Das dem Rezensenten in dritter Auflage vorliegende Buch enthält nach einigen knappen allgemeinen Hinweisen zur Vorbereitung und zum Ablauf eines Kurzvortrages acht Aktenvorträge aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts einschließlich entsprechender Lösungsvorschläge und ergänzender Erläuterungen. Diese Lösungsvorschläge machen das Buch zu einem Ärgernis. Sie enthalten so viele Fehler - aufbautechnische ebenso wie inhaltliche -, daß das Buch für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen des Zweiten Juristischen Staatsexamens nahezu unbrauchbar ist. Wohlgemerkt: Das Problem ist nicht, daß das Buch wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügt. Eine solche Erwartungshaltung würde dem Charakter als Lernbuch nicht gerecht. Gerade dieser Charakter verlangt aber, daß der Aufbau der Lösungen richtig ist und daß sich die Lösungen in materieller Hinsicht an der herrschenden Rechtsprechung orientieren bzw. daß bei Abweichungen hiervon diese als solche gekennzeichnet werden.
Die Berechtigung dieser Kritik soll im folgenden beispielhaft (!) belegt werden.
Bei Fall 2 wird die naheliegende Auslegung eines Antrages nach § 123 VwGO in einen Antrag nach § 80 V VwGO nicht einmal erwähnt. Bei Fall 3 wird das naheliegende Problem der Verwaltungsaktsqualität eines beamtenrechtlichen "Bescheides" nicht angesprochen.
Bei Fall 5 wird die in Rechtsprechung und Literatur durchaus umstrittene Frage, inwieweit die privatrechtlichen Vorschriften über die Geschäftsordnung ohne Auftrag angesichts des Vorbehaltes des Gesetzes auch in öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen anwendbar sind, nicht problematisiert, sondern apodiktisch bejaht. Im Rahmen der einseitigen Teilerledigungserklärung wird das geradezu klassische Problem des Prüfungsumfangs hinsichtlich des darin zu sehenden Feststellungsantrags nicht einmal erwähnt.
Bei Fall 6 wird die Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet ist (§ 80 III VwGO), zu Unrecht im Rahmen der Zulässigkeit (!) des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs behandelt. Die Beschreibung des Umfangs des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) verdient - euphemistisch formuliert - allenfalls das Prädikat "innovativ". Daß die Autorinnen die grundrechtsdogmatische Unterscheidung zwischen staatlichem Grundrechtseingriff und privatem Grundrechtsübergriff offenbar nicht kennen, verwundert dann schon nicht mehr. Auch die Besonderheiten des einfachen Versammlungsrechts (Genehmigungsfreiheit, "Auflagen" im Sinne des § 15 I VersG sind keine Nebenbestimmungen, sondern selbständige Verwaltungsakte) werden verkannt. Schließlich sind Obersatz und Tenorierung bei diesem Fall unvollständig bzw. falsch.
Neben solchen Aufbau- und Rechtsfehlern sowie verschiedenen Ungereimtheiten zwischen Sachverhalten einerseits und Lösungsvorschlägen andererseits fallen die teilweise flapsige Sprache und die Wiederholung von Platitüden (etwa S. 32: "Bei der rechtlichen Lösung half wie immer ein Blick ins Gesetz und in die zur Verfügung gestellten Kommentare.") negativ auf.
Angesichts dieser hier nur exemplarisch dargestellten Fülle von Unzulänglichkeiten gerät das Vorwort der beiden (im Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen bzw. im Bundesfinanzministerium beschäftigten) Autorinnen unfreiwillig komisch, wenn sie mit Blick auf die angespannte Arbeitsmarktlage von Juristen meinen, daß manchmal "auch schlicht ein interessantes Hobby im Lebenslauf [hilft], um aus dem Topf der Bewerber herauszulugen." Der Rezensent findet: Juristische Kenntnisse würden auch nicht schaden.