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Escher, Die Vorsorge-Mappe: Testamente, Vollmachten, Verfügungen
 
 
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Escher, Die Vorsorge-Mappe: Testamente, Vollmachten, Verfügungen [Broschiert]

Michael Baczko , Constanze Trilsch
4.2 von 5 Sternen  Alle Rezensionen anzeigen (11 Kundenrezensionen)

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Produktbeschreibungen

Kurzbeschreibung

Das große Begleitbuch zur bekannten Sendung "Escher. Der MDR-Ratgeber" im MDR gibt Antwort auf die Fragen: Was passiert, wenn Ihnen morgen etwas zustösst? Haben Sie ein Testament und ist es auffindbar?

Was passiert, wenn Ihnen morgen etwas zustößt? Haben Sie ein Testament und ist es auffindbar? Stimmen Sie lebenserhaltenden Maßnahmen wie z.B. künstlicher Beatmung zu? Und wer wird im Ernstfall wichtige Entscheidungen für Sie treffen? In dieser Mappe finden Sie rechtssichere Vorlagen. Sie können alle Muster einfach ausfüllen und sind sicher, dass Sie nichts vergessen haben. Und wenn Sie Fragen haben, so werden diese im Textteil einfach und ausführlich beantwortet.

Dieses Buch ist in enger Zusammenarbeit mit der Sendung "Escher. Der MDR-Ratgeber" im MDR entstanden. Jeden Donnerstag abend steht Peter Escher seinen Zuschauern mit Rat und Tat zu besonders wichtigen und brisanten Themen zur Seite. Mit den Begleitbüchern wollen wir Ihnen zusätzliche Hilfe und Informationen anbieten. Damit Sie sich jetzt für die Zukunft absichern können!

Inhalte

  • Patienten- /Organ- und Betreuungsverfügungen
  • Vorsorgevollmachten: So legen Sie fest, wer im Ernstfall Ihre Angelegenheiten regelt.
  • Nachlassregelungen und Testamente.
  • NEU in der 2. Auflage: Mit den aktuellen Änderungen zur Patientenverfügung und durch die Erbschaftsteuerreform.

Über den Autor

Michael Baczko ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Sozialrecht mit eigener, traditionsreicher Kanzlei in Erlangen. Er ist Vorstandsmitglied zahlreicher sozialer Institutionen und Vereine, z.B. zur Behindertenförderung oder zur Betreuung von Alleinerziehenden, hält die Mitarbeiterschulungen für den "Weißen Ring", der bundesweiten Hilfsorganisation für Kriminalitätsopfer und ihre Familien, und ist Vertrauensanwalt der Stiftung Gesundheit. Beim Anwalts-Ranking 2002 der Zeitschrift Focus war er als einer der besten deutschen Anwälte für Sozialrecht gelistet. Dr. Constanze Trilsch ist seit 1988 in Dresden als Rechtsanwältin tätig. Sie beschäftigt sich seit mehr als 17 Jahren ausschließlich mit Erbrecht und Vermögensnachfolge. Sie ist Autorin zahlreicher Publikationen und Artikel in ihrem Fachgebiet. In der Sendung "Escher. Der MDR-Ratgeber" tritt sie seit 12 Jahren als Expertin für Erbrecht auf.

Leseprobe. Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Rechteinhaber. Alle Rechte vorbehalten.

