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Betriebliche Altersversorgung: Ein praktischer Leitfaden [Broschiert]

Peter A. Doetsch , Thomas Hagemann , Stefan Oecking , Rita Reichenbach


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Taschenbuch --  
Broschiert, 10. August 2010 --  

Kurzbeschreibung

10. August 2010
Das kompakte Handbuch bietet Informationen und konkrete Anleitungen zur Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge. Unentbehrlich für Personalverantwortliche und Unternehmer, um Versorgungszusagen rechtssicher und zum Vorteil aller Beteiligten umzusetzen.Das kompakte Handbuch bietet Informationen und konkrete Anleitungen zur Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge. Unentbehrlich für Personalverantwortliche und Unternehmer, um Versorgungszusagen rechtssicher und zum Vorteil aller Beteiligten umzusetzen. Die Autoren sind Experten im Bereich betriebliche Altersversorgung bei der Mercer Deutschland GmbH, einem der führenden Anbieter von Dienstleistungen in den Bereichen Consulting, Outsourcing und Investments. Sie geben hier konkrete Hilfestellung zur Ausgestaltung der betrieblichen Altersvorsorge.NEU IN DER 3. AUFLAGE- Versorgung von Bundesbeamten- Vollständige Berücksichtigung des BilMoG- Versorgungsausgleich- SV-Rechengrößenverordnung 2010INHALTE- Alle wichtigen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung: von den Durchführungswegen und Zusagearten über steuerliche Aspekte bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis hin zu handelsbilanziellen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften.- Wenn Versorgungszusagen nicht in die Bilanz einfließen sollen: alles über Outsourcing von Pensionsverpflichtungen, über arbeitsrechtliche Voraussetzungen und steuerliche Konsequenzen.- Sonderfall: Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer.- Altersteilzeit- und Jubiläumsrückstellungen.ARBEITSHILFEN- Zahlreiche Übersichten und Berechnungsbeispiele sorgen für Transparenz und Anschaulichkeit. Das kompakte Handbuch bietet Informationen und konkrete Anleitungen zur Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge. Unentbehrlich für Personalverantwortliche und Unternehmer, um Versorgungszusagen rechtssicher und zum Vorteil aller Beteiligten umzusetzen. Die Autoren sind Experten im Bereich betriebliche Altersversorgung bei der Mercer Deutschland GmbH, einem der führenden Anbieter von Dienstleistungen in den Bereichen Consulting, Outsourcing und Investments. Sie geben hier konkrete Hilfestellung zur Ausgestaltung der betrieblichen Altersvorsorge.NEU IN DER 3. AUFLAGE- Versorgung von Bundesbeamten- Vollständige Berücksichtigung des BilMoG- Versorgungsausgleich- SV-Rechengrößenverordnung 2010INHALTE- Alle wichtigen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung: von den Durchführungswegen und Zusagearten über steuerliche Aspekte bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis hin zu handelsbilanziellen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften.- Wenn Versorgungszusagen nicht in die Bilanz einfließen sollen: alles über Outsourcing von Pensionsverpflichtungen, über arbeitsrechtliche Voraussetzungen und steuerliche Konsequenzen.- Sonderfall: Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer.- Altersteilzeit- und Jubiläumsrückstellungen.ARBEITSHILFEN- Zahlreiche Übersichten und Berechnungsbeispiele sorgen für Transparenz und Anschaulichkeit.

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Über den Autor

Dr. Peter A. Doetsch ist Experte im Bereich betriebliche Altersversorgung bei der Mercer Deutschland GMbH, einem der führenden Anbieter von Dienstleistungen in den Bereichen Consulting, Outsourcing und Invesstments.

Leseprobe. Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Rechteinhaber. Alle Rechte vorbehalten.

