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Betriebskosten in der Praxis, m. CD-ROM
 
 
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Betriebskosten in der Praxis, m. CD-ROM [Taschenbuch]

Birgit Noack , Martina Westner
3.0 von 5 Sternen  Alle Rezensionen anzeigen (1 Kundenrezension)

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Produktbeschreibungen

Kurzbeschreibung

Bei der Betriebskostenabrechnung müssen die gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen berücksichtigt werden.

Dieser umfassende Ratgeber hilft Vermietern, Verwaltern u.a. mit speziellen Tipps und Tricks einen leichten Einstieg ins Thema zu finden und die Betriebskosten korrekt und unanfechtbar abzurechnen.

Die aktuellen BGH-Urteile seit Inkrafttreten der Betriebskosten- und Wohnflächenverordnung sind in die 3. Auflage eingearbeitet.

Auf alle wichtigen Fragen zum Thema Betriebskosten finden Sie in diesem Ratgeber Antwort:

- Wie gestalte ich den Mietvertrag rechtssicher? - Wie rechne ich rechtssicher ab? - Welche Fristen sind zu beachten? - Welcher Verteilerschlüssel ist anzuwenden? - Wie erhöhe ich die Betriebskosten? - Kann ich Betriebskosten neu einführen? - Was bedeutet das Wirtschaftlichkeitsgebot? - Was ist bei gemischt genutzten Gebäuden zu beachten? (Vorwegabzug)?

Auf einen Blick:

- 3. Auflage aktuell: mit neuer BGH-Rechtsprechung zur Betriebskostenabrechnung - Mit allen Änderungen seit 1.1.2004 durch die Wohnflächenverordnung (WoFLV) und die Betriebskostenverordnung (BetrKV) - Auf CD-ROM: Arbeitshilfen wie Checklisten, Formulare, Urteile und Gesetzestexte, die Sie bei der Vorbereitung Ihrer regelmäßigen Betriebskostenabrechnung unterstützen

Der Verlag über das Buch

So rechnen Sie Betriebskosten schnell, korrekt und unanfechtbar ab!

Über den Autor

Die Autorinnen Birgit Noack und Martina Westner (beide Rechtsanwältinnen) sind seit über 15 Jahren als Beraterinnen beim Haus- und Grundbesitzerverein München mit dem Schwerpunkt Mietrecht tätig. Sie sind bestens mit den Problemen bei Mietverträgen oder Abrechnung von Beriebskosten vertraut. Sie sind Mitautorinnen verschiedener Fachbücher im Haufe Verlag.

Auszug aus Betriebskosten in der Praxis, m. CD-ROM von Birgit Noack, Martina Westner. Copyright © 2005. Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Rechteinhaber. Alle Rechte vorbehalten.

Aus unserer langjährigen Beratungspraxis wissen wir, dass das Thema „Betriebskosten“ Anlass zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter sein kann.

Vor wenigen Jahrzehnten war das Thema noch von untergeordneter Bedeutung, da außer den Heizkosten kaum Betriebskosten anfielen. zumindest war die Höhe der Betriebskosten kaum der Rede wert. Aus dieser zeit stammen zumeist noch die Mietverträge, die die Umlage und Abrechnung der Betriebskosten gar nicht erst vorsahen. Die Verträge älteren Datums beinhalteten in der Regel nur eine Vereinbarung über eine Inklusiv- bzw. Bruttomiete.

Erst durch das massive Ansteigen der Betriebskosten in den vergangenen zehn bis 15 Jahren sahen sich die Vermieter gezwungen, die Betriebskosten an die Mieter weiterzugeben. Da bei bestehenden Mietverhältnissen für die Änderung der Mietstruktur das Einverständnis des Mieters notwendig ist, war der Konflikt zwischen Vermieter und Mieter unausweichlich.

Die Betriebskosten werden gerne als zweite Miete tituliert. Was die Höhe der Betriebskosten anbelangt, stimmt die Bezeichnung. Ansonsten ist der Begriff „zweite Miete“ missverständlich. Für den Vermieter sind die Betriebskosten keine Einnahmen, sondern reine Durchlaufposten, die er an die jeweiligen Behörden oder Lieferanten weiterzuleiten hat.

Enthält der Mietvertrag keine Vereinbarung über die Umlage und Abrechnung der Betriebskosten, kann der Vermieter weder Betriebskosten abrechnen noch Betriebskostensteigerungen vornehmen. Die Rechtsprechung hat zudem strenge Regeln an eine wirksame Betriebskostenvereinbarung aufgestellt. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, geht dies zulasten des Vermieters.

Der Gesetzgeber hat seit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform am 1. September 2001 erstmals Vorschriften zum Recht der Betriebskosten in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Allerdings werden durch diese gesetzlichen Neuregelungen die mietvertraglichen Vereinbarungen nicht entbehrlich. Nach wie vor muss der Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenvereinbarung enthalten, damit die Betriebskosten umgelegt und abgerechnet werden können.

Vornehmliches Ziel dieses Praxisratgebers ist es, Ihnen zu zeigen, wie eine wirksame Betriebskostenvereinbarung aussieht und was Sie bei einer Betriebskostenabrechnung beachten müssen.

Des Weiteren soll Ihnen dieses Handbuch eine Hilfestellung bei vielen alten und neuen Streitfragen wie

- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit,
- Kostentrennung bei gemischt genutzten Gebäuden oder
- Ausschluss- und Einwendungsfrist

geben.

Unser Beratungsalltag hat gezeigt, dass es ratsam ist, sich vorab zu informieren, sodass Sie bereits bei Abschluss des Mietvertrags die richtigen Weichen gestellt haben.

Aufgrund der neuen Ausschlussfristen kann sich der Vermieter bei der „ungeliebten“ Betriebskostenabrechnung auch nicht mehr unbegrenzt Zeit lassen. Da er im Zweifel das Risiko der verspäteten Abrechnung trägt, werden sich die Neuregelungen auch zwangsläufig auf das Verhältnis des vermietenden Wohnungseigentümers zum Verwalter auswirken.

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