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Spätestens mit dem Platzen des NPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über die ungeklärte Rolle von V-Männern in der Begründung der Antragsteller ist der V-Mann erneut in Verruf geraten. Der linke Publizist und Geheimdienstexperte Rolf Gössner hat diesen Fall zum Anlass genommen, in seinem neuesten Buch „Geheime Informanten – V-Leute des Verfassungsschutzes: Kriminelle im Dienst des Staates“ dieses Werkzeug des Staatsschutzes kritisch unter die Lupe zu nehmen.
Gössner lässt an der Einrichtung des V-Mannes kein gutes Haar. Anhand einer Fülle von Fallbeispielen legt der Autor dar, dass der Einsatz von V-Leuten keineswegs zu einer verbesserten Einsicht in die Strukturen der rechtsextremen Szene führt, sondern im Gegenteil, die Herausbildung solcher Strukturen sogar begünstigt und diese verfestigt. V-Männer werden häufig an führender Stelle einer Partei oder Organisation eingesetzt werden, obgleich sie doch nicht Zielsetzung oder Aktivitäten des Beobachtungsobjektes mitbestimmen sollen, werden, so Gössner, zu „Kriminellen im Dienste des Staates“ und werden in ihrem „Eifer für die ‚nationale Sache’ vom VS offenbar nicht gebremst“, sondern im Gegenteil, sogar „dabei gedeckt“. Haupt-Motivation der meisten V-Leute ist nicht das Gewissen und die Sorge um unsere Verfassung, sondern der Sold, der zuweilen die Größenordnung eines üppigen Zubrotes erreicht und ein leicht verdientes Zubrot ist. Das ist für Außenstehende nicht gerade vertrauenserweckend für einen Vertrauens-Mann, auch wenn der VS-Präsident Fromm munter bekennt, dass „unsere V-Männer keine Pastorentöchter sind“.
Das „V-Mann-Desaster“ im NPD-Verbotsverfahren nimmt erwartungsgemäß den breitesten Raum in Gössners Buch ein. Obgleich von der „intellektuell kümmerlichen und organisatorisch lächerlichen NDP“ kaum eine Gefahr für unseren Staat ausging, wollten damals die Antragsteller im „Aufstand der Anständigen“ mit dem Verbot dieser Partei ein Zeichen setzen. Zwar war das den VS-Ämtern vorliegende Material gegen die NPD dürftig und die Ämter übten sich in Zurückhaltung, doch der unter dem Druck der Politik „gehorchten die Verfassungsschützer aufs Wort“ und „so klangen die Ergebnisse ihrer Recherchen plötzlich, aber auftragsgemäß vollkommen anders als zuvor“. Aus einem „unerschöpflichen Zitatenschatz und aberwitzig viele unappetitliche Details über die Machenschaften der NPD“ wurde eine nie da gewesene Bedrohung unserer Republik konstruiert. Aber wie es sich später herausstellen sollte, stammte dieses Konvolut zum erheblichen Teil aus der Feder von V-Männern, die zumindest zeitweise im Sold des VS standen. Durch das tölpelhafte Vorgehen eines Innenstaatssekretärs kam heraus, dass es sich bei einem der vor dem Bundesverfassungsgericht geladenen „Kronzeugen“ um einen zeitweisen Zuträger des VS handelte, nämlich um den dienstältesten V-Mann und Mitgründer der NPD, Wolfgang Frenz, dessen antisemitischen Ausfälle eine „tragende Säule“ in der Argumentation der Antragsteller waren. Damit kam der VS-Skandal ins Rollen, der die Enttarnung weiterer V-Männer mit sich brachte und an deren Ende die Entzauberung der NPD als vom VS aufgeblasene Phantompartei stand und damit das Platzen des Verbotverfahrens. Gössner urteilt scharf: „Keine als extremistisch eingestufte Organisation dürfte so sehr von V-Leuten durchsetzt sein (gewesen) sein wie die NPD.“ Für das Bundesverfassungsgericht sei die Grenzlinie zwischen VS und VS-unterwanderter NPD nur noch schwer auszumachen“ gewesen.
Erfreulich ist an Gössners Arbeit, dass er die V-Mann-Problematik nicht aus einer moralisierenden, gesinnungsethischen Perspektive betrachtet, sondern übergeordnete, vor allem rechtsstaatliche Erwägungen in den Vordergrund stellt. So diskutiert er einerseits die zwischenmenschlichen Aspekte des Problems, wie zum Beispiel V-Männer mit der Angst vor Enttarnung und damit dem Verlust des sozialen Umfelds umgehen müssen, als auch welchen schwerwiegenden Eingriff in die Parteienfreiheit der Einsatz von V-Leuten darstellt.
Gössners Analyse legt jedenfalls keineswegs nahe, dass es sich bei der Einrichtung des VS-Mannes um zielgerichteten „Beschaffungsextremismus“ handelt: „Ein bestimmender Einfluss kann allein schon mit der V-Mann-Eigenschaft, der Auftragserteilung durch den VS und der Honorierung der V-Mann-Tätigkeit erfolgen. Denn diese Faktoren können sich auf die Stellung und Arbeit des V-Mannes innerhalb der zu beobachtenden Organisation auswirken und diese entsprechend verändern. Im Zweifel tragen V-Leute dazu bei, politische Organisationen und ihre Mitglieder zu stabilisieren, zu finanzieren, zu radikalisieren, zu zersetzen, zu illegalisieren oder deren Arbeit zu behindern, schlussendlich, sie in Gefahr eines Verbotes zu bringen. Schon damit nehmen der V-Mann und sein Dienstherr politischen Einfluss auf das Beobachtungsobjekt.“
Ohne das Regime der DDR mit dem System der Bundesrepublik gleichsetzen zu wollen, aber es stellt sich die Frage, was den VS der Bundesrepublik in seinen Methoden eigentlich noch von seinem ostdeutschen Pendant qualitativ unterscheidet? In Anbetracht der zunehmenden Aufgaben des VS im äußerst sensiblen Operationsfeld des islamistischen Extremismus kann einem hiernach nur noch Angst und Bange werden, ob der VS in seiner jetzigen Verfassung überhaupt geeignet ist, mit dieser Bedrohung angemessen umzugehen.
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