Misst man den Wert wissenschaftlciher Bücher daran, wie dies Christian Geyer in der FAZ vom 17.10.2005, Nr. 241, S. 1, vorgeschlagen hat, nämlich, ob entweder völlig neue Fragen gestellt werden oder alte Fragen im Lichte neuer Wissensbestände aktualisiert werden, und dass Texte gegeben sind, die "den Leser über eingespielte Begriffe stolpern lassen, weil deren Reichweite plötzlich infrage steht", indem der Leser nicht nur aufgeklärt, sondern wider Erwarten verunsichert wird, so ist die Lektüre des vorliegenden Werks empfehlenswert. Es findet nämlich eine radikal strafzumessungstheoretische Akzentuierung rein geisteswissenschaftlicher Art statt. Die gängige empiriefreie kriminalpolitische Wunschvorstellung, die nach herrschender Lehre gegenwärtig die Patina strafrechtsdogmatischer Erwägungen und Argumente ist, wird in die Schublade verbannt. Einhundert Jahre alte Dogmen werden problematisiert, diskutiert, destabilisiert und eliminiert, ja schöpferisch zerstört ("dekonstruiert"). Die naturwissenschaftlichen Ansprüche der Feinde der Willensfreiheit auf Eroberung geisteswissenschaftlichen Terrains werden unter Heranzieghung interdisziplinärer Argumente zurückgewiesen. Die Eigenschaft und Eigenart des Strafrechts (nullum crimen et nulla poena sine lege) wird nicht hegelmäßig, sondern "hegelianisch" verteidigt, indem die polit-ökonomische Theorie von Marx in die Strafrechtsphilosophie Hegels zurücktransplantiert wird. Die Kriminalpolitik ist allein die Domäne der Gesetzgebung, nicht aber auch der Rechtsprechung, die sich mit der Anwendung der vorhandenen Rechtsnormen zu befassen habe. In einem solchen Fall darf ein "Strafwertkalkül" zur Rettung der Gleichheit der Gesetzesanwendung strafrechtstheoretisch entwickelt werden.