Möchten Sie verkaufen? Hier verkaufen
oder
gegen einen Amazon.de Gutschein über EUR 1,20 eintauschen?
Elterngeld
 
 
Den Verlag informieren!
Ich möchte dieses Buch auf dem Kindle lesen.

Sie haben keinen Kindle? Hier kaufen oder eine gratis Kindle Lese-App herunterladen.

Elterngeld [Broschiert]

Barbara Kettl-Römer , Jürgen Fischer
4.4 von 5 Sternen  Alle Rezensionen anzeigen (5 Kundenrezensionen)

Erhältlich bei diesen Anbietern.


‹  Zurück zur Artikelübersicht

Produktbeschreibungen

Pressestimmen

Information und Antwort auf die Frage, wie viel Elterngeld man bekommt und wie man den Antrag stellt, bietet der gerade erschienene Taschenguide 'Elterngeld' aus dem Rudolf Haufe Verlag. Autorin Barbara Kettl-Römer hat alles Wissenswerte zum Thema zusammengestellt. Beispielrechnungen bringen Licht ins Dunkel der Berechnungen. Offenburger Tageblatt 08.02.2007

Wirtschaft im Südwesten, Mai 2007

"Der TaschenGuide hat alles Wissenswerte zum Thema Elterngeld zusammengestellt. Zahlreiche Beispielrechnungen bringen Licht ins Dunkel der Elterngeld-Berechnung."

Wirtschaft im Südwesten, Mai 2007

"Der TaschenGuide hat alles Wissenswerte zum Thema Elterngeld zusammengestellt. Zahlreiche Beispielrechnungen bringen Licht ins Dunkel der Elterngeld-Berechnung." -- Dieser Text bezieht sich auf eine vergriffene oder nicht verfügbare Ausgabe dieses Titels.

Kurzbeschreibung

Seit 2007 gibt es nun das Elterngeld. Dieser Taschenguide hilft Ihnen, die Rechtslage zu durchschauen, im Vorfeld alle relevanten Überlegungen anzustellen und Ihren Antrag korrekt und vollständig bei den zuständigen Behörden zu stellen.

Inhalte

  • Alle Rahmenbedingungen: wer bekommt Elterngeld und welche Höhe ist möglich?
  • Wie Sie den Antrag korrekt stellen und Ihr Einkommen verbindlich nachweisen.
  • Mit zahlreichen Praxistipps und Berechnungsbeispielen.
  • Geprüft vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), der zuständigen Bewilligungsbehörde in Bayern.

Über den Autor

Dipl.-Kffr. Barbara Kettl-Römer arbeitet seit 1998 als freie Wirtschaftsjournalistin und Dozentin für betriebswirtschaftliche Themen. Vorher war sie zunächst als Redakteurin tätig und anschließend als Geschäftsführerin einers Einzelhandelsbetriebs.

Leseprobe. Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Rechteinhaber. Alle Rechte vorbehalten.

LESEPROBE AUS DEM KAPITEL "WIE HOCH IST DAS ELTERNGELD?" (S. 14-15)
DIE GRUNDREGELN
Grundsätzlich gilt: Elterngeld wird in Höhe von 67 % des
monatlichen Netto_Erwerbseinkommens gezahlt, das in den
zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kin-
des durchschnittlich erzielt wurde. Höchstens werden jedoch
1.800 monatlich gezahlt. Grundlage ist das Einkommen
desjenigen Elternteils, der zugunsten der Kinderbetreuung
seine Arbeitszeit reduziert oder nicht erwerbstätig ist.
Das Netto-Erwerbseinkommen nach dem BEEG ist jedoch nicht
genau das, was bei Arbeitnehmern auf der Lohn- und Ge-
haltsabrechnung steht. Wie Sie die Grundlage der Berechnung
des Elterngelds ermitteln, finden Sie in den entsprechenden
Kapiteln für Arbeitnehmer (Seite 22 ff.), für Selbstständige
(Seite 29 ff.) und für Empfänger von Sozialleistungen (Sei-
te 34). Hier zunächst zu den Grundregeln der Berechnung.
EINKOMMEN AUS ERWERBSTäTIGKEITElterngeld steht nicht nur Arbeitnehmer(inne)n und Be-
amt(inn)en zu. Auch Freiberufler, Gewerbetreibende und in
Land- und Forstwirtschaft Selbstständige können es bekom-
men. Allerdings berechnet sich der Anspruch je nach Ein-
kommensart anders. Grundsätzlich werden nur positive Ein-
künfte zugrunde gelegt.
Anders als im Steuerrecht werden also Verluste aus einer
Einkommensart (z. B. aus Gewerbebetrieb) mit anderem Ein-
kommen (z. B. aus Arbeitnehmertätigkeit) nicht verrechnet.
Das ist für Sie ein Vorteil.

