichkeit der Bürger gegenüber den Finanzbehörden sei dahingestellt. Vor Gericht jedoch stehen pro Jahr nicht mehr als 4 Prozent aller Deutschen - die wenigsten davon, weil man ihnen eine Straftat zur Last legt. Meistens sind es Entscheidungen vor dem Familiengericht oder Zivilsachen vom kleinlichen Nachbarschaftsstreit bis zur millionenschweren Schadenersatzklage, die die Justiz beschäftigen.
Die regelmäßige Lektüre der Boulevardpresse erweckt dagegen einen ganz anderen Eindruck. Wer durch die Geschichten der Skandale und Skandälchen blättert, könnte meinen, Deutschland stecke mitten in einem gigantischen Sumpf von Gewalt und Kriminalität. Aber der nüchterne Blick auf die Statistik lehrt, dass die Bundesrepublik ein vergleichsweise friedfertiges Land ist. Zwar landeten 2002 rund 4,6 Millionen Fälle als Strafverfahren beim Staatsanwalt, gerichtlich entschieden wurden davon nur 934.000. Die meisten Fälle spielten sich vor einem Amtsgericht ab, waren demnach keine Kapitalverbrechen. Grob gerundet wird pro Jahr gerade mal jeder tausendste Bundesbürger zum Straftäter. Berücksichtigt man dann noch, dass sich mehr als ein Viertel der Delikte im Straßenverkehr zutrug und weitere 20 Prozent Diebstähle oder Unterschlagungen waren, nimmt sich das, was die breite Öffentlichkeit als Verbrechen fürchtet, für ein Land mit 82 Millionen Einwohnern kaum bedrohlich aus.
Die Zahl schwerer Straftaten ist damit kein wirklicher Grund zur Panik, zumal sie seit Jahren kontinuierlich sinkt. 2002 wurden in den alten Bundesländern 53.000 Personen wegen Körperverletzung, 9.500 wegen Raubes oder Erpressung, 2.300 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, knapp 2.000 wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung und genau 613 wegen Mordes oder Totschlags verurteilt. Das alles sind schlimme Verbrechen, hinter denen schreckliche Einzelschicksale stehen. Dass in Deutschland - ohne die vermutlich weit höheren Dunkelziffern - pro Tag sechs bis sieben Kinder sexuell missbraucht und fünf Frauen vergewaltigt werden, ist ein unerträgliches Faktum. Doch allein in Städten wie New York oder Los Angeles geschehen in einem Jahr mehr Morde als insgesamt zwischen Kiel und Konstanz.
Unsere Gefängnisstatistik spricht eine ähnliche Sprache. Am 31. März 2003 saßen genau 62.594 Strafgefangene in Deutschlands Haftanstalten. Mehr als 40 Prozent verbüßten Strafen von weniger als einem Jahr, weitere 45 Prozent solche zwischen einem und fünf Jahren. Nur rund 2.000 Menschen sitzen lebenslang hinter Gittern. Mit 75 Strafgefangenen auf 100.000 Einwohner rangiert die Bundesrepublik international im unteren Drittel der Statistik. Zum Vergleich: In den Vereinigten Staaten liegt die Zahl der inhaftierten Personen pro 100.000 Einwohner bei über 600!
Wer für Räuber, Vergewaltiger, Kinderschänder und Mörder nach harter, unnachsichtiger Bestrafung ruft, tut das also von einem verhältnismäßig ruhigen Sessel aus, der meistens in einer gemütlichen Wohnung in einer friedlichen Kleinstadt steht. Und er tut es im Vertrauen auf den deutschen Rechtsstaat, der ihm das beruhigende Gefühl vermittelt, niemals eines solch abscheulichen Verbrechens zu Unrecht beschuldigt zu werden. Doch stellen Sie sich vor, Sie geraten trotzdem unschuldig in die Mühlen der Strafjustiz. Ich wette, dass Ihr Ruf, Polizei und Gerichte sollten mit aller Härte gegen verdächtige Kriminelle vorgehen, künftig etwas leiser, wenigstens aber differenzierter ausfiele. Eine Woche irrtümlich in Untersuchungshaft, und Sie würden den Wert der Unschuldsvermutung mehr als schätzen lernen. Sie wüssten sehr genau, wie ungeheuer wichtig es ist, dass die Schuld eines Angeklagten vor Gericht nicht nur zweifelsfrei bewiesen werden, sondern dass schon der kleinste Zweifel an seiner Schuld genügen muss, um ihn freizusprechen. Sie würden sich darauf berufen, in einer Demokratie zu leben, in der die Würde des Menschen das oberste Prinzip ist. Und Sie würden darauf bauen, dass die Hüter des Gesetzes die Unantastbarkeit dieser Würde garantieren.
