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Gemeinschaftskommentar zum Schwerbehindertengesetz (GK- SchwbG)
  

Gemeinschaftskommentar zum Schwerbehindertengesetz (GK- SchwbG) (Gebundene Ausgabe)

von Ruprecht Großmann (Autor), Werner Schimanski (Autor), Friedrich-Wilhelm Dopatka (Autor)
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Kurzbeschreibung

Das Recht der Schwerbehinderten, bisher in verschiedenen Einzelgesetzen (u.a. Schwerbehindertengesetz/Reha-Angleichungsgesetz/Bundessozialhilfegesetz) geregelt, ist nunmehr mit Wirkung ab dem 1.7.2001 durch den Gesetzgeber neu im Sozialgesetzbuch IX zusammengefasst und in wesentlichen Teilen auch neu geregelt worden.
Durch die Fortentwicklung des Rehabilitations- und Schwerbehindertenrechts durch Zusammenfassung in einem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches ist die Förderungen der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft verbessert worden:
Durch die Errichtung von Strukturen für die Zusammenarbeit von Leistungsträgern (Arbeitsverwaltung/Krankenkassen/Rentenversicherung), Leistungserbringern (Betriebe) und Leistungsempfängern (Schwerbehinderte) und die entsprechende Steuerung der Leistung der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben wird die Effizienz der Rehabiltationsleistung bedeutend erhöht .
Große Bedeutung haben dafür die neu einzurichtenden gemeinsamen Servicestellen aller Rehabiltationsträger in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt. Den Kreis- und Stadtverwaltungen als örtliche Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe obliegt auf Grundlage des Gesetzes die Realisierung.
Die Vernetzung von Krankenhaus und Rehabilitationsleistung führt zu einer integrativen Versorgungsleistung von Krankenhausbehandlung und Rehabilitation.
Ambulanten Pflegediensten wird bei der Hausfrühförderung eine wichtige interdisziplinäre Rolle zukommen. Die gesetzliche Grundlage und Ausgestaltung ist ebenfalls in SGB IX geregelt und im Kommentar erläutert.
Die Ausgleichsabgabe für Betriebe ist neu geregelt. Bei
(Groß-)Betrieben mit Schwerbehindertenvertretungen ist die Zusammenarbeit zwischen Personalabteilung und Schwerbehindertenvertretung im Personalauswahlverfahren (bis hin zur Teilnahme an allen Vorstellungsgesprächen) neu geregelt. Die Einbeziehung der Hauptfürsorge stelle bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten ist von jedem Personalleiter zu beachten

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