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Gleiche Freiheit: Politische Philosophie und Verteilungsgerechtigkeit
 
 
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Gleiche Freiheit: Politische Philosophie und Verteilungsgerechtigkeit [Gebundene Ausgabe]

Ulrich Steinvorth

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Neue Zürcher Zeitung

Gemischte Gefühle

Ulrich Steinvorths Interpretation gleicher Freiheit

Von Hegel stammt der erstaunliche Satz, eine philosophische Schrift müsse «am entferntesten davon sein, einen Staat, wie er sein soll», zu konstruieren. Erstaunlich, insofern moderne politische Philosophien sich gewöhnlich mit nichts anderem befassen als mit eben dieser Frage. Ulrich Steinvorths Werk «Gleiche Freiheit» macht da keine Ausnahme: Es spricht die Sprache des politischen Sollens mit grosser Könnerschaft und bietet im Mittelteil – zugleich dem Höhepunkt des dreigliedrigen Buches – eine einnehmend originelle Auseinandersetzung mit fünf herausragenden Beiträgen der modernen politischen Philosophie: Neben Rawls und Nozick erörtert Steinvorth Philippe van Parijs' philosophische Verteidigung des Grundeinkommens, Ronald Dworkins Auktionsmodell der gerechten Ressourcenverteilung und Hillel (nicht Rudolf) Steiners Konzept des Gemeineigentums – und es ist vor allem das Denken des zuletzt erwähnten Steiner, an dem sich Steinvorth, bei aller Kritik, orientiert.

Gemeineigentum

Nach Steiner gründet legitime staatliche Gewalt im Prinzip des Gemeineigentums natürlicher Ressourcen. Die Bedeutung dieses Gedankens wird deutlich in Abgrenzung von der einflussreichsten politischen Philosophie der Gegenwart, der «Theory of Justice». Nach Rawls hat der Staat die Aufgabe, einen Zustand herbeizuführen, der die am schlechtesten gestellten Mitglieder der Gesellschaft begünstigt. Wie Steinvorth präzise herauspräpariert, begründet Rawls diesen Gedanken letztlich mit dem Argument, dass gesellschaftliche Ungleichheit moralisch willkürliche Ursachen habe. Wenn jemand gut Tennis spielen und damit – bei günstiger Marktlage – Multimillionär werden kann, so ist dies laut Rawls Ergebnis der genetischen Lotterie und gesellschaftlicher Glücksumstände. Ein moralisches Recht am Eigentum kann ihm gemäss auf diesem Wege nicht begründet werden. Steinvorth findet, dieser Gedanke gehe zu weit – er habe zur Konsequenz, dass alles Eigentum, auch das an der eigenen Person, «als ein Lehen der Gesellschaft gelten müsse».

Ohne das Recht des Individuums an sich selbst und am Erworbenen gerät das Prinzip gleicher Freiheit zur leeren Redensart. Hierin ist Steinvorth mit Nozick einig. Anders als Nozick glaubt der Autor indes, dass sich staatliche Eingriffe in die Vermögensverteilung rechtfertigen lassen. Denn die private Aneignung des Reichtums schliesse eine Rechtsverletzung ein: Es raube den Ausgeschlossenen ihren Anteil am gemeinsamen Eigentum, das in jegliche Produktion eingehe. Soziale Rechte «entspringen nicht der Bedürftigkeit, auch nicht daraus, dass sie unverschuldete Benachteiligungen kompensieren, sondern allein aus dem Status der Individuen, Gemeineigentümer an gemischten Ressourcen zu sein. Die Ausgaben für Arbeit, Erziehung und Versicherungsschutz, zu denen diese sozialen Rechte berechtigen, können daher nicht höher sein als die Leistungen, die zur Sicherung der Bedingungen des gleichen Zugangs zu den gemischten Ressourcen erforderlich sind.» (An späterer Stelle ergänzt der Autor dieses Prinzip durch das der «Zumutbarkeit von Hilfen für unverschuldete Notlagen».)

In ähnlicher Weise nähert sich Steinvorths Arbeit der progressiven Einkommenssteuer. Da anzunehmen sei, die Wohlhabenden hätten sich übermässig viel vom gemeinsamen Eigentum an natürlichen und gemischten Ressourcen angeeignet, habe der «Staat als Instanz der Durchsetzung von Gerechtigkeit» die Pflicht, den zuviel angeeigneten Teil abzuziehen und den Beraubten gutzuschreiben.

Ultraweisheit

Diese Grundlegung sozialer Ansprüche werden manche als angenehm unmoralistisch empfinden. Steinvorth will nicht «moralisch willkürliche» Zustände aus der Gesellschaft verbannen wie Rawls; er will vielmehr, dass alle ihren gerechten Anteil am gemeinsamen Eigentum bekommen. Erstaunlich ist dabei, dass er keinerlei ernsthafte Anstrengung unternimmt, die Dunkelheit des Begriffs «natürliche und gemischte Ressourcen» aufzuhellen; entsprechend unklar bleibt, wie deren Anteil an der Wertschöpfung so zu bestimmen wäre, dass steuer- und sozialrechtliche Ansprüche formuliert werden könnten. Da sich im Dunkeln bekanntlich gut munkeln lässt, fühlt sich der Autor sicher genug, Behauptungen wie diese aufzustellen: «Alle Staatseinnahmen repräsentieren die Summe des Werts des Gemeineigentums und eines Bruchteils des Werts des Privateigentums.» Der Anwendung dieser Norm auf ein real existierendes Budget wäre mit Spannung entgegenzusehen.

Trotz oder gerade wegen der – gemessen an den Genrestandards – hohen Qualität des Buches lässt die Lektüre die Frage aufkommen, ob Hegels Bedenken gegenüber «dergleichen Ultraweisheit» des politischen Sollens nicht doch mehr waren als der Ausdruck pflichtschuldigster preussischer Staatsverklärung und undurchsichtiger Vernunftmetaphysik, als die sie oftmals abgetan wurden. Zwar widmet Steinvorth immerhin 45 Seiten seiner Arbeit der Frage nach der «Durchsetzbarkeit der gleichen Freiheit», aber dieses Vorhaben lässt sich in einer «Auseinandersetzung mit Marx, Max Weber und Heidegger» wohl ebensowenig bewältigen wie die Eigernordwand in Sandalen. Hegel hatte wohl recht damit, dass der politischen Philosophie «das Erfassen des Gegenwärtigen und Wirklichen» nicht erlassen werden kann. Verzichtet sie auf die Rezeption der fortgeschrittensten Theorien der Gesellschaft, droht sie in die Gegenstandslosigkeit abzustürzen: in «die Fessel irgendeines Abstraktums, das nicht zum Begriffe befreit ist».

Michael Schefczyk


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