Die Hüter des Gesetzes
»Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.« Artikel 97 unseres Grundgesetzes legt mit diesen schlichten Worten die dritte, vielleicht wichtigste Säule jeder rechtsstaatlichen Gewaltenteilung fest. Legislative, Exekutive und Judikative: Die Volksvertreter in den Parlamenten wählen die Regierung und beschließen die Gesetze, setzen sie aber nicht selbst um, sondern überlassen dies den ausführenden Organen im Staat. Unabhängige Gerichte wachen über deren Einhaltung. Dabei sind sie einzig und allein der Wahrheit und der Gerechtigkeit verpflichtet. Die Richter werden zwar von der Exekutive ernannt oder von den Parlamenten gewählt, aber einmal berufen, unterliegen sie keiner weiteren Kontrolle. Keine Regierung und kein Parlament, kein Minister und kein Beamter können einem deutschen Richter Weisungen erteilen. Er ist ein Beamter auf Lebenszeit, der nur unter wenigen, gesetzlich genau geregelten Bedingungen entlassen, seines Amtes enthoben, versetzt oder pensioniert werden kann. Auf der Grundlage der geltenden Gesetze fällt er seine Urteile in gänzlich eigener Verantwortung und nach eigenem Ermessen. Nur ein anderes Gericht könnte ein Urteil aufheben, abändern oder bestätigen.
Soweit die schöne Theorie von der rechtsstaatlichen Gewaltenteilung und die Mär vom ebenso unabhängigen wie unfehlbaren Gericht. Die Praxis ist leider weit weniger leuchtend. Ihre Unabhängigkeit verleiht den Halbgöttern in Schwarz eine große Machtfülle. Auch wenn gewisse Bürger schon Halteverbote oder Einkommenssteuern für eine Einschränkung ihrer Freiheit halten: In einem tieferen, substanziellen Sinne verfügen letztlich nur die Richter über die Macht, dramatisch in unsere Freiheitsrechte einzugreifen. Ohne deren Beschluss darf kein Bürger länger als 24 Stunden verhaftet werden. Haben sie ihn aber des Mordes für schuldig befunden und wurde dieses Urteil von einer einzigen weiteren Instanz bestätigt, dann geben diese Entscheidungen der Staatsgewalt das unanfechtbare Recht, den Bürger für den Rest seines Lebens in eine neun Quadratmeter große Zelle zu sperren.
Glauben Sie mir, die Hüter des Gesetzes sind sich dieser Machtfülle sehr wohl bewusst. Dabei sind Richter doch auch nur Menschen, machen wie alle Menschen Fehler und erliegen Irrtümern. Darin unterscheiden sie sich nicht von Verkäufern, Installateuren oder Ärzten. Aber wenn ein Verkäufer Ihnen einen schlecht sitzenden Anzug aufschwatzt, können Sie ihn umtauschen. Wenn der Installateur pfuscht und ihre Wohnung unter Wasser steht, können Sie ihn haftbar machen. Etwas anders sieht es bei den Medizinern aus. Unterläuft einem Arzt ein Kunstfehler, kann die Konsequenz langes, sogar lebenslanges Leid sein. Vielleicht können Fachkollegen den Fehler korrigieren. Und obwohl kein Schmerzensgeld die schwer wiegenden Folgen ärztlichen Versagens zu lindern vermag, kann man den Arzt verklagen. Was aber geschieht, wenn Richter sich irren oder aus ganz anderen Gründen ein krasses Fehlurteil sprechen?
