'Gesamtes Strafrecht' ist ein Anspruch, der auch nicht auf 3225 Seiten eingelöst werden kann. Dafür ist die Zahl nebenstrafrechtlicher Vorschriften doch zu gross und aus einem Handbuch würde ein un-handliches Werk.
Aber : Strafrecht mit vielem relevanten Nebenstrafrecht; diesen Anspruch lösen 48 Autoren ein. Allein 63 Seiten Sachverzeichnis und den Anspruch, sachliche zusammenhängende Materien im Kontext zu erläutern.
Wenn also § 132 StGB die Amtsanmaßung behandelt, werden im Zusammenhang damit auch die §§ 124 ff OwiG erläutert, die sich auf Flaggen,Wappen,Berufsabzeichen beziehen.
Dieses Prinzip wird durchgängig eingesetzt. Im Überblick ( S. 21 ff.) kann man nachlesen, wo die aufgenommenen Gebiete des Nebenstrafrechts eingeordnet worden sind.
Insbesondere findet sich regelmässig am Ende der Kommentierung des materiellen Teils die Verknüpfung zum Prozessrecht, vgl. nur RN 25 zu § 246 StGB
Die Kommentierung dieser umfangreichen Materie obliegt erfahrenen Praktikern, Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten, und einigen Professoren, deren drei die Herausgeber dieses Kommentars sind.
Im Strafrecht, mehr noch im Strafprozessrecht, haben sich in den letzten Jahren einige Veränderungen ergeben. Der Kommentar ist auf einem neuen Stand, siehe RN 5 zu § 100a StPO, Entscheidung des Verfassungsgerichts vom Februar 2008. Gleiches in RN 1, 5 und 6 zu § 100 g StPO und anderswo.
Die Urteile werden mit Aktenzeichen ausgewiesen und sind so leichter recherchierbar.
Neue Entwicklungen werden eingearbeitet, auch wenn sie die engen Grenzen des Strafrechts überschreiten, siehe Vorbemerkung 26 zu § 1 StGB. Die Frage,ob die Hirnforschung die strafrechtliche Verantwortung negiert, ist natürlich fundamental. Man hätte sich an dieser Stelle gewünscht, dass die Gedanken von Gerhard Roth auftauchen, der in der deutschen Debatte eine führende Rolle spielt.
Die zahlreichen Verfassungsbezüge des Straf-und Strafprozessrechts werden sorgfältig dokumentiert, vgl. nur Vorbemerkung RN 18 ff. zu § 1 StGB und zahlreiche andere Stellen, an denen dieses geschieht.
Im Nebenstrafrecht ist es notwendig und wird überwiegend geleistet, sich mit den Kontroversen dieses Rechtsgebiets auseinander zu setzen, vgl. RN 65 zu §§ 126 StGB, 27 VersG.
Für eine weitere Auflage, die ja sicher zu erwarten ist, habe ich den Wunsch, die Kontaktsperre -regelungen- §§ 31 EGGVG- abgedruckt und kommentiert zu sehen. Es ist nicht verständlich, warum man darauf verzichtet hat, auch wenn diese Regelung selten zum Einsatz kommen.
Insgesamt,noch gerade " handlich", bekommt man in einem Band einen umfassenden und aktuellen Einblick in die Materie des Strafrechts, einschliesslich des Prozessrechts.