Als Betreiber von "37sechsBlog.de" weiß ich den Kommentar zum BetrVG zu schätzen. Seit nunmehr mehreren Jahrzehnten informieren die Autoren Mitglieder des Betriebrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie alle mit der Betriebsverfassung in Berührung kommenden profund und zuverlässig.
Dass sich die Anschaffung der neuen Auflage des "DKK" lohnt, zeigt ein Blick ins Schlagwort-Register: Befasst sich die vorangegangene 9. Auflage erstmalig mit dem Begriff "Wissensmanagement", sieht das in der 10. Auflage schon ganz anders aus.
Das hat zwei Gründe: Erstens, entwickelt die Rechtsprechung das Betriebsverfassungsgesetz ständig fort und zweitens, sind mit der Novellierung der Betriebsverfassung im Jahr 2001 neue Vorschriften hinzugekommen, deren Wirkkraft sich erst in den letzten Monaten entfaltet hat.
Schließlich braucht es etwas Zeit, bis ein Betriebsrat sich durch alle drei Arbeitsgerichts-Instanzen gefochten hat.
Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht eine Reihe neuer Entscheidungen getroffen und seiner Spruchpraxis manch Grundsätzliches neu hinzugefügt.
Zu denken ist hier an Fragen zur Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG), Job-Aqtiv-Gesetz oder in Sachen neuer Technologien wie insbesondere SAP, Intranet und Internet samt Überwachungs-Software aber auch alles zum Thema "betriebliches Wissensmanagement".
Lediglich zum Thema "Weblogs des Betriebsrats" schweigt der "DKK". Denn noch mussten sich die Arbeitsgerichte mit diesem Thema nicht befassen. Doch bis zur 11. Auflage des "DKK" dürfte sich hier etwas ändern.
Fazit:
Der "DKK" gehört in jedes Betriebsratsbüro. Der Preis sollte keinen Betriebsrat abschrecken.
Denn die Kosten für die Anschaffung des Buches hat gemäß § 40 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen. Auch das steht naturgemäß im "DKK" []