Im Gegensatz zu einer normalen Vollmacht, mit der der Bevollmächtigte Sie jederzeit vertreten kann, ist Sinn und Zweck der Vorsorgevollmacht, dass der Bevollmächtigte davon nur Gebrauch machen darf, wenn Sie krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage sind, notwendige Angelegenheiten selbst zu regeln. OHNE VOLLMACHT: AMTSBETREUUNG Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können, wenn der Betroffene nicht selbst notwendige Erklärungen abgeben kann, sei es aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen, nach einem schweren Unfall oder aus sonstigen Verhinderungsgründen. Das ist aber nicht so. Sind Sie - völlig oder auch nur teilweise - nicht mehr in der Lage, für sich zu sorgen und insbesondere Ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln, kann auf Anregung von Behörden, Krankenhäusern, Pflegeheimen, aber auch von Angehörigen oder anderen Personen das Betreuungsgericht einen Betreuer bestimmen. Treffen Sie unbedingt Vorsorge: entweder durch rechtzeitige Erteilung einer Vollmacht an eine Vertrauensperson oder durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung, wenn Sie wollen, dass eine Person Ihres Vertrauens Ihre Interessen wahrnimmt. Haben Sie zuvor nicht entsprechende Wünsche geäußert, so kann es passieren, dass Ihnen eine vollkommen unbekannte Person als Betreuer „vorgesetzt" wird. Beachten Sie, dass persönliche Fürsorge und Betreuung nicht Aufgabe des gerichtlich bestellten Betreuers ist. Nur wer rechtzeitig handelt, kann eine Amtsbetreuung verhindern. Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht dürfen Sie nicht „auf die lange Bank schieben". Sie müssen Vorsorge treffen, solange Sie die rechtliche Tragweite Ihrer Vorsorgeregelungen verstehen und beurteilen können. Um eine Vollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung errichten zu können, müssen Sie volljährig und geschäftsfähig sein. Ist Ihre Einsichtsfähigkeit (z. B. wegen altersbedingter Demenz) bereits eingeschränkt, wird möglicherweise vom Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet. ACHTUNG: RECHTZEITIG VORSORGEN Ergibt die amtsärztliche Untersuchung, dass Sie bereits betreuungsbedürftig sind, können Sie häufig keine wirksame Vorsorgevollmacht mehr errichten. Wollen Sie verhindern, dass vom Gericht ein Betreuer bestellt wird, können Sie dies weitgehend durch die Bestellung eines Bevollmächtigten (siehe S. 10) tun. Nach § 1896 Abs. 2 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist eine Betreuung nämlich nicht erforderlich, wenn durch den zu Betreuenden ein Bevollmächtigter bestellt ist (dies darf aber nicht ein Angestellter eines Pflegeheims oder einer entsprechenden Einrichtung sein). ACHTUNG: IN AUSNAHMEFÄLLEN AUCH ABLEHNUNG DES WUNSCHBETREUERS Eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht nicht bzw. nicht richtig wahrnimmt, sie sogar zum Schaden des Vollmachtgebers missbraucht, aber auch dann, wenn ein Interessenkonflikt gegeben ist. Wünschen Sie, dass der Bevollmächtigte einer Kontrolle unterliegt, können Sie einen Kontrollbevollmächtigten bzw. einen zweiten Bevollmächtigten bestellen, der nicht zum Kreis der Unterhaltspflichtigen (Kinder, Ehegatten) oder potenziellen Erben gehört. Dies kann jede Person sein, der Sie vertrauen und die sich bereiterklärt, diese Aufgabe zu übernehmen. Sinnvoll kann es sein, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater als Ergänzungs- bzw. Kontrollbetreuer zu bestellen. Bei Einsetzung eines zweiten Bevollmächtigten können Sie auch bestimmen, dass nur beide Bevollmächtigte gemeinsam handeln können oder dass jeder Bevollmächtigte für sich allein handeln darf, dem anderen gegenüber dann aber