Checks and Balances
Gegenüber der staatlichen Gewalt, die so grundsätzlich in unsere Freiheits- und Persönlichkeitsrechte eingreift, gibt es wenige Möglichkeiten der Reklamation, keine Versicherung und kein angemessenes Schmerzensgeld. Denn wird ein Justizirrtum tatsächlich einmal korrigiert, ist der Regress nicht mehr als ein schlechter Witz. Für jeden Tag, den ein Bürger unschuldig in Haft verbringt, zahlt der Staat zurzeit 10,53 Euro Entschädigung. Nach einer zu Unrecht verbüßten Untersuchungshaft von sechs Monaten können Sie davon gerade mal zwei Wochen Urlaub machen. Menschliche Fehler in der Justiz haben nicht nur dramatische, sondern sehr oft eben auch unkorrigierbare Konsequenzen. Darin gleichen Justizirrtümer und ihre Folgen dem ärztlichen Pfusch. Sie sind soziale, staatlich sanktionierte Kunstfehler.
Gegen die Macht der Richter ist so lange wenig einzuwenden, wie Unabhängigkeit nicht zugleich Unkontrollierbarkeit bedeutet. Die dritte Gewalt im Staat muss über interne Checks and Balances verfügen, die dem jederzeit möglichen Missbrauch einen Riegel vorschieben. Und in der Tat sind solche Sicherungen und Kontrollen per Gesetz vorhanden.
Zunächst einmal ist ein Beschuldigter vor Gericht nicht allein. Ihm zur Seite steht immer ein Rechtsanwalt, der aufgrund gleicher Ausbildung und ähnlicher Berufserfahrung die Gesetze und die Praxis ihrer Anwendung mindestens genauso gut kennt wie Richter und Staatsanwälte. Aber herrscht zwischen Anklage, Gericht und Verteidigung hinreichende Waffengleichheit?
Der Rechtsweg, wie es so schön heißt, ist niemals ausgeschlossen. Jedes Urteil kann mindestens einmal angefochten werden. Doch was ist, wenn dieser Rechtsweg schlicht zu kurz ist?
Glaubt ein Verurteilter, auch nach Ausschöpfung des Rechtswegs Opfer eines krassen Fehlurteils zu sein, kann er die Wiederaufnahme seines Verfahrens betreiben. Theoretisch jedenfalls. Warum allerdings ist es in der Geschichte der Bundesrepublik im Falle von Schwurgerichtsurteilen erst neun Mal gelungen, eine solche Wiederaufnahme zu erreichen?
Verletzt ein Urteil einen Bürger in seinen Grundrechten, bleibt als letzter Weg der Gang zum Bundesverfassungsgericht. Tatsächlich hat das Verfassungsgericht Hunderte von Strafurteilen aufgehoben und viele richtungsweisende Grundsatzurteile zu Fragen der Grund- und Bürgerrechte gefällt. Aber das Bundesverfassungsgericht ist keine Tatsacheninstanz. Mit Fehlurteilen, die aufgrund schwerer Mängel bei der Beweiswürdigung zustande gekommen sind, befasst es sich nicht. Selbst dann nicht, wenn ein solches Fehlurteil eine staatlich sanktionierte Freiheitsberaubung darstellt.
Wer also korrigiert die Verfahrensfehler, die Irrtümer unserer scheinbar unfehlbaren Gerichtsbarkeit? Und was ist, wenn ein Fehlurteil gar kein Irrtum, sondern eine ganz bewusste Entscheidung war? Zum Beispiel, weil ein Gericht abschreckende Härte zeigen wollte. Dann erfüllt es vielleicht den Straftatbestand der Rechtsbeugung, und wir haben das Recht, den fraglichen »Richter Gnadenlos« anzuzeigen! Versuchen Sie es ruhig, aber glauben Sie mir auch dies: Verurteilungen von Richtern wegen Rechtsbeugung müssen Sie mit der Lupe suchen. Hätte es den inzwischen ausgewanderten Herrn Schill nicht gegeben, die meisten wüssten nicht, dass dieser Straftatbestand überhaupt existiert. Nicht einmal das Gros der Nazirichter, die nach allen verfügbaren juristischen Maßstäben offen und mit verbrecherischen Zielen das Recht gebrochen haben, ist dafür zur Rechenschaft gezogen worden. Die Mehrheit konnte die Karriere nach 1945 unbehindert fortsetzen und danach friedlich die Pensionen kassieren.