2.1 DIE FÜNF DURCHFÜHRUNGSWEGEFür die betriebliche Altersversorgung in Deutschland stehen fünf Durchführungswege zur Verfügung:- Direktzusage- Unterstützungskasse- Direktversicherung- Pensionskasse- PensionsfondsDie fünf Durchführungswege unterscheiden sich u. a. nach Art der Finanzierung, der Kapitalanlage, der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen, der staatlichen Aufsicht und Insolvenzsicherung.Die Pensionsverpflichtungen können auf Einzelzusagen, Gesamtzusagen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder Besoldungsordnungen, betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen.Als Zusagearten kommen in allen Durchführungswegen die Leistungszusage und die beitragsorientierte Leistungszusage in Betracht.Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist nur in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zulässig. Die Zusagen können entweder vom Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung finanziert werden.2.1.1 DIREKTZUSAGE (PENSIONSZUSAGE)Bei einer Direktzusage (unmittelbaren Versorgungszusage oder Pensionszusage) verspricht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses und verpflichtet sich, die Leistungen im Versorgungsfall selbst zu erbringen. Arbeitgeber und Träger der Versorgung sind somit identisch.Der Arbeitgeber hat für die Verpflichtungen aus einer Direktzusage eine Pensionsrückstellung in seiner Bilanz zu bilden. Die Zuführungen zur Rückstellung stellen beim Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlichen Zufluss dar, erst die späteren Leistungen sind zu versteuern.2.1.2 UNTERSTÜTZUNGSKASSEUnterstützungskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren.Sie unterliegen deshalb auch nicht der Versicherungsaufsicht durch die BaFin. Unterstützungskassen bestehen regelmäßig in der Rechtsform eines eingetragenen Vereines oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gelegentlich auch in Form einer Stiftung. Sie sind mit einem Sondervermögen ausgestattet, das durch Zuwendungen des Trägerunternehmens (Arbeitgeber) und durch eigene Vermögenserträge aufgebaut und erhalten wird. Das Kassenvermögen kann, soweit es nicht für laufende Zahlungen benötigt wird, darlehensweise dem Trägerunternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden.Der Ausschluss des Rechtsanspruches gegen die Unterstützungskasse ist für den Arbeitnehmer jedoch nicht nachteilig, da gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einsteht, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse können bei diesem unter den in § 4d EStG genannten Voraussetzungen steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Zuwendungen des Trägerunternehmens stellen beim Arbeitnehmer noch keinen lohnsteuerlichen Zufluss dar, sondern erst die Leistungen der Unterstützungskasse an den Versorgungsempfänger.2.1.3 DIREKTVERSICHERUNGEine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden ist, und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.Als Versorgungsleistungen kommen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Betracht. Es kann sich um Rentenversicherungen, Risikoversicherungen oder fondsgebundene Lebensversicherungen handeln.Bei der Direktversicherung als Gestaltungsform der betrieblichen Altersversorgung besteht ein Dreiecksverhältnis mit Rechtsbeziehung zwischen- dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen,- dem Arbeitnehmer als versicherter Person und Bezugsberechtigtem aus der Versicherung und dem Versicherungsunternehmen und- dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aus dem Dienstvertrag.Aus dem Versicherungsvertrag ist der Arbeitgeber zur Prämienzahlung an den Versicherer und der Versicherer zur Leistung der Versicherungssumme an den Versicherten (hier: den Arbeitnehmer) verpflichtet. Aus der Versorgungszusage ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verschaffung der zugesagten Versorgung verpflichtet. Der Arbeitgeber erfüllt diese Verpflichtung noch nicht abschließend mit der bloßen Beitragszahlung an den Versicherer, denn das wäre eine nach dem Betriebsrentengesetz nicht vorgesehene reine Beitragszusage.Für den Arbeitgeber sind die Beiträge an die Direktversicherung Betriebsausgaben. Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers für die Direktversicherung des Arbeitnehmers stellen grundsätzlich lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Besonderheiten können sich im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG, § 40b EStG a. F. und den §§ 10a, 79ff. EStG ergeben (siehe hierzu Kapitel 4). Die Versteuerung der Leistungen aus einer Direktversicherung ist davon abhängig, wie die Beiträge zur Direktversicherung versteuert wurden.

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