Die NS-Verantwortlichen missbrauchten nicht nur den Begriff Euthanasie. Sie gebrauchten vielmehr den Begriff "Vernichtung lebensunwerten Lebens", denn sie ließen keineswegs nur Schwerst- und Geisteskranke töten, sondern auch jene, die im Sinne ihrer Ideologie keinen Nutzen versprachen.
Die "Ausmerzung" der "Ballastexistenzen", zu denen auch Alkoholkranke, "geistig Tote", Arbeits- und Obdachlose und andere "Gemeinschaftsunfähige" gehörten, war jedoch keine originäre Erfindung der Nationalsozialisten, denn die öffentliche wie private Fürsorge hatten ihre Opfer bereits lange vor 1933 zu "lebensunwertem Leben" erklärt, bevor sie dann später direkt der Tötung ausgeliefert wurde.
Das Buch liefert als Ergänzung zu "Euthanasie im NS-Staat" zum einen Dokumente, die die Organisationen und die Hintergründe der Euthanasie erhellen, und zum anderen Zeugen- und Beschuldigtenaussagen, die anschaulich machen, was dieser abstrakte Begriff "Vernichtung lebensunwerten Lebens" für Opfer wie Täter menschlich bedeutete. Dokumente, so der Autor, die dem Leser - sofern er nicht Wissenschaftler ist und aufgrund einer wissenschaftlichen Arbeit Akten einsehen kann - nicht zugänglich sind.
Der Autor zeigt unter anderem auch, wie sich Wissenschaftler, Ärzte, Richter, Staatsanwälte und die Vertreter der beiden großen Kirchen damals verhielten.
Im Verfahren, in dem es um die Verbrechen in Hadamar ging, kam das Gericht 1947 hinsichtlich der "Widerstandsproblematik" (nach zahlreichen Beispielen, dass sich Mitarbeiter erfolgreich gegen Tötungsaktionen wehrten und einige sich daran beteiligten) dabei zu diesem Urteil:
" ... Nicht die angebliche Bedrohung war die Ursache für ihre Beteiligung an der >Aktion<, sondern entweder die tatsächliche Bereitschaft, mitzumachen ... und der Mangel an Mut, sich offen zu dem zu bekennen, was die innere Stimme, der Ruf des Gewissens sagte. Entscheidend war vielleicht auch ein gewisser Untertanengeist, der das eigene Denken und Entschließen abschaltete, wenn etwas Bestimmtes von oben erwartet wurde. Was die Angeklagten letzten Endes hat schuldig werden lassen, ist die Trägheit ihres Willens, aus dem heraus sie sich lieber an der Tötung von Menschen beteiligten, als der klaren Erkenntnis ihres Unrechts gemäß offen zu bekennen, sie könnten derartige Handlungen mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren ... Ein tatsächlicher Nötigungszustand hat daher für alle Angeklagten nicht bestanden. " (Ernst Klee in: "Euthanasie im NS-Staat", S. 275).