zur Rechenschaft verpflichtet ist. So ist eine gegenseitige Kontrolle gegeben. ZUSCHAUERFRAGE AN DIE REDAKTION „ESCHER. DER MDR RATGEBER" Herr S. aus Magdeburg: „Ich bin zu 100 Prozent behindert und pflegebedürftig. Zu meiner einzigen Tochter habe ich schon lange keinen Kontakt mehr, für sie bin ich quasi ‚gestorben'. Was kann ich zu meiner Vorsorge tun? Ich habe hier keinen Menschen, dem ich vertrauen kann." Sollten Sie keine Vertrauensperson in Ihrem Umfeld haben, können Sie sich mit einem Betreuungsverein in Verbindung setzen und dort Rat und Hilfe suchen. Es ist zu unterscheiden, ob Sie bereits jetzt oder erst für den Fall, dass Sie gesundheitsbedingt nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen, jemanden mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen wollen. Sie können jemanden entweder bereits jetzt eine Vollmacht erteilen, alle oder bestimmte Angelegenheiten für Sie als Vertreter zu erledigen (Vollmacht), oder vorsehen, dass dieser erst in bestimmten gesundheitsbedingten Situationen für Sie handeln soll (Vorsorgevollmacht). Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine beschränkte Vollmacht (siehe S. 10). Ebenfalls können Sie zusätzlich oder ausschließlich eine Betreuungsverfügung errichten. ZUSCHAUERFRAGE AN DIE REDAKTION „ESCHER. DER MDR RATGEBER" Herr K. aus Fürstenwalde: „Seit wann ist denn die Vorsorgevollmacht so notwendig? Als mein Vater schwer krank war, ist nie danach gefragt worden." Eine Vorsorgevollmacht ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Hat man jedoch keine (Vorsorge-)Vollmacht errichtet, wird gegebenenfalls vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt, wenn man nicht mehr in der Lage ist, notwendige Entscheidungen selbst zu treffen, und andere nicht die entsprechenden Vollmachten haben, dies zu tun. Haben Eheleute z. B. ein Konto, über das sie gemeinsam verfügungsberechtigt sind, oder gegenseitige Kontovollmacht, so wird sich die Frage der Betreuung erst bei der Unterbringung im Heim stellen, wenn freiheitsentziehende bzw. -beschränkende Maßnahmen infrage kommen oder der Betroffene gegen seinen Willen in ein Heim kommen soll. ZUSCHAUERFRAGE AN DIE REDAKTION „ESCHER. DER MDR RATGEBER" Herr A. aus Neubrandenburg: „Ist eine Betreuungsverfügung nicht sinnvoller und sicherer als eine Vorsorgevollmacht?" Es handelt sich um zwei Verfügungen, wobei der (Vorsorge-)Vollmacht der Vorrang einzuräumen ist. - Eine Vorsorgevollmacht hat gegenüber einer Betreuungsverfügung verschiedene Vorteile: - Zunächst entfällt beim Vorliegen einer (Vorsorge-)Vollmacht das Betreuungsverfahren. Hierdurch werden Kosten für den Sachverständigen, den Verfahrenspfleger und das Betreuungsgericht gespart. Diese summieren sich leicht auf 500 bis 1.000 Euro, teilweise sogar mehr. - Die (Vorsorge-)Vollmacht ist für Ihre Vertrauensperson leichter zu handhaben und damit flexibler als eine Betreuung. - Zwar unterliegt ein vom Gericht bestellter Betreuer der Kontrolle des Gerichts, das gerichtliche Betreuungsverfahren wird jedoch teilweise als lästig und bürokratisch empfunden und greift zudem erheblich in die Privatsphäre ein. - Da Schenkungen einem Betreuer verboten sind, können Maßnahmen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge (z. B. die Übertragung eines Grundstücks an Ihre Kinder zum Zweck der Erbschaftsteueroptimierung) nur von einer Vertrauensperson mit entsprechender Vorsorgevollmacht getroffen werden. - Haben Sie Bedenken bezüglich der Kontrolle des Bevollmächtigten, können Sie einen zweiten bzw. einen Kontrollbevollmächtigten einsetzen. Haben Sie eine (Vorsorge-)Vollmacht ausgestellt, sollten Sie ergänzend eine Patientenverfügung errichten.

