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Bank- und Börsenrecht
 
 
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Bank- und Börsenrecht [Taschenbuch]

Carsten P. Claussen , Norbert Bröcker , Roland Erne
3.5 von 5 Sternen  Alle Rezensionen anzeigen (2 Kundenrezensionen)

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Taschenbuch, 2008 --  

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Die hilfreichsten Kundenrezensionen
15 von 18 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich
Bankrecht light 26. Juli 2004
Von Lars
Format:Taschenbuch
Ich kann mich der positiven Bewertung leider nicht ganz anschließen. Ich weiß, es gibt der euphorischen Bewertungen zu diesem Buch in der Fachwelt nicht wenige; es wurde ja zB auch in der renommierten JuS vom Beck-Verlag sehr positiv bewertet.
Ich bin nicht sicher, welche Maßstäbe diese Rezensenten zu Grunde gelegt haben. Will man sich mit dem Buch jedenfalls rechtswissenschaftliche Examenskenntnisse für das Bankrecht aneignen, so läuft man Gefahr, oberflächliches Wissen zu erlangen. Bankrecht ist dogmatisch sehr schwierig zu bewältigen. Man denke nur an neue Formen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wie etwa das Netzgeld (sog. Cyber Coins u.ä.). Aber auch ältere Themen wie das Lastschriftverfahren mit seinen ca. 99 Theorien bzgl. der Frage, wie denn nun die Einzugsermächtigung rechtlich in dogmatisch sauberer Weise einzuordnen ist, haben es in sich.
Der Autor des vorliegenden Buches macht es sich da zT viel zu einfach; der Kern der Rechtsinstitute wird oft nicht offengelegt. Leider wird auch die "äußere Seite" bestimmter Zahlungsarten vernchlässigt. Nach einer Antwort auf die Frage, wie das mit dem Netzgeld genau abläuft, was etwa sog. "wallets" sind oder welche Rolle der "gateway-Betreiber" spielt (auf solche Schlüsselbegriffe trifft man in diesem Buch nicht einmal), sucht man vergeblich.
Demgegenüber sind die Kapitel zum Börsenrecht aus meiner Sicht etwas besser gelungen, daher 3 von 5 möglichen Sternen.
Wer Bankrecht wirklich rechtswissenschaftlich angehen will, der findet in diesem Buch jedenfalls keinen zuverlässigen Begleiter. Zu bevorzugen ist das Buch Bankrecht aus der Beck-Reihe "Prüfe dein Wissen"; zu Einzelgebieten (wie etwa dem Überweisungsauftrag) eignet sich auch die Kommentierung innerhalb des Münchener Kommentars vorzüglich.
---
Zu ergänzen ist noch: Das Buch ist voll mit ärgerlichen Fehlern, die einem im Staatsexamen schnell den Garaus bereiten könnten. Beispiel gefällig? Seite 113 (RN 31): "Die Übertragung eines Sparguthabens erfolgt durch die Übereignung des Sparbuches von A an B."
Das ist mE schlichtweg falsch. Wer ein Aktivsaldo hat, der hat eine Forderung gegen das Kreditinstitut. Diese Forderung wird von A an B durch Zession übertragen. Das Sparbuch ist ein qualifiziertes Legitimationspapier / Rektapapier. Die bloße Innehabung berechtigt damit nicht, die Forderung geltend zu machen (anders als beim Inhaberpapier). Übereignet, § 929 S 1 BGB, A das Buch an B, so ist B damit nicht Forderungsinhaber geworden. Lediglich könnte man annehmen, daß mit Übergabe des Sparbuches konkludent der Zessionswille zum Ausdruck gebracht wird. Das meint Claussen aber nicht. Seine Ansicht ist daher unvertretbar da unvereinbar mit geltendem Recht.

Oder: S. 131: "Pfändbar ist hingegen der nächste, auf die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses folgende Saldo, der sog. Zustellungssaldo, auch Tagessaldo genannt."

Auch das halte ich für sehr bedenklich. Der Zustellungssaldo ist derjenige Saldo, auf den der Pfändungspfandgläubiger nach § 357 HGB zugreifen kann. Im Verhältnis Gläubiger - Kreditinstitut (Drittschuldner) wird also die Lähmungswirkung der Kontokorrentabrede aufgehoben. Dem Gläubiger soll der Zugriff auf eine Summe im in § 357 HGB bestimmten Zeitpunkt (=Zustellung des Beschlusses) ermöglicht werden.
Der Zustellungssaldo nach § 357 HGB ist danach eine spezielle Figur, die für den Gläubigerzugriff eine Rolle spielt.
Davon abzugrenzen ist der Tagessaldo. Es ist üblich, daß Bank und Kunde vereinbaren, daß der Kunde einen Auszahlungsanspruch auch vor dem regulären Periodenabschluss (Kontokorrent!) hat. Das ist ja gerade Sinn und Zweck des Girokontos, der schnelle und immerwährende Zugriff. In diesen Kontext ist der Tagessaldo einzuordnen.
Der Pfändungspfandgläubiger kann beies pfänden, der Zustellungssaldo und die Tagessalden (vgl. Koller/Roth/Mork: HGB, Anm. zu § 357). Eine Gleichsetzung, wie Claussen sie unterstellt, ist fehlerhaft (vgl. zum Begriff des Tagessaldos und dessen Herleitung aus dem GiroV die Diss. von Tröll>Das Lesen gestaltet sich daher zu einer sehr amüsanten Fehlersuche...Das ist zwar auch lehrreich, sicher nicht aber Sinn eines (auch) für Studenten geschriebenen Buches!

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2 von 8 Kunden fanden die folgende Rezension hilfreich
Von Ein Kunde
Format:Broschiert
Der Autor versteht es, in der gebotenen Kürze das Wesentliche des Bankrechts gut verständlich darzustellen. Hervorzuheben sind hier die Darstellung des Kreditrechts und des Börsen- und Wertpapierrechts.

Das Werk ist daher für den Bankpraktiker, gerade auch für Bankjuristen, eine wichtige Grundlage für die tägliche Arbeit.

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