Dieses Buch zeigt, dass es der deutschen Strafjustiz zwar nicht an Mechanismen der Kontrolle und der Selbstkorrektur fehlt, die schöne Theorie aber nur allzu häufig von der Praxis ad absurdum geführt wird. Denn unser Rechtssystem, in das wir als Bürger solch großes Vertrauen setzen, ist an den entscheidenden Stellen lückenhaft. Die Machtfülle der Richterinnen und Richter wird nicht hinreichend begrenzt. Schwere Irrtümer und Fehler bei der Urteilsfindung können nicht in dem Maße korrigiert werden, wie es eigentlich möglich und nötig wäre. Den Gerichten stehen zu viele Möglichkeiten offen, ihre Macht für Zwecke zu missbrauchen, die nicht ausschließlich der Verwirklichung von Recht und Gerechtigkeit dienen. Die Leidtragenden sind stets die Angeklagten, für die es um Kopf und Kragen geht. Vielen meiner Mandanten konnte ich in Fällen skandalösen Justizunrechts allein deshalb nicht helfen, weil unser Rechtssystem es nicht zuließ.
Wie ein Urteil entsteht
Um zu erkennen, wo die Quellen von Irrtum und Willkür liegen, muss man zunächst verstehen, wie ein Strafurteil zustande kommt, um dann die Theorie mit der Realität des Justizalltags zu konfrontieren. In Kurzfassung: Hat die Staatsanwaltschaft - entweder durch Anzeige oder auf dem Wege polizeilicher Erkenntnisse - von einem Verbrechen erfahren und wird ein Verdächtiger ermittelt und verhaftet, erhebt sie beim zuständigen Gericht Anklage. Grundlage dieser Anklage sind die polizeilichen Ermittlungen. Faktisch beginnen diese zwar meist vor dem Tätigwerden des Staatsanwaltes, aber die »Herrin des Ermittlungsverfahrens« ist die Staatsanwaltschaft. Drei Viertel aller Fälle, mit denen diese sich befasst, kommen nie vor Gericht. Vor allem im Bereich der Bagatelldelikte und der Kleinkriminalität werden die meisten Verfahren schnell wieder eingestellt. Es kann aber auch ganz anders kommen. Schon im nächsten Kapitel werden wir sehen, wie ein unbescholtener Beamter namens Otmar Schuster aufgrund gravierender Fehler der Ermittlungsbehörden in die Mühlen der
Justiz geriet und unschuldig zum Vergewaltiger abgestempelt wurde.
Kommt es zur Anklage, entscheidet das Gericht über deren Zulässigkeit. Dabei prüfen die Richter, ob in ihren Augen die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Verdachtsmomente ausreichend sind. Das sind sie laut Gesetz immer dann, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Auf den förmlichen Eröffnungsbeschluss des Gerichts folgt dann die Hauptverhandlung, deren wichtigster Teil die Beweisaufnahme ist. In deren Verlauf prüft das Gericht alle Indizien, vernimmt den Angeklagten und die von der Staatsanwaltschaft oder der Verteidigung geforderten Zeugen, und es hört Gutachter und Sachverständige. Bei der Bewertung der Beweise sind die Richter »unabhängig«, das heißt: an keine festen Regeln gebunden. Ob ein Indiz, eine Aussage oder ein Gutachten für oder gegen die Schuld des Angeklagten sprechen, entscheiden sie nach eigenem Ermessen. Das geschieht nicht zwangsläufig im Sinne der Gerechtigkeit. Der schier unglaubliche Fall des Josef Peters, der die Gerichte über viele Jahre und mehrere Instanzen beschäftigte, nahm schon in dieser frühen Phase eine skandalöse Wendung. Kapitel 3 erhellt an seinem Beispiel, warum die Richter bei ihrer »freien Beweiswürdigung« nicht nur gewaltige Ermessens-, sondern leider auch ziemliche Gestaltungsspielräume haben, deren Rechtmäßigkeit kaum nachzuprüfen ist.