Prolog. Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Rechteinhaber. Alle Rechte vorbehalten.

Im Gegensatz zu einer normalen Vollmacht, mit der der Bevollmächtigte Sie jederzeit vertreten kann, ist Sinn und Zweck der Vorsorgevollmacht, dass der Bevollmächtigte davon nur Gebrauch machen darf, wenn Sie krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage sind, notwendige Angelegenheiten selbst zu regeln.


Ohne Vollmacht: Amtsbetreuung

Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können, wenn der Betroffene nicht selbst notwendige Erklärungen abgeben kann, sei es aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen, nach einem schweren Unfall oder aus sonstigen Verhinderungsgründen. Das ist aber nicht so. Sind Sie - völlig oder auch nur teilweise - nicht mehr in der Lage, für sich zu sorgen und insbesondere Ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln, kann auf Anregung von Behörden, Krankenhäusern, Pflegeheimen, aber auch von Angehörigen oder anderen Personen das Betreuungsgericht einen Betreuer bestimmen.
Treffen Sie unbedingt Vorsorge: entweder durch rechtzeitige Erteilung einer Vollmacht an eine Vertrauensperson oder durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung, wenn Sie wollen, dass eine Person Ihres Vertrauens Ihre Interessen wahrnimmt. Haben Sie zuvor nicht entsprechende Wünsche geäußert, so kann es passieren, dass Ihnen eine vollkommen unbekannte Person als Betreuer -Eurozvorgesetzt" wird. Beachten Sie, dass persönliche Fürsorge und Betreuung nicht Aufgabe des gerichtlich bestellten Betreuers ist.
Nur wer rechtzeitig handelt, kann eine Amtsbetreuung verhindern. Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht dürfen Sie nicht -Eurozauf die lange Bank schieben". Sie müssen Vorsorge treffen, solange Sie die rechtliche Tragweite Ihrer Vorsorgeregelungen verstehen und beurteilen können. Um eine Vollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung errichten zu können, müssen Sie volljährig und geschäftsfähig sein. Ist Ihre Einsichtsfähigkeit (z. B. wegen altersbedingter Demenz) bereits eingeschränkt, wird möglicherweise vom Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet.


ACHTUNG: RECHTZEITIG VORSORGEN

Ergibt die amtsärztliche Untersuchung, dass Sie bereits betreuungsbedürftig sind, können Sie häufig keine wirksame Vorsorgevollmacht mehr errichten.


Wollen Sie verhindern, dass vom Gericht ein Betreuer bestellt wird, können Sie dies weitgehend durch die Bestellung eines Bevollmächtigten (siehe S. 10) tun. Nach § 1896 Abs. 2 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist eine Betreuung nämlich nicht erforderlich, wenn durch den zu Betreuenden ein Bevollmächtigter bestellt ist (dies darf aber nicht ein Angestellter eines Pflegeheims oder einer entsprechenden Einrichtung sein).


ACHTUNG: IN AUSNAHMEFÄLLEN AUCH ABLEHNUNG DES WUNSCHBETREUERS
Eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht nicht bzw. nicht richtig wahrnimmt, sie sogar zum Schaden des Vollmachtgebers missbraucht, aber auch dann, wenn ein Interessenkonflikt gegeben ist.


Wünschen Sie, dass der Bevollmächtigte einer Kontrolle unterliegt, können Sie einen Kontrollbevollmächtigten bzw. einen zweiten Bevollmächtigten bestellen, der nicht zum Kreis der Unterhaltspflichtigen (Kinder, Ehegatten) oder potenziellen Erben gehört. Dies kann jede Person sein, der Sie vertrauen und die sich bereiterklärt, diese Aufgabe zu übernehmen. Sinnvoll kann es sein, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater als Ergänzungs- bzw. Kontrollbetreuer zu bestellen. Bei Einsetzung eines zweiten Bevollmächtigten können Sie auch bestimmen, dass nur beide Bevollmächtigte gemeinsam handeln können oder dass jeder Bevollmächtigte für sich allein handeln darf, dem anderen gegenüber dann aber zur Rechenschaft verpflichtet ist. So ist eine gegenseitige Kontrolle gegeben.


