Wenn der Herausgeber in seinem Vorwort zum Ausdruck bringt, die Leiharbeit sei "keine unbeachtete Randzone mehr", so ist diese Einschätzung absolut zutreffend, denn in der Tat hat die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in den vergangenen Jahren mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. Insbesondere - aber nicht nur - mittelständische Unternehmen nutzen die Zeitarbeit als strategisches Instrument zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder projektbezogener Mehrarbeit und betrachten die Zeitarbeit als einen festen Bestandteil ihrer Personalpolitik. Insoweit hat sich die Zeitarbeit als eine flexible Form der Beschäftigung erwiesen, die den Betrieben hilft, wenn "Not am Mann" ist und kurzfristig externe Mitarbeiter benötigt werden, um unvorhergesehene Personalengpässe auszugleichen.
Während sich in den Medien und auch in den einschlägigen Tarifverträgen der Begriff "Zeitarbeit" durchgesetzt hat, ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nach wie vor von "Leiharbeitnehmern", "Verleihern" und "Entleihern" die Rede. Sie bilden gewissermaßen ein Drei-Personen-Verhältnis: Die Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer des Verleihers und arbeiten bei wechselnden Entleihern, nämlich immer dann, wenn diese Personalleistung am Markt nachgefragt wird. Das Arbeitsentgelt erhalten sie vom Verleiher, der sich seinerseits die Arbeitnehmerüberlassung in Form der vereinbarten Überlassungsvergütung von den Entleihern bezahlen lässt. Der Verleih von Arbeitnehmern dient also dem Zweck, wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen.
Schon die rechtliche Struktur der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung macht deutlich, dass es die Beteiligten mit einem Beziehungsgeflecht zu tun haben, das äußerst kompliziert und mit vielfältigen Problemen verbunden ist. Hier bietet der vorliegende Kommentar eine wertvolle Hilfe. Er beginnt mit einer instruktiven und sehr ausführlichen (146 Seiten umfassenden) Einleitung, die zunächst einen Überblick über die Regelungsaufgabe und die praktischen Regelungsfunktionen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vermittelt und dessen historische Entwicklung aufzeigt. Im Anschluss daran folgen Erläuterungen zu den rechtlichen Beziehungen zwischen Entleihern und Leiharbeitnehmern bzw. zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, so u.a. auch hinsichtlich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und zum Mutterschutzrecht.
Weitere Abschnitte der Einleitung befassen sich mit den Haftungsfragen, mit dem Recht der Arbeitnehmerüberlassung auf internationaler Ebene, mit der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung sowie mit den sozialrechtlichen Fragen der legalen und illegalen Arbeitnehmerüberlassung. In Ergänzung hierzu kann man im Anhang den vollständig abgedruckten Wortlaut der von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen AÜG-Dienstanweisung nachlesen. Die darin enthaltenen Durchführungsanweisungen sind sehr informativ und können beispielsweise in der Auseinandersetzung mit Behörden als effektive Argumentationshilfe genutzt werden.
Schwerpunkt der Kommentierung sind naturgemäß die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, das einerseits die legale Überlassung von Arbeitnehmern regelt, andererseits aber auch der Bekämpfung der illegalen Arbeitnehmerüberlassung dient, die insbesondere in Form von Scheinwerkverträgen stattfindet. Zu diesem Regelungskomplex geben die Autoren ausführliche und gut strukturierte Erläuterungen, die sich durch sprachliche Prägnanz und sorgfältige Begründungen auszeichnen. Mit wissenschaftlicher Gründlichkeit und unter Berücksichtigung der umfangreich vorhandenen Rechtsprechung werden dem Benutzer Entscheidungshilfen und kompetente Problemlösungen angeboten, die sich in jeder Beziehung als hilfreich erweisen.
Zusammenfassend sei gesagt, dass es sich bei der vorliegenden Neuauflage um eine umfassende und in jeder Weise gut gelungene Kommentierung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz handelt, die uneingeschränkt empfohlen werden kann.
Hans-Jürgen Sabel, Schwäbisch Gmünd
Herausgeber der Entscheidungssammlung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle (EEK)