Mit etwas Glück bringt die Beweisaufnahme tatsächlich die Wahrheit ans Licht. Die nächste Frage für die Richter lautet nun: Wie ist die Tat rechtlich zu bewerten? Das heißt: Welches Gesetz muss im vorliegenden Fall angewendet werden? Das ist keineswegs immer jenes Gesetz, gegen das verstoßen zu haben die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorwirft. Gerade bei Tötungsdelikten ist die Frage der rechtlichen Bewertung besonders brisant. Ob die versuchte oder vollendete Tötung eines Menschen als Mord oder Totschlag, als fahrlässig, vorsätzlich oder im Affekt begangen zu werten ist, ob es sich vielleicht »nur« um eine gefährliche Körperverletzung oder gar um pure Notwehr handelt, das ist in den Strafverfahren meist höchst umstritten. Bei Josef Peters haben sich die Richter genau daran die Zähne ausgebissen.
Ist die Kontroverse entschieden, schreitet das Gericht zur Strafzumessung. Die Grundregeln dafür, festgelegt in Paragraph 46 des Strafgesetzbuches, klingen einfach, erweisen sich aber als so vielgestaltig, dass die Spielräume groß wie Scheunentore sind. Das liegt nicht zuletzt an den zum Teil sehr großen Strafrahmen, die das Gesetz für einzelne Verbrechen vorsieht. Im Extremfall können diese zwischen fünf und fünfzehn Jahren liegen. Hinzu kommt: Während die Frage der rechtlichen Bewertung einer Tat anhand ihrer Tatmerkmale, die so genannte Dogmatik, in der Rechtswissenschaft und in der Rechtsprechung mit großer Präzision, ja Spitzfindigkeit behandelt wird, ermitteln die Richter die Strafmaße eher über den Daumen gepeilt. Zwar gibt es Erfahrungswerte, so genannte »Straftaxen«, die beinahe wie Geheimformeln von Richtergeneration zu Richtergeneration weitergegeben werden - übrigens mit erheblichen Unterschieden von Gericht zu Gericht. Hinzu kommen gewisse Richtlinien aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Trotzdem bleibt die Strafzumessung ein weites Feld - häufig für gewissenhafte, gründlich abgewogene Entscheidungen, manchmal aber eben auch für Urteile nach Gutsherrenart.
Das Grundproblem ist: Wie bewertet man die »Schwere« einer Schuld? Je nach der Straftheorie, der er anhängt, je nach seinem individuellen moralischen Empfinden und je nach seinem eigenen Eindruck von der Person des Angeklagten und den Hintergründen der Tat wird jeder Richter das anders beurteilen. Gleiches gilt für die Frage der Schuldfähigkeit. Und so tastet sich jedes Gericht in vier Schritten an ein konkretes Strafmaß heran:
Als Erstes muss die Tat rechtlich bewertet werden. Handelt es sich etwa um fahrlässige Tötung oder um vorsätzlichen Mord?
Dabei gilt die Faustregel: Je schwerer das Verbrechen, desto größer der gesetzliche Strafrahmen.
Dann wird geprüft, ob ein Ausnahmestrafrahmen zur Anwendung kommen kann. Handelt es sich vielleicht um einen minder schweren oder um einen besonders schweren Fall?
Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens wird sodann der »Unrechts- und Schuldgehalt der Tat« bewertet. Nach der so genannten Spielraumtheorie versucht das Gericht, eine untere, der Schuld schon angemessene, und eine obere, der Schuld noch angemessene Grenze für die Strafe zu finden. Irgendwo dazwischen wird dann das Urteil landen - je nach Geschmack eher an der oberen oder der unteren Grenze.
-- Dieser Text bezieht sich auf eine vergriffene oder nicht verfügbare Ausgabe dieses Titels.