Zuschauerfrage an die Redaktion -EurozEscher. Der MDR Ratgeber"
Herr S. aus Magdeburg:
-EurozIch bin zu 100 Prozent behindert und pflegebedürftig. Zu meiner einzigen Tochter habe ich schon lange keinen Kontakt mehr, für sie bin ich quasi -Eurosgestorben'. Was kann ich zu meiner Vorsorge tun? Ich habe hier keinen Menschen, dem ich vertrauen kann."
Sollten Sie keine Vertrauensperson in Ihrem Umfeld haben, können Sie sich mit einem Betreuungsverein in Verbindung setzen und dort Rat und Hilfe suchen.
Es ist zu unterscheiden, ob Sie bereits jetzt oder erst für den Fall, dass Sie gesundheitsbedingt nicht in der Lage sind, für sich zu sorgen, jemanden mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen wollen. Sie können jemanden entweder bereits jetzt eine Vollmacht erteilen, alle oder bestimmte Angelegenheiten für Sie als Vertreter zu erledigen (Vollmacht), oder vorsehen, dass dieser erst in bestimmten gesundheitsbedingten Situationen für Sie handeln soll (Vorsorgevollmacht). Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine beschränkte Vollmacht (siehe S. 10). Ebenfalls können Sie zusätzlich oder ausschließlich eine Betreuungsverfügung errichten.


Zuschauerfrage an die Redaktion -EurozEscher. Der MDR Ratgeber"
Herr K. aus Fürstenwalde:
-EurozSeit wann ist denn die Vorsorgevollmacht so notwendig? Als mein Vater schwer krank war,
ist nie danach gefragt worden."
Eine Vorsorgevollmacht ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Hat man jedoch keine (Vorsorge-)Vollmacht errichtet, wird gegebenenfalls vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt, wenn man nicht mehr in der Lage ist, notwendige Entscheidungen selbst zu treffen, und andere nicht die entsprechenden Vollmachten haben, dies zu tun. Haben Eheleute z. B. ein Konto, über das sie gemeinsam verfügungsberechtigt sind, oder gegenseitige Kontovollmacht, so wird sich die Frage der Betreuung erst bei der Unterbringung im Heim stellen, wenn freiheitsentziehende bzw. -beschränkende Maßnahmen infrage kommen oder der Betroffene gegen seinen Willen in ein Heim kommen soll.


Zuschauerfrage an die Redaktion -EurozEscher. Der MDR Ratgeber"
Herr A. aus Neubrandenburg:
-EurozIst eine Betreuungsverfügung nicht sinnvoller und sicherer als eine Vorsorgevollmacht?"
Es handelt sich um zwei Verfügungen, wobei der (Vorsorge-)Vollmacht der Vorrang einzuräumen ist.

  • Eine Vorsorgevollmacht hat gegenüber einer Betreuungsverfügung verschiedene Vorteile:
  • Zunächst entfällt beim Vorliegen einer (Vorsorge-)Vollmacht das Betreuungsverfahren. Hierdurch werden Kosten für den Sachverständigen, den Verfahrenspfleger und das Betreuungsgericht gespart. Diese summieren sich leicht auf 500 bis 1.000 Euro, teilweise sogar mehr.
  • Die (Vorsorge-)Vollmacht ist für Ihre Vertrauensperson leichter zu handhaben und damit flexibler als eine Betreuung.
  • Zwar unterliegt ein vom Gericht bestellter Betreuer der Kontrolle des Gerichts, das gerichtliche Betreuungsverfahren wird jedoch teilweise als lästig und bürokratisch empfunden und greift zudem erheblich in die Privatsphäre ein.
  • Da Schenkungen einem Betreuer verboten sind, können Maßnahmen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge (z. B. die Übertragung eines Grundstücks an Ihre Kinder zum Zweck der Erbschaftsteueroptimierung) nur von einer Vertrauensperson mit entsprechender Vorsorgevollmacht getroffen werden.
  • Haben Sie Bedenken bezüglich der Kontrolle des Bevollmächtigten, können Sie einen zweiten bzw. einen Kontrollbevollmächtigten einsetzen.

Haben Sie eine (Vorsorge-)Vollmacht ausgestellt, sollten Sie ergänzend eine Patientenverfügung errichten.

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