Die Diskussion über die Zulässigkeit der therapeutischen und reproduktiven Klonen hat mit der hier besprochenen Arbeit endlich ein Niveau erreicht, das der Schwierigkeit Frage angemessen erscheint.
Die Habilitationsschrift von Jens Kersten, entstanden an der Humboldt-Universität zu Berlin unter der Ägide von Ulrich Battis, unternimmt es, die Rechtsfragen des Klonen umfassend darzustellen und konstruktik neu zu verorten.
Zu Anfang der Untersuchung werden - zumal für den juristischen Leser hilfreich und durchweg hervorragend verständlich - die naturwissenschaftlichen (§ 2, S. 6 ff.), und biomedizinischen (§ 3, S. 17 ff.) Grundlagen des Klonen erläutert. Der zweite Teil ist den positivrechtlichen Klonverboten in Deutschland (§ 4, S. 30 ff.), insbesondere durch das EmbryonenSchG, im Rahmen des Europarats (§ 5, S. 49 ff.), der EU (§ 6, S. 87 ff.) und schließlich weltweiten Verboten (§ 7, S. 207 ff.) gewidmet. Besonders das deutsche Klonverbot wird als völlig unzureichend befunden, da das therpeutische und reproduktive Klonen im Verfahren des Zellkerntransfers (ZKT) nicht durch das EmbryonenSchG untersagt sei.
Im Dritten Teil wird ein umfassendes Klonverbot schließlich verfassungsnormativ begründet (§§ 8 ff., S. 308 ff.). Ein Meisterstück ist die Fragestellung nach dem normativen Ausgangspunkt des Schutzes, da diese mangels Subjektsqualität nicht Träger subjektiver (Grund-) Rechte sein können (z.B. S. 402). Anknüpfungspunkt sind daher objektive Grundrechtsfunktionen. Kersten verortet den Schutz künftiger Menschen in deren Würde (§ 9, S. 403 ff.), psychischer und physischer Integrität (§ 10, S. 516 ff.) und Gleichheit (§ 11, S. 535 ff.). Den Schluß der Arbeit bilden Vorschläge für künftige nationale, europäische und internationale Regelungen des Klonverbots (§§ 13 ff., S. 578 ff.). Die schnelle Nachvollziehbarkeit des Argumentationsweges gewährleistet eine präzise Zusammenfassung (§ 16), das raschen Nachschlagen zwei umfassende Register. Alles in allem handelt es sich um eine in jeder Hinsicht empfehlenswerte Studie, die nicht nur dem Verfassungsrechtler, sondern jedem wissenschaftlich mit dem Problem des Klonens Befaßten reichen Gewinn bringen wird und in mannigfaltiger Weise zum Nachdenken - auch über das Niveau der Debatte im allgemeinen - anregt.