BEISPIELSie arbeiten im Angestelltenverhältnis und haben ein Netto-
Einkommen von 2.200 . Daneben haben Sie einen kleinen
Gewerbebetrieb eingerichtet, der aber noch in der Anfangsphase
ist und Verluste macht. Diese werden bei der Berechnung des
Elterngeldes nicht berücksichtigt. Sie bekommen 67 % von
2.200 .
Die ausschließliche Einbeziehung positiver Einkünfte im Sin-
ne des Steuerrechts bedeutet gleichzeitig auch, dass steuer-
freie Einnahmen wie Nacht- und Sonntagszuschläge nicht in
die Berechnung einfließen.

Prolog. Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Rechteinhaber. Alle Rechte vorbehalten.

Leseprobe aus dem Kapitel "Wie hoch ist das Elterngeld?" (S. 14-15)

Die Grundregeln
Grundsätzlich gilt: Elterngeld wird in Höhe von 67 % des
monatlichen Netto_Erwerbseinkommens gezahlt, das in den
zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kin-
des durchschnittlich erzielt wurde. Höchstens werden jedoch
1.800 Euro monatlich gezahlt. Grundlage ist das Einkommen
desjenigen Elternteils, der zugunsten der Kinderbetreuung
seine Arbeitszeit reduziert oder nicht erwerbstätig ist.

Das Netto-Erwerbseinkommen nach dem BEEG ist jedoch nicht
genau das, was bei Arbeitnehmern auf der Lohn- und Ge-
haltsabrechnung steht. Wie Sie die Grundlage der Berechnung
des Elterngelds ermitteln, finden Sie in den entsprechenden
Kapiteln für Arbeitnehmer (Seite 22 ff.), für Selbstständige
(Seite 29 ff.) und für Empfänger von Sozialleistungen (Sei-
te 34). Hier zunächst zu den Grundregeln der Berechnung.

Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Elterngeld steht nicht nur Arbeitnehmer(inne)n und Be-
amt(inn)en zu. Auch Freiberufler, Gewerbetreibende und in
Land- und Forstwirtschaft Selbstständige können es bekom-
men. Allerdings berechnet sich der Anspruch je nach Ein-
kommensart anders. Grundsätzlich werden nur positive Ein-
künfte zugrunde gelegt.

Anders als im Steuerrecht werden also Verluste aus einer
Einkommensart (z. B. aus Gewerbebetrieb) mit anderem Ein-
kommen (z. B. aus Arbeitnehmertätigkeit) nicht verrechnet.
Das ist für Sie ein Vorteil.

Beispiel
Sie arbeiten im Angestelltenverhältnis und haben ein Netto-
Einkommen von 2.200 Euro. Daneben haben Sie einen kleinen
Gewerbebetrieb eingerichtet, der aber noch in der Anfangsphase
ist und Verluste macht. Diese werden bei der Berechnung des
Elterngeldes nicht berücksichtigt. Sie bekommen 67 % von
2.200 Euro.

Die ausschließliche Einbeziehung positiver Einkünfte im Sin-
ne des Steuerrechts bedeutet gleichzeitig auch, dass steuer-
freie Einnahmen wie Nacht- und Sonntagszuschläge nicht in
die Berechnung einfließen.

‹  Zurück zur